171. Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014 über die Ausbildung von Pflegepersonen
Aufgrund des § 29 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 2, des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Allgemeines
Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Pflegepersonen.
§ 2Paragraph 2,
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Personen die Pflegekinder im Sinn des § 2 Abs. 8 TKJHG übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftspflegerinnen gemäß § 2 Abs. 6 und 7 TKJHG.Diese Verordnung gilt für alle Personen die Pflegekinder im Sinn des Paragraph 2, Absatz 8, TKJHG übernehmen. Davon ausgenommen sind sozialpädagogische Pflegestellen und Bereitschaftspflegerinnen gemäß Paragraph 2, Absatz 6 und 7 TKJHG.
§ 3Paragraph 3,
Dauer und Form der Ausbildung
(1)Absatz einsDie Ausbildung erfolgt in Kursen und umfasst 73,4 Unterrichtseinheiten (UE).
(2)Absatz 2Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
§ 4Paragraph 4,
Eignungsprüfung
(1)Absatz einsDie Eignung umfasst insbesondere die persönliche Belastbarkeit, die Kompetenz zur gewaltfreien Konfliktlösung sowie die wertschätzende Haltung gegenüber dem Herkunftssystem.
(2)Absatz 2Die Prüfung der Eignung erfolgt durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Die durch standardisierte Kriterien auch im Persönlichkeitsbericht festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs.
§ 5Paragraph 5,
Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt über Seminarblöcke:
Rechtsfächer, insbesondere Familienrecht sowie Recht der Kinder- und Jugendhilfe | 22,7 UE |
psychologisches/pädagogisches Fachwissen inklusive Biografiearbeit, Kommunikation und Reflexion | 50,7 UE |
§ 6Paragraph 6,
Ausbildungsbestätigung
(1)Absatz einsVoraussetzung für den Erhalt einer Ausbildungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist vom Ausbildungsleiter ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn Pflegepersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an mehr als einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat der Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Alle nicht besuchten Unterrichtseinheiten sind binnen zwei Jahren nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn Pflegepersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an mehr als einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Ausbildungsleiter eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.
§ 7Paragraph 7,
Fortbildungen
(1)Absatz einsFortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
(2)Absatz 2Pflegepersonen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die Teilnahmebestätigung ist von der Referentin der Fortbildung zu unterfertigen.
(3)Absatz 3Pflegepersonen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vertiefung der Ausbildungsinhalte und Reflexion teilzunehmen.
§ 8Paragraph 8,
Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen zu Pflegepersonen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.
§ 9Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 außer Kraft. Vor dem 1. Jänner 2015 bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Ausbildungen von Pflegeeltern sind nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), LGBl. Nr. 74/2010 fortzuführen und abzuschließen.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, außer Kraft. Vor dem 1. Jänner 2015 bereits begonnene und noch nicht abgeschlossene Ausbildungen von Pflegeeltern sind nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, fortzuführen und abzuschließen.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen