Jahrgang 2014

Kundgemacht am 22. Dezember 2014

185.

Beschluss über den Landesvoranschlag für das Jahr 2015 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

185. Beschluss des Tiroler Landtages vom 11. Dezember 2014 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2015 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012

Der Landtag hat beschlossen:

römisch eins.

Der Landesvoranschlag für das Jahr 2015 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt:

Einnahmen

3.354.954.100,-

Euro

davon Darlehensaufnahme

69.000.000,-

Euro

Ausgaben

3.354.954.100,-

Euro

davon Tilgungen

69.370.000,-

Euro

Jahresergebnis (Budgetsaldo)

0,-

Euro

römisch II.

  1. Absatz einsDie im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.
  2. Absatz 2Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.
    1. Absatz 3, Litera a
      Die Landesregierung wird ermächtigt, Zusatzkredite bei Voranschlagsstellen bis zu der Höhe zur Verfügung zu stellen, als in derselben Gruppe Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben als Bedeckung herangezogen werden können.
    2. Litera b
      Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei Voranschlagsstellen Zusatzkredite bis zu einem Betrag von 100.000,- Euro im Einzelfall dann zur Verfügung zu stellen, wenn für den entstehenden Mehraufwand entsprechende Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen in anderen Gruppen als Bedeckung herangezogen werden können.
    3. Litera c
      Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden Voranschlagsstellen Zusatzkredite bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro im Einzelfall zur Verfügung zu stellen, wenn eine Bedeckung nach Litera a, oder b gegeben ist.
    4. Litera d
      Bei Budgetmittelumschichtungen nach Litera a und b wird der Kredit bei der als Bedeckung herangezogenen Ausgabe-Voranschlagspost vermindert bzw. bei der Einnahme-Voranschlagspost erhöht. Der zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogene Betrag ist ziffernmäßig festzustellen und bleibt endgültig gebunden. Bei den zum Zwecke der Bedeckung gekürzten Voranschlagsstellen ist nachfolgend die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel nicht mehr gestattet.
    5. Litera e
      Mehreinnahmen aus Verwaltungsabgaben dürfen nur für unmittelbar zusammenhängende Mehrausgaben des Sachausgabenbereiches als Bedeckung herangezogen werden.
    6. Litera f
      Über Budgetmittelumschichtungen, die den Betrag von 50.000,- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
  3. Absatz 4Von der im Absatz 3, Litera a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.
  4. Absatz 5Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
  5. Absatz 6Die Landesregierung wird im Sinn des Artikel 61, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

römisch III.

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
  2. Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- Euro) zu belasten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
  4. Absatz 4Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
    1. Litera a
      der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht,
    2. Litera b
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. Litera c
      Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.

römisch IV.

  1. Absatz einsDer Landtag gibt nach Artikel 62, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 69.000.000,- Euro.
  2. Absatz 2Die Landesregierung wird im Sinn des Artikel 62, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des Paragraph 12, des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.

römisch fünf.

Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.

römisch VI.

Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2015 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.

römisch VII.

  1. Absatz einsDie Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2015 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2015 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Absatz 2, noch bis spätestens 31. Jänner 2016 durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben einer Rücklage zuführen bzw. entnehmen, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, oder dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.

römisch VIII.

Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.

römisch IX.

  1. Absatz einsDer jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Landes Tirol und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, darf ab 1. Jänner 2015 die in den Absatz 2 bis 5 festgelegten Höchstbeträge an Kapital nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Haftungen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      vom Land Tirol für Dritte übernommene Haftungen sowie Haftungen von außerbudgetären Einheiten die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht;
    2. Ziffer 2
      die abreifenden Haftungen als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB für Verbindlichkeiten der Landeshypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und der Hypo Tirol Bank AG im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 3. April 2003 bestanden haben oder in der Zeit vom 3. April 2003 bis 1. April 2007 bestanden haben und ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht;
    3. Ziffer 3
      die abreifenden Haftungen als Gewährträger der Hypo Tirol Bank AG nach Paragraph 2, Absatz 2, Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2004,, für alle Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes- und Hypothekenbanken, die bis zum 2. April 2003 bestanden haben, und für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten, sofern die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen.
  3. Absatz 3Der Gesamtbetrag für die im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Haftungen darf 20 v.H. der Einnahmen nach den Abschnitten 92 und 93 des Rechnungsabschlusses des zweit vorangegangenen Jahres nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Der Gesamtbetrag für die in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Haftungen darf 4.271 Millionen Euro nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Der Gesamtbetrag für die in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Haftungen darf 412 Millionen Euro nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Der Gesamtbetrag nach Absatz 4 und Absatz 5, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag nach Absatz 4 und Absatz 5, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen.
  7. Absatz 7Verpflichtungen des Landes, die zu den Finanz- und sonstigen Landesschulden gezählt werden, sind auf die Gesamtbeträge nach Absatz 3 bis 5 nicht anzurechnen.
  8. Absatz 8Das Land darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn
    1. Litera a
      sie befristet sind und
    2. Litera b
      der Betrag, für den das Land höchstens haftet oder bürgt, ziffernmäßig bestimmt ist.
  9. Absatz 9Alle Haftungen sind im Rechnungsabschluss übersichtlich aufzulisten.
  10. Absatz 10Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
    1. Litera a
      Haftungsrahmen,
    2. Litera b
      Ausnützungsstand,
    3. Litera c
      Angabe, ob und welche Risikovorsorgen für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung gebildet werden.
  11. Absatz 11Für Haftungen nach Absatz 2, Ziffer eins, müssen Rückstellungen gebildet werden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist.
  12. Absatz 12Eine Inanspruchnahme des Landes ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn die Haftung bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
  13. Absatz 13Die Höhe der Rückstellung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen.
  14. Absatz 14Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich des Landes zugeordnet sind und für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Landes besteht, bei der Übernahme von Haftungen die Bestimmungen dieses Beschlusses beachten, insbesondere keine Haftungen übernehmen, wenn dadurch der Gesamtbetrag an Haftungen nach Absatz 3, überschritten wird.

römisch zehn.

Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Landeshauptmannstellvertreter:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlage