Jahrgang 2014

Kundgemacht am 29. Dezember 2014

188.

4. LBedG-Novelle

188. Gesetz vom 12. November 2014, mit dem das Landesbedienstetengesetz geändert wird (4. LBedG-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 34 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Absatz eins bis 10 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35, hat zu lauten:

„§ 35

Monatsentgelt

  1. Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse jenes Entlohnungsschemas, der die nach Paragraph 40, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 39, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. Absatz 2Das Entlohnungsschema für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen (Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung) umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1a dargestellt.
  3. Absatz 3Das Entlohnungsschema für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Entlohnungsschema Gesundheit) umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1b dargestellt.
  4. Absatz 4Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, hat zu lauten:

„§ 38

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

  1. Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
  2. Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
  3. Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 38 a, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 38 a, hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 4, des Paragraph 39, hat der zweite Satz zu lauten:

„Dazu sind die Modellstellen, jeweils getrennt nach Entlohnungsschema, innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 6, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 39, haben zu lauten:

  1. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung für jedes Entlohnungsschema einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
    1. Litera a
      den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und
    2. Litera b
      einer Funktionsgruppe
    darzustellen sind.
  2. Absatz 7In den Einreihungsplänen sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
    1. Litera a
      im Einreihungsplan Allgemeine Verwaltung:
      1. Ziffer eins
        Führungsfunktionen,
      2. Ziffer 2
        administrative Funktionen,
      3. Ziffer 3
        technische und naturwissenschaftliche Funktionen,
      4. Ziffer 4
        handwerkliche Funktionen,
      5. Ziffer 5
        soziale Funktionen.
    2. Litera b
      im Einreihungsplan Gesundheit:
      1. Ziffer eins
        Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,
      2. Ziffer 2
        ärztliche Funktionen,
      3. Ziffer 3
        klinisch-psychologische Funktionen,
      4. Ziffer 4
        Führungsfunktionen im Pflegedienst,
      5. Ziffer 5
        pflegerische Funktionen,
      6. Ziffer 6
        Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,
      7. Ziffer 7
        medizinisch-technische Funktionen.

Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der in den Litera a, oder b genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz eins, des Paragraph 40, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle eines Entlohnungsschemas zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle desselben Entlohnungsschemas zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 3, des Paragraph 40, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 41, 41a und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 41a, 41b und 42“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, Litera b und im Absatz 4, des Paragraph 41, wird jeweils das Wort „Anrechung“ durch das Wort „Anrechnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 41, werden zwischen dem zweiten und dem dritten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach dem bisherigen dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Der Paragraph 42, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41b“.

Novellierungsanordnung 12, Im neuen Paragraph 41 b, hat die Litera a, des Absatz 4, zu lauten:

  1. Litera a
    einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 29, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. Paragraph 15 h, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 12, des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder“

Novellierungsanordnung 13, Nach dem neuen Paragraph 41 b, wird folgende Bestimmung als Paragraph 42, eingefügt:

„§ 42

Wechsel des Entlohnungsschemas

Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle des anderen Entlohnungsschemas zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37, Absatz 2,, 38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der bisherigen Einstufung, so gilt Paragraph 41 b, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 7, des Paragraph 42 b, wird die Wortfolge „Gleichbehandlungsbeauftragte für die allgemeine Verwaltung“ durch die Wortfolge „zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach dem Paragraph 43, wird folgende Bestimmung als Paragraph 43 a, eingefügt:

„§ 43a

Sonderbestimmungen für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten

Dem Vertragsbediensteten, der in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage). Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren. Der Anspruch auf die SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den Paragraphen 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 44, wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „ , der SEG-Zulage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 5, des Paragraph 45, wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „und die SEG-Zulage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz eins, des Paragraph 46, wird die Wortfolge „und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ , die Kinderzulage und die SEG-Zulage“ ersetzt; im Absatz 4, des Paragraph 46, wird nach dem Wort „Kinderzulage“ die Wortfolge „ , die SEG-Zulage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz eins, des Paragraph 79 a, wird nach dem Zitat „41a,“ das Zitat „41b,“ und nach dem Zitat „43,“ das Zitat „43a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Der Absatz 2, des Paragraph 81, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2014,,
    7. Ziffer 7
      Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,,
    8. Ziffer 8
      Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
    9. Ziffer 9
      Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
    10. Ziffer 10
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,,
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,,
    14. Ziffer 14
      Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,,
    15. Ziffer 15
      Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,,
    16. Ziffer 16
      Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,,
    17. Ziffer 17
      Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    18. Ziffer 18
      Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,
    19. Ziffer 19
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,
    20. Ziffer 20
      Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
    21. Ziffer 21
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2014,,
    22. Ziffer 22
      Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,,
    23. Ziffer 23
      Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,,
    24. Ziffer 24
      Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,,
    25. Ziffer 25
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,,
    26. Ziffer 26
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
    27. Ziffer 27
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    28. Ziffer 28
      Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,,
    29. Ziffer 29
      Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    30. Ziffer 30
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
    31. Ziffer 31
      Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,,
    32. Ziffer 32
      Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014,,
    33. Ziffer 33
      Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    34. Ziffer 34
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
    35. Ziffer 35
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,,
    36. Ziffer 36
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    37. Ziffer 37
      Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    38. Ziffer 38
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    39. Ziffer 39
      Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013,,
    40. Ziffer 40
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013,,
    41. Ziffer 41
      Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,,
    42. Ziffer 42
      Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,,
    43. Ziffer 43
      Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
    44. Ziffer 44
      Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,,
    45. Ziffer 45
      Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
    46. Ziffer 46
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,,
    47. Ziffer 47
      Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
    48. Ziffer 48
      Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    49. Ziffer 49
      Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,,
    50. Ziffer 50
      Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 3, des Paragraph 81 a, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4 und 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 81 a, werden nach dem Absatz 4, folgende Bestimmungen als Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aVertragsbedienstete oder Beamte, die keine Erklärung nach Absatz eins, oder 2 abgegeben haben, können, wenn sie nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig werden, die Erklärung bis zu einem Jahr nach dem Wirksamkeitsbeginn der Dienstzuweisung bzw. Überlassung abgeben.
  2. Absatz 4 bVertragsbedienstete,
    1. Litera a
      deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und die als Angehörige eines Gesundheitsberufes der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2015 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,
    2. Litera b
      deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2017 begründet wurde und die als Angehörige des Verwaltungs- und Betriebspersonals der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistung zugewiesen wurden und nach dem 1. Jänner 2017 weiterhin zur Dienstleistung zugewiesen sind,
    können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014, bestimmen soll.

Die Erklärung von Vertragsbediensteten nach Litera a, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015, jene von Vertragsbediensteten nach Litera b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 abzugeben; Absatz 4, Litera a bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2007 der 1. Jänner 2015 bzw. der 1. Jänner 2017 und an die Stelle der dort genannten Bestimmungen des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 die diesen jeweils entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 treten.“

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 5, des Paragraph 81 a, wird das Zitat „Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „Abs. 1, 2 oder 4b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 81 b, wird in den Absatz eins,, 2 und 3 jeweils das Zitat „§ 81a“ durch das Zitat „§ 81a Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 2, des Paragraph 81 b, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 35 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 35 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 81 b, werden nach dem Absatz 4, folgende Bestimmungen als Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Für die Überführung von Bediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 81 a, Absatz 4 b, abgegeben haben, gelten Absatz eins und Absatz 2, erster Satz. Für die Einstufung sind unter der Annahme, dass sich die Entlohnung des Bediensteten bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014, bestimmt hat, der Vorrückungsstichtag nach Paragraph 37, Absatz 2, sowie nachfolgende Anpassungen der Einstufung nach Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz maßgeblich. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete entsprechend seiner Verwendung zum Beginn des Dienstverhältnisses fiktiv einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und ausgehend davon in die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe einzustufen. Auf Verwendungsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit den Paragraphen 41,, 41a, 41b und 42 anzuwenden.
  2. Absatz 6Bei Bediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Litera a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 abgegeben haben, ist das Monatsentgelt abweichend von Absatz 2, erster Satz rückwirkend ab dem 1. Jänner 2015 aufgrund der sich für diesen Zeitraum nach Absatz 5, dritter Satz ergebenden Einstufung neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins,) auszuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 81 a, Absatz 4 b, Litera b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 abgegeben haben.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 81 c, hat zu lauten:

„§ 81c

Anwendungsbereich

Für den Vertragsbediensteten,

  1. Litera a
    dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach Paragraph 81 b, Absatz eins bis 4 übergeführt wurde, oder
  2. Litera b
    der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH
    1. Ziffer eins
      als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,
    2. Ziffer 2
      als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017
gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Paragraphen 81 d bis 81n.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 82 b, wird nach dem Absatz 2, folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind und deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2014 (Angehörige von Gesundheitsberufen) bzw. nach dem 31. Dezember 2016 (Verwaltungs- und Betriebspersonal) begründet oder nach Paragraph 81 b, übergeführt wurde, ist die Festlegung im Sinn des Absatz eins, in einer zwischen der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH und dem Zentralbetriebsrat der Tiroler Landeskrankenanstalten abzuschließenden Betriebsvereinbarung zu treffen. Bis zu diesem Kalenderjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. Paragraph 46, Absatz eins und 2 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 82 c, hat zu lauten:

„§ 82c

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

  1. Absatz einsFür den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 81 b, Absatz eins bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom Paragraph 47, Litera c, der bisherige Jubiläumsstichtag.
  2. Absatz 2Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 81 b, Absatz 5, übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit Paragraph 47, Litera c,, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.“

Novellierungsanordnung 30, Die Anlage 1 erhält die Bezeichnung „Anlage 1a (Paragraph 35, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift der neuen Anlage 1a hat zu lauten:

„Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2014)“

Novellierungsanordnung 32, Nach der neuen Anlage 1a wird folgende Tabelle als Anlage 1b eingefügt:

„Anlage 1b (Paragraph 35, Absatz 3,)

Entlohnungsschema Gesundheit (2014)

Jahre

Entlohnungs-stufe

Stellenwert bis

24

27

30

33

36

39

42

45

48

51

54

57

60

63

66

69

72

75

78

Entlohnungsklassen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

2

2

1

1.325,66

1.442,92

1.568,39

1.702,64

1.846,29

2.000,00

2.117,48

2.240,83

2.396,25

2.615,91

2.823,49

3.045,60

3.283,25

3.537,55

3.829,08

4.163,36

4.546,96

4.938,68

5.361,73

4

2

2

1.359,16

1.480,56

1.610,58

1.749,84

1.898,99

2.058,74

2.179,15

2.305,58

2.464,89

2.690,04

2.902,81

3.130,47

3.374,07

3.634,72

3.975,33

4.321,32

4.718,34

5.123,76

5.561,63

6

2

3

1.393,33

1.518,99

1.651,75

1.796,03

1.948,46

2.114,13

2.237,31

2.366,65

2.529,62

2.759,95

2.977,61

3.210,51

3.459,72

3.726,36

4.105,07

4.461,44

4.870,37

5.287,96

5.738,96

8

2

4

1.424,71

1.552,62

1.689,77

1.838,94

1.996,72

2.168,33

2.294,22

2.426,41

2.592,96

2.828,36

3.050,81

3.288,83

3.543,52

3.816,03

4.238,71

4.605,77

5.026,97

5.457,09

5.921,61

10

2

5

1.456,64

1.586,86

1.728,52

1.880,52

2.043,64

2.218,68

2.347,09

2.481,93

2.651,81

2.898,27

3.125,62

3.368,88

3.629,17

3.907,67

4.339,65

4.714,78

5.145,25

5.584,83

6.059,58

12

2

6

1.487,35

1.619,78

1.765,92

1.920,66

2.089,11

2.270,05

2.401,03

2.538,55

2.711,84

2.963,23

3.195,12

3.443,25

3.708,74

3.992,82

4.433,44

4.816,07

5.255,15

5.703,52

6.187,76

14

2

7

1.518,57

1.653,26

1.804,00

1.961,52

2.135,45

2.322,44

2.456,04

2.596,32

2.773,07

3.029,48

3.266,01

3.519,10

3.789,90

4.079,66

4.529,09

4.919,38

5.367,24

5.824,58

6.318,51

17

3

8

1.550,33

1.687,31

1.840,61

2.000,81

2.177,69

2.370,54

2.506,54

2.649,34

2.829,27

3.090,31

3.331,09

3.588,74

3.864,41

4.159,39

4.616,91

5.014,22

5.470,14

5.935,71

6.438,53

20

3

9

1.582,63

1.721,93

1.877,84

2.040,77

2.220,65

2.419,50

2.557,95

2.703,32

2.886,49

3.152,22

3.397,34

3.659,62

3.940,26

4.240,55

4.706,30

5.110,77

5.574,89

6.048,85

6.560,72

23

3

10

1.615,47

1.757,15

1.915,70

2.081,40

2.264,35

2.469,34

2.610,28

2.758,27

2.944,74

3.215,25

3.464,79

3.731,79

4.017,48

4.323,17

4.797,31

5.209,06

5.681,53

6.164,02

6.685,10

26

3

11

1.646,91

1.790,85

1.951,95

2.120,30

2.306,17

2.520,08

2.663,56

2.814,21

3.004,03

3.279,42

3.533,45

3.805,25

4.096,09

4.407,28

4.889,95

5.309,11

5.790,09

6.281,26

6.811,72

30

4

12

1.678,86

1.825,10

1.988,77

2.159,81

2.348,66

2.571,73

2.717,79

2.871,16

3.064,40

3.344,74

3.603,34

3.880,04

4.176,11

4.492,90

4.984,26

5.410,96

5.900,61

6.400,62

6.940,63

35

5

13

1.707,25

1.855,54

2.021,51

2.194,94

2.386,43

2.621,39

2.769,94

2.925,91

3.122,43

3.407,54

3.670,54

3.951,94

4.253,04

4.575,22

5.074,94

5.508,89

6.006,86

6.515,37

7.064,56

> 35

 

14

1.736,05

1.886,42

2.054,70

2.230,57

2.424,74

2.671,90

2.822,97

2.981,59

3.181,46

3.471,41

3.738,88

4.025,07

4.331,29

4.658,94

5.167,15

5.608,49

6.114,92

6.632,07

7.190,60“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Artikel III

Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach Paragraph 38, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014, aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins,) auszuzahlen.

Artikel IV

  1. Absatz einsTrifft der Fall des Paragraph 41, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins,) auszuzahlen.
  2. Absatz 2Soweit kein Antrag nach Absatz eins, gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, Paragraph 41, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tilg

Der Landesamtsdirektor:

Liener