13. Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 geändert wird13. Gesetz vom 11. Dezember 2014, mit dem das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011, geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz LGBl. Nr. 39/2011 wird wie folgt geändert:Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Art. II wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Art. römisch II wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Auf Sprengelärzte nach Abs. 3, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist § 45b des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist § 73 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Sprengelärzte nach Absatz 3,, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist Paragraph 45 b, des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist Paragraph 73, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 4 des Art. II erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 4, des Art. römisch II erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tratter
Der Landesamtsdirektor:
Liener