14. Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 werden die Worte „Landesumweltanwalt“, „Naturschutzbeauftragter“ und „Naturhöhlenführer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und einschließlich des jeweiligen Artikels bzw. der jeweiligen Präposition jeweils durch die Wortfolge „Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt“, „Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter“ bzw. „Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form einschließlich des grammatikalisch jeweils richtigen Artikels bzw. der grammatikalisch jeweils richtigen Präposition ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 1 wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph eins, wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung eingefügt:
„Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph eins, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel
durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und
durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. a das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird in der Litera a, das Zitat „§ 2 Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“ durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.“Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den Paragraphen 23,, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges römisch IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 6 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 3, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 9 des § 3 haben die Z 1 und 2 zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 3, haben die Ziffer eins und 2 zu lauten:
,Habitat-Richtlinie´ die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;
‚Vogelschutz-Richtlinie’ die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 9 des § 3 wird am Ende der Z. 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z. 13 angefügt:Im Absatz 9, des Paragraph 3, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 13, angefügt:
‚Exemplar’ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen IV und V der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.“‚Exemplar’ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen römisch IV und römisch fünf der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 5 wird in der Z. 2 der lit. c in der sublit. aa das Zitat „§ 77 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ durch das Zitat „§ 77 Abs. 1 Z. 1 des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird in der Ziffer 2, der Litera c, in der Sub-Litera, a, a, das Zitat „§ 77 Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,“ durch das Zitat „§ 77 Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4, und 5 angefügt:Im Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3,, 4, und 5 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach § 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4, erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach Paragraph 53, des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach Paragraph 55 g, des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 4, Litera a, können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.
(4)Absatz 4Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Abs. 3 erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, obIm Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Absatz 3, erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob
auf einer längeren Strecke keine Unterbrechung des Gewässerkontinuums vorliegt (freie Fließstrecken),
deren hydromorphologische, biologische und für den ökologischen Zustand bedeutsame physikalisch-chemische Eigenschaften jenen eines unbelasteten Wasserkörpers des betreffenden Gewässertyps entsprechen oder nur sehr geringfügig davon abweichen oder
sie zu einem im Landesgebiet insgesamt selten oder in unbeeinträchtigtem Zustand selten vorkommenden Gewässertyp gehören und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Morphologie sowie keine oder nur geringfügige Beeinflussungen des Gewässers und seiner Vernetzung mit dem Umland durch Nutzungen des Umgebungsbereichs aufweisen.
(5)Absatz 5In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Abs. 3 sind verboten:In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Absatz 3, sind verboten:
die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind,
die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen,
die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 6 hat die lit. i zu lauten:Im Paragraph 6, hat die Litera i, zu lauten:
die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 9 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 9, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 2 des § 11 haben die lit. c, d und e zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 11, haben die Litera c,, d und e zu lauten:
der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;
die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 12 hat zu lauten:Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12
Naturparks
Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 15 wird im ersten Satz der lit. e nach der Wortfolge „bundesrechtlicher Vorschriften“ die Wortfolge „oder für eine Europäische Bürgerinitiative“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird im ersten Satz der Litera e, nach der Wortfolge „bundesrechtlicher Vorschriften“ die Wortfolge „oder für eine Europäische Bürgerinitiative“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 2 des § 15 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird am Ende der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestimmungen als Litera f und g angefügt:
Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Absatz 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lassen;
Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 15 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:Im Paragraph 15, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.“Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Absatz 2, Litera g, keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.Die bisherigen Absatz 4 bis 8 des Paragraph 15, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 1 des § 19 wird im ersten Satz das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2009,“ durch das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 19, wird im ersten Satz das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,,“ durch das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im Abs. 3 des § 20 wird in der lit. c das Wort „Forschungsvorhaben“ durch die Wortfolge „Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird in der Litera c, das Wort „Forschungsvorhaben“ durch die Wortfolge „Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Für Vorhaben der Energiewende können Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. f weiters bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen. Durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen sind die Beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“Für Vorhaben der Energiewende können Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, Litera f, weiters bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen. Durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen sind die Beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
23.Novellierungsanordnung 23, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 25, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 2 des § 29 wird in der lit. a das Zitat „§§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird in der Litera a, das Zitat „§§ 7 Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3 “, durch das Zitat „§§ 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3 “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung überDie Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über
die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,
mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.“mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 3 des § 29 wird in der lit. c das Zitat „25 Abs. 6“ durch das Zitat „25 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 29, wird in der Litera c, das Zitat „25 Absatz 6 “, durch das Zitat „25 Absatz 7 “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 3 des § 29 werden folgende Bestimmungen angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 29, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“„Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 9 des § 29 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:Im Absatz 9, des Paragraph 29, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:
die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 34, hat die Litera a, zu lauten:
soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 11), in den übrigen Fällen des Abs. 1 lit. a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;“soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 11), in den übrigen Fällen des Absatz eins, Litera a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;“
30.Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift des § 36 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 36, hat zu lauten:
„Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Abs. 7 des § 36 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 7, des Paragraph 36, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.“
32.Novellierungsanordnung 32, (Landesverfassungsbestimmung) Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:(Landesverfassungsbestimmung) Im Paragraph 36, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.“(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Absatz 8,, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 36 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.Die bisherigen Absatz 9,, 10 und 11 des Paragraph 36, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Den vom Land Tirol nach § 1 Abs. 4 mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.“Den vom Land Tirol nach Paragraph eins, Absatz 4, mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im Abs. 2 des § 43 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Natura 2000-Gebieten“ die Wortfolge „oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten“ eingefügt.Im Absatz 2, des Paragraph 43, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Natura 2000-Gebieten“ die Wortfolge „oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 43 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 43, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung ober Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
(8)Absatz 8Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.“Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 4 des § 44 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im Abs. 1 des § 45 werden in der lit. a das Zitat „§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“, in der lit. e das Zitat „§ 25 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 7“ und in der lit. h das Zitat „25 Abs. 5“ durch das Zitat „25 Abs. 6“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 45, werden in der Litera a, das Zitat „§§ 6, 7 Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3 “, durch das Zitat „§§ 6, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3 “,, in der Litera e, das Zitat „§ 25 Absatz 6 “, durch das Zitat „§ 25 Absatz 7 “ und in der Litera h, das Zitat „25 Absatz 5 “, durch das Zitat „25 Absatz 6 “, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im Abs. 3 des § 45 wird in der lit. b das Zitat „15 Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „15 Abs. 5, 7 oder 8“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 45, wird in der Litera b, das Zitat „15 Absatz 5, oder 6“ durch das Zitat „15 Absatz 5,, 7 oder 8“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Abs. 8 des § 45 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 8, des Paragraph 45, hat der erste Satz zu lauten:
„Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 46 hat zu lauten:Paragraph 46, hat zu lauten:
„§ 46
Verweisungen
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 193/2013,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,,
Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2013,Schifffahrtsgesetz - SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2014,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014,Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 181/2013,Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013.“Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 47 hat zu lauten:Paragraph 47, hat zu lauten:
„§ 47
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, Sitzung 193,
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, S. 1,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, Sitzung 1,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl 2013 Nr L 354, S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl 2013 Nr L 354, Sitzung 132,
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, S. 14,Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, Sitzung 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, Sitzung 14,
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, Sitzung 193,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.“Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 47a wird aufgehoben:Paragraph 47 a, wird aufgehoben:
44.Novellierungsanordnung 44, Im Abs. 4 des § 48 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5 bis 8“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 48, wird das Zitat „§ 15 Absatz 5 bis 8“ durch das Zitat „§ 15 Absatz 5, sowie 7 bis 10“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In der Anlage zu § 48 Abs. 1 wird die Z 2 aufgehoben. Die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.In der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, wird die Ziffer 2, aufgehoben. Die bisherige Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 32 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. römisch eins Ziffer 32, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2(Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 32 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Landesverfassungsbestimmung) Art. römisch eins Ziffer 32, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Felipe Saint Hilaire
Der Landesamtsdirektor:
Liener