Jahrgang 2015

Kundgemacht am 19. März 2015

31.

Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

31. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz eins, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Gehaltsstufe

Dienstklasse

Dienstklasse

 

III

III

IV

V

1

1.414,3

1.457,0

1.828,8

-

2

1.430,7

1.491,2

1.903,7

2.431,3

3

1.447,1

1.525,7

1.936,1

2.513,3

4

1.463,5

1.560,3

2.017,6

2.594,7

5

1.480,0

1.594,7

2.100,3

2.676,9

6

1.520,0

1.629,1

2.182,9

2.758,8

7

1.546,7

1.663,3

2.265,6

2.841,0

8

1.573,5

1.697,7

2.348,9

2.922,8

9

1.599,7

1.732,0

2.431,3

3.004,1

10

1.626,3

1.766,5

-

-

11

-

1.801,0

-

-

12

-

1.837,9

-

-“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 4, des Paragraph 50, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

 

Euro

bis zu 9 Jahren

50,1

von 10 bis 15 Jahren

64,5

von 16 bis 21 Jahren

91,1

von 22 bis 29 Jahren

115,5

ab 30 Jahren

137,3

Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 31,3 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 50, werden in der Litera a, der Betrag „75,2 Euro“ durch den Betrag „76,5 Euro“ und der Betrag „88,3 Euro“ durch den Betrag „89,9 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 6, des Paragraph 50, wird in der Litera c, der Betrag „105,6 Euro“ durch den Betrag „107,5 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 50, hat die Litera e, zu lauten:

„e)              § 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

  1. Ziffer eins
    im provisorischen Dienstverhältnis 31,3 Euro,
  2. Ziffer 2
    im definitiven Dienstverhältnis

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

 

2

Euro

Grundstufe

64,5

 

115,5

Dienststufe 1a

137,3

 

196,6

Dienststufe 1b

173,9

 

248,7

Dienststufe 2

248,7

 

307,3

Dienststufe 3

366,2

 

438,3

und
  1. Ziffer 3
    nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren 137,3 Euro beträgt,“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 6, des Paragraph 50, werden in der Litera f, der Betrag „102,8 Euro“ durch den Betrag „104,6 Euro“ und der Betrag „108,2 Euro“ durch den Betrag „110,1 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 6, des Paragraph 50, wird in der Litera g, der Betrag „60,8 Euro“ durch den Betrag „61,9 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener