Jahrgang 2014

Kundgemacht am 17. Dezember 2014

172.

Pflegeelterngeldverordnung 2015

172. Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung 2015)

Aufgrund des Paragraph 33, Absatz 2, des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Anspruchsberechtigte

  1. Absatz einsPflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld.
  2. Absatz 2Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung) sowie dem Ausstattungsbeitrag.

Paragraph 2,

Unterhalt und Erziehungsgeld für Pflegepersonen

Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich

Unterhalt:

187,40 Euro

Erziehungsgeld:

297,10 Euro

Summe:

484,50 Euro

  1. Litera b
    vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich

Unterhalt:

238,30 Euro

Erziehungsgeld:

297,10 Euro

Summe:

535,40 Euro

  1. Litera c
    vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres monatlich

Unterhalt:

307,20 Euro

Erziehungsgeld:

297,10 Euro

Summe:

604,30 Euro

  1. Litera d
    vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres monatlich

Unterhalt:

353,20 Euro

Erziehungsgeld:

297,10 Euro

Summe:

650,30 Euro

  1. Litera e
    vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit monatlich

Unterhalt:

414,30 Euro

Erziehungsgeld:

297,10 Euro

Summe:

711,40 Euro

Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

Paragraph 3,

Unterhalt und Erziehungsgeld für Bereitschaftspflegerinnen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen

  1. Absatz einsUnterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
    1. Litera a
      bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

6,50 Euro

Erziehungsgeld:

15,70 Euro

Summe:

22,20 Euro

  1. Litera b
    vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

7,70 Euro

Erziehungsgeld:

15,70 Euro

Summe:

23,40 Euro

  1. Litera c
    vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

9,80 Euro

Erziehungsgeld:

15,70 Euro

Summe:

25,50 Euro

  1. Litera d
    vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres täglich

Unterhalt:

12,00 Euro

Erziehungsgeld:

15,70 Euro

Summe:

27,70 Euro

  1. Litera e
    vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit täglich

Unterhalt:

13,10 Euro

Erziehungsgeld:

15,70 Euro

Summe:

28,80 Euro

  1. Absatz 2Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
    1. Litera a
      bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

6,20 Euro

Erziehungsgeld:

31,20 Euro

Summe:

37,40 Euro

  1. Litera b
    vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

7,80 Euro

Erziehungsgeld:

31,20 Euro

Summe:

39,00 Euro

  1. Litera c
    vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich

Unterhalt:

10,10 Euro

Erziehungsgeld:

31,20 Euro

Summe:

41,30 Euro

  1. Litera d
    vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres täglich

Unterhalt:

11,60 Euro

Erziehungsgeld:

31,20 Euro

Summe:

42,80 Euro

  1. Litera e
    vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit täglich

Unterhalt:

13,60 Euro

Erziehungsgeld:

31,20 Euro

Summe:

44,80 Euro

Paragraph 4,

Aliquotierung des Pflegeelterngeldes

Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.

Paragraph 5,

Ausstattungsbetrag

Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 281,90 Euro zu gewähren.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2012,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener