5. Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012 geändert wird
Aufgrund der §§ 13 Abs. 5 und 22 Abs. 7 in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2014, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 13, Absatz 5 und 22 Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 42, Litera e, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012, LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Die Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 9 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der im Abs. 3 geregelten Fälle“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der im Abs. 3 und im § 10a geregelten Fälle“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 9, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der im Absatz 3, geregelten Fälle“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der im Absatz 3 und im Paragraph 10 a, geregelten Fälle“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 10a eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Umlaufbeschluss
(1)Absatz einsDie Beschlüsse des Zentralausschusses können – ausgenommen in der im § 9 Abs. 3 erster Satz genannten Angelegenheit – statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg durchgeführt wird, obliegt dem Vorsitzenden.Die Beschlüsse des Zentralausschusses können – ausgenommen in der im Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz genannten Angelegenheit – statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg durchgeführt wird, obliegt dem Vorsitzenden.
(2)Absatz 2Wenn der Vorsitzende von der Ermächtigung des Abs. 1 erster Satz Gebrauch macht, hat er einen schriftlichen Beschlussantrag zu verfassen und diesen den Mitgliedern sodann persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu übermitteln. Der Vorsitzende hat den Beschlussantrag zu begründen und für die Stimmabgabe eine angemessene, mindestens jedoch fünftägige Frist festzulegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festsetzen.Wenn der Vorsitzende von der Ermächtigung des Absatz eins, erster Satz Gebrauch macht, hat er einen schriftlichen Beschlussantrag zu verfassen und diesen den Mitgliedern sodann persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu übermitteln. Der Vorsitzende hat den Beschlussantrag zu begründen und für die Stimmabgabe eine angemessene, mindestens jedoch fünftägige Frist festzulegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festsetzen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder können ihre Stimme mündlich, telefonisch oder schriftlich (auf dem Postweg, mit Email oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) abgeben. Ein Beschlussantrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Beschlussantrag begründet war, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und bei der Abstimmung Stimmeneinhelligkeit erzielt wurde. Bei einer mündlichen oder telefonischen Stimmabgabe hat der Vorsitzende diese Tatsache sowie die Abstimmungserklärung des betreffenden Mitgliedes in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.Die Mitglieder können ihre Stimme mündlich, telefonisch oder schriftlich (auf dem Postweg, mit Email oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) abgeben. Ein Beschlussantrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Beschlussantrag begründet war, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und bei der Abstimmung Stimmeneinhelligkeit erzielt wurde. Bei einer mündlichen oder telefonischen Stimmabgabe hat der Vorsitzende diese Tatsache sowie die Abstimmungserklärung des betreffenden Mitgliedes in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) festzuhalten.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden.
(5)Absatz 5Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an dem zuletzt eine Stimme oder Stimmen abgegeben wurden.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende hat den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist auf mündliche, telefonische oder schriftliche Weise bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Zentralausschusses stattfindet. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder in der Sitzung über das Abstimmungsergebnis zu informieren.
(7)Absatz 7Der Zentralausschuss kann beschließen, dass ein Verfahren zur Herbeiführung eines Umlaufbeschlusses in allen Ferienzeiten (Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, Pfingstferien und Hauptferien) oder in bestimmten Ferienzeiten (z. B. nur Hauptferien) nicht eingeleitet werden darf. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann ein derartiges Verfahren jederzeit eingeleitet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 12, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Zentralausschuss hat die bei ihm einlangenden und die Durchschriften der in seinem Namen ausgefertigten Schriftstücke, die über seine Sitzungen aufgenommenen Niederschriften sowie die Aktenvermerke über mündliche und telefonische Zustimmungen bei Umlaufbeschlüssen geordnet aufzubewahren und nach Ablauf seiner gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer dem neugewählten Zentralausschuss zu übergeben.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener