Jahrgang 2015

Kundgemacht am 22. Jänner 2015

12.

Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

12. Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird

Aufgrund des Artikel 51, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 2, hat die Ziffer 3, zu lauten:

Ziffer 3 Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen

  1. Litera a
    über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,
  2. Litera b
    über Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
  3. Litera c
    in Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,
  4. Litera d
    über Schulversuche zur Erprobung von Schulzeit- bzw. Unterrichtszeitregelungen, über Sonderferien sowie über Schulfreierklärungen und die Einbringung von für schulfrei erklärten Tagen;“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird in der Litera h, der Ziffer 25, das Zitat „Landesreisegebührenvorschrift“ durch das Zitat „Tiroler Reisegebührenvorschrift“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird in der Litera i, der Ziffer 25, die Wortfolge „des Bezirksschulrates bzw.“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 5, In der Geschäftsverteilung der Landesregierung werden in der Aufzählung der Landesrätin Drin Christine Baur zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Ziffer 4, das Wort „Jugendwohlfahrtswesen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ und die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH“ durch die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH und der Tiroler Soziale Dienste GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin Drin Beate Palfrader zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Ziffer 2, das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener