17. Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014 wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 10 Absatz 2, Litera b,, 4 und 6 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2569, KG Elbigenalp, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.Die Anlage zu Paragraph eins, Absatz 2, wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2569, KG Elbigenalp, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Artikel II
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Anlage
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener