Jahrgang 2015

Kundgemacht am 22. Jänner 2015

11.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp

11. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Fortschreibung, Fristen

  1. Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Elbigenalp wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Elbigenalp bis spätestens 10. Februar 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener