1. Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 2015 über die Modellfunktionen und Modellstellen für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Modellstellen-Verordnung Gesundheit – MStV Gesundheit)
Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 188/2014, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 39, Absatz 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Führungsfunktionen im Ärztlichen Dienst
§ 1Paragraph eins,
Geschäftsführende Oberärzte
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Klinikdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
GOA | Geschäftsführende Oberärzte |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
2. Abschnitt
Ärztliche Funktionen
§ 2Paragraph 2,
Ärzte in Ausbildung
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bzw. einer erheblichen Veränderungsdynamik und Wissensaktualisierung unterworfen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum) bis zu einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) und der laufend fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern im eigenen angestammten Fachgebiet. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:
AA1 | Ärzte in Ausbildung 1/4 |
AA2 | Ärzte in Ausbildung 2/4 |
AA3 | Ärzte in Ausbildung 3/4 |
AA4 | Ärzte in Ausbildung 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 3Paragraph 3,
Fachärzte in Additivfachausbildung
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FAA | Fachärzte in Additivfachausbildung |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 4Paragraph 4,
Fachärzte
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 5Paragraph 5,
Allgemeinmediziner
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) bis zu einer Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen mit breitem Handlungsspielraum auch in der Wahl der Mittel. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen:
AM1 | Allgemeinmediziner 1/2 |
AM2 | Allgemeinmediziner 2/2 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 6Paragraph 6,
Oberärzte
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 7Paragraph 7,
Leitende Oberärzte
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
3. Abschnitt
Klinisch-Psychologische Funktionen
§ 8Paragraph 8,
Klinische Psychologen in Ausbildung
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von einer mehrheitlich selbstständigen Ausführung bekannter Aufgaben mit Unterstützung sowie fallweiser Überprüfung bis zu weitgehend selbstständiger Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben mit Selbstüberprüfung und eigenständigen Entscheidungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
den kommunikativen Anforderungen: Diese reichen von der Kommunikation mit Einzelpersonen bzw. kollegialen Absprachen bis zur Kommunikation mit breiten Gruppen oder mit der Öffentlichkeit. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Kommunikation.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:
KPA1 | Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2 |
KPA2 | Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
§ 9Paragraph 9,
Klinische Psychologen
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der selbstständigen Ausführung der eigenen Aufgaben und der fallweisen bis zur laufenden fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen:
KP1 | Klinische Psychologen 1/3 |
KP2 | Klinische Psychologen 2/3 |
KP3 | Klinische Psychologen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
4. Abschnitt
Führungsfunktionen im Pflegedienst
§ 10Paragraph 10,
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege)
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 1/4 |
PL_AB2 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 2/4 |
PL_AB3 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 3/4 |
PL_AB4 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 11Paragraph 11,
Leitungsfunktionen Pflege I und IILeitungsfunktionen Pflege römisch eins und II
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II – LP_I u römisch II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2010,, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit kurz- bzw. mittelfristigen Auswirkungen auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben bis zur zusätzlichen fallweisen fachlichen Betreuung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und Mitarbeiterführung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Linie, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen:Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II – LP_I u römisch II besteht aus den folgenden Modellstellen:
LP_I u II1 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II 1/4 |
LP_I u II2 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II 2/4 |
LP_I u II3 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II 3/4 |
LP_I u II4 | Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4Leitungsfunktionen Pflege römisch eins und römisch II 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 12Paragraph 12,
Pflegedienstleitung
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Kliniken (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Kliniken (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 72, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2013,, sowie Paragraph 65 b, GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach Paragraph 13 b, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
5. Abschnitt
Pflegerische Funktionen
§ 13Paragraph 13,
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege)
(1)Absatz einsDie Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – P_ASSB umfasst die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt bzw. erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB1 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 1/4 |
P_ASSB2 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 2/4 |
P_ASSB3 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 3/4 |
P_ASSB4 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
§ 14Paragraph 14,
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K umfasst:
Gesundheits- und Krankenpflege: Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder und Jugendlichenpflege) und Fachkräfte mit Sonderausbildungen (OP-, Intensiv-, Kinderintensiv-, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, Krankenhaushygiene, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege).
Kardiotechniker: Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern öfters Anpassungen, Optimierungen und Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit und ohne Auswirkung auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
der erforderlichen Ausbildung: Diese benötigt den Abschluss einer allgemein bildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule mit Matura bzw. eine Meisterprüfung mit/ohne Zusatzausbildung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/K1 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 1/3 |
GD_GK/K2 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 2/3 |
GD_GK/K3 | Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
6. Abschnitt
Führungsfunktionen in den Medizinisch-Technischen Diensten
§ 15Paragraph 15,
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen)
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind öfters wechselnde, gleichartige Aufgaben, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist bzw. Ursachen und Zusammenhänge erkannt werden müssen. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung verschiedener Tätigkeiten nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert, bis zu der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_L_AB1 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 1/4 |
MTD_L_AB2 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 2/4 |
MTD_L_AB3 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 3/4 |
MTD_L_AB4 | Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.
§ 16Paragraph 16,
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst:
Leitung Gehobener MTD: Führung und Anleitung der unterstellten Mitarbeiter. Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Leitung Hebammen: Führung und Anleitung der Kollegen. Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Führen eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen, Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, medizinisch und organisatorisch intensive Betreuung, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese erfordern Planungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs mit kurz- bzw. mittelfristigen Auswirkungen auf nachgelagerte Stellen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender zugeteilter Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Ermessungsentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum) bis zu einer umfassenden Bearbeitung eines Aufgabenbereiches mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben (Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten erprobten Fällen) und der laufend fachlichen Betreuung und Beratung von Mitarbeitern oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern im eigenen angestammten Fachgebiet. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Entscheidungskompetenz;
dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an Umgebungseinflüssen, körperlicher und passiv psychischer Beanspruchung und Mitarbeiterführung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Linie, Umgebungseinflüsse, körperliche Beanspruchung und passive psychische Beanspruchung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen:
L_G_MTD/L_H1 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3 |
L_G_MTD/L_H2 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3 |
L_G_MTD/L_H3 | Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.
7. Abschnitt
Medizinisch-Technische Funktionen
§ 17Paragraph 17,
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen)
(1)Absatz einsDie Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind gut überschaubar und klar abgegrenzt, wobei Ursachen und Zusammenhänge nicht erkannt werden müssen bzw. das Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist. Die Tätigkeiten reichen von rein ausführenden abzusprechenden bis zu öfters eigenständig anzupassenden und optimierenden Tätigkeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Wirkungsbereich;
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der Ausführung nach detaillierten und genauen Vorgaben bis zur teilweisen eigenständigen Ausführung der Aufgaben mit Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 1/4 |
MTD_ASSB2 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 2/4 |
MTD_ASSB3 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 3/4 |
MTD_ASSB4 | (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 4/4 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 18Paragraph 18,
Medizinische Fachassistenz
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MFA | Medizinische Fachassistenz |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 19Paragraph 19,
Medizinisch-Technischer Fachdienst
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MTF | Medizinisch-Technischer Fachdienst |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
§ 20Paragraph 20,
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst:
Gehobener MTD: Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.
Hebammen: Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Leiten eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen; Maßnahmen treffen).
Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, intensive Betreuung medizinisch und organisatorisch, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).
Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser reicht von der weitgehend selbstständigen Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben bis zur zusätzlichen fallweisen fachlichen Betreuung von Mitarbeitern, Organisationsbereichen bzw. Parteien oder externen Ansprechpartnern. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;
dem Einsatzspektrum: Die Tätigkeit ist geprägt von einem unterschiedlichen Maß an passiv psychischer Beanspruchung und fachlicher Führung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Führungskompetenz Team/Fach und passive psychische Beanspruchung.
(2)Absatz 2Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen:
G_MTD/H1 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3 |
G_MTD/H2 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3 |
G_MTD/H3 | Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.
8. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 21Paragraph 21,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen