176. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2014 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 40 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 40 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bepunktungen von speziellen Leistungsbereichen (Intensiveinheiten, Akutgeriatrie/Remobilisation, palliativmedizinische Einrichtungen, neurologische Akut-Nachbehandlung, Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, akute Behandlung auf einer Stroke Unit, Alkohol- und Drogenentwöhnung, Tagesklinik, ausgewählte spezielle medizinische Einzelleistungen, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Dieses Bewertungssystem ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem nach Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bepunktungen von speziellen Leistungsbereichen (Intensiveinheiten, Akutgeriatrie/Remobilisation, palliativmedizinische Einrichtungen, neurologische Akut-Nachbehandlung, Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, akute Behandlung auf einer Stroke Unit, Alkohol- und Drogenentwöhnung, Tagesklinik, ausgewählte spezielle medizinische Einzelleistungen, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Dieses Bewertungssystem ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Eurowert je LKF-Punkt wird für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck
1,35 Euro
Landeskrankenhaus Hochzirl – Natters
1,30 Euro
Landeskrankenhaus Hall i.T. (mit Ausnahme der Forensik)
1,15 Euro
Bezirkskrankenhaus Schwaz
1,10 Euro
Bezirkskrankenhaus Kufstein
1,05 Euro
Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T.
1,00 Euro
Bezirkskrankenhaus Lienz
1,05 Euro
Bezirkskrankenhaus Reutte
1,30 Euro
Krankenhaus St. Vinzenz, Zams
1,05 Euro
(2)Absatz 2Die für das Jahr 2015 kostendeckend ermittelten Eurowerte je LKF-Punkt werden wie folgt festgestellt:
Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck
1,22 Euro
Landeskrankenhaus Hochzirl – Natters
1,26 Euro
Landeskrankenhaus Hall i.T. (mit Ausnahme der Forensik)
1,14 Euro
Bezirkskrankenhaus Schwaz
1,08 Euro
Bezirkskrankenhaus Kufstein
1,04 Euro
Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T.
1,01 Euro
Bezirkskrankenhaus Lienz
1,02 Euro
Bezirkskrankenhaus Reutte
1,33 Euro
Krankenhaus St. Vinzenz, Zams
1,04 Euro
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 464,00 Euro je Pflegetag festgesetzt.
(2)Absatz 2Die für das Jahr 2015 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 462,35 Euro festgestellt.
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 140/2013, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 2013,, außer Kraft.
(3)Absatz 3Für Pfleglinge, die vor dem 1. Jänner 2015 in die Anstaltspflege aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, ist, sofern sie über LKF-Gebühren abgerechnet werden, nach dieser Verordnung vorzugehen.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage