Jahrgang 2015 | Kundgemacht am 22. Jänner 2015 |
12. | Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung |
Aufgrund des Artikel 51, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 2, hat die Ziffer 3, zu lauten:
Ziffer 3 Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen
Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird in der Litera h, der Ziffer 25, das Zitat „Landesreisegebührenvorschrift“ durch das Zitat „Tiroler Reisegebührenvorschrift“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird in der Litera i, der Ziffer 25, die Wortfolge „des Bezirksschulrates bzw.“ aufgehoben.
Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.“
Novellierungsanordnung 5, In der Geschäftsverteilung der Landesregierung werden in der Aufzählung der Landesrätin Drin Christine Baur zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Ziffer 4, das Wort „Jugendwohlfahrtswesen“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ und die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH“ durch die Wortfolge „Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinderschutz GmbH und der Tiroler Soziale Dienste GmbH“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin Drin Beate Palfrader zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Ziffer 2, das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener