25. Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst
Aufgrund des § 94c Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 88/2014, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet:Aufgrund des Paragraph 94 c, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. römisch eins Nr. 88/2014, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.
(2)Absatz 2Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.Die Übertragung nach Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
§ 2Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener