23. Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, LGBl. Nr. 34/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Einhebung einer Maut auf dem Kaiserbachtalweg in der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDie Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
a) Krafträder | 2,-- Euro |
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen | 4,-- Euro |
c) Omnibusse mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes | 6,-- Euro |
d) Omnibusse mit mehr als 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes | |
| 1. für jede beförderte Person | 0,50 Euro |
| 2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person | 0,25 Euro |
d) Wohnmobile | 6,-- Euro |
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(2)Absatz 2Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinne des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 30,-- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinne des Absatz eins, Litera b, bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 30,-- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener