35. Verordnung der Landesregierung vom 3. März 2015, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 4 und 5, Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Planungsgebiet
Planungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Häselgehr, Holzgau, Stanzach, Steeg und Vorderhornbach des Planungsverbandes Oberes Lechtal.
§ 2Paragraph 2
Landwirtschaftliche Vorrangflächen
Die in den Anlagen 1 bis 13 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich der im § 1 angeführten Gemeinden werden als landwirtschaftliche Vorrangflächen festgelegt.Die in den Anlagen 1 bis 13 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich der im Paragraph eins, angeführten Gemeinden werden als landwirtschaftliche Vorrangflächen festgelegt.
§ 3Paragraph 3
Ziele
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Oberen Lechtal erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Vorsorgefunktion der Landwirtschaft anzustreben.
§ 4Paragraph 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorrangflächen sind der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
§ 5Paragraph 5
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 dieser Verordnung nicht widersprechen.Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach Paragraph 3 und der Maßnahme nach Paragraph 4, dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorrangflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen steht und die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorrangflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen steht und die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h und i des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Raumordnungsprogramm stehen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorrangflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
§ 6Paragraph 6
Inkrafttreten, Auflegung
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 97/2014, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2014,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen