Jahrgang 2014

Kundgemacht am 17. Dezember 2014

170.

Verordnung über die Schulung von Bereitschaftspflegerinnen

170. Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014 über die Schulung von Bereitschaftspflegerinnen

Aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Allgemeines

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Schulung von Bereitschaftspflegerinnen.

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen.

Paragraph 3,

Dauer und Form der Schulung

  1. Absatz einsDie Schulung erfolgt in Kursen und umfasst mindestens 74 Unterrichtseinheiten (UE).
  2. Absatz 2Eine Unterrichtseinheit dauert 50 Minuten.

Paragraph 4,

Schulung

  1. Absatz einsDie Schulung umfasst zwei einführende Unterrichtseinheiten zum Inhalt und Ablauf der Schulung.
  2. Absatz 2Die weitere Schulung erfolgt über Seminarblöcke. Diese beinhalten die Vermittlung von

Pädagogisch/psychologischem Fachwissen

37 UE

Medizinischem Grundwissen

12 UE

Organisatorischen und institutionellen Rahmenbedingungen, einschließlich Dokumentation

23 UE

Paragraph 5,

Schulungsbestätigung

  1. Absatz einsVoraussetzung für den Erhalt einer Schulungsbestätigung ist die aktive Teilnahme bei zumindest 80 v.H. aller Unterrichtseinheiten. Über die Anwesenheit ist von der Schulungsleiterin ein Protokoll zu führen.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz hat die Schulungsleiterin eine Schulungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Ausbildungsleiterin eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 2 über die absolvierten Unterrichtseinheiten auszustellen. Die nicht besuchten Unterrichtseinheiten können binnen zwei Jahren nachgeholt werden. Die Teilnahmebestätigung befähigt nicht zur Übernahme eines Pflegekindes.

Paragraph 6,

Fortbildungen

  1. Absatz einsFortbildungen sind zumindest einmal jährlich durch das Land Tirol durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
  2. Absatz 2Bereitschaftspflegerinnen haben jährlich Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 10 UE in Anspruch zu nehmen, wobei ein Erste Hilfekurs betreffend Notfälle im Säuglings- und Kleinkindalter im Ausmaß von zumindest 4 UE zwingend zu besuchen ist.
  3. Absatz 3Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster de Anlage 3 auszustellen.

Paragraph 7,

Reflexionsrunden

  1. Absatz einsReflexionsrunden sind regelmäßige Treffen der Bereitschaftspflegerinnen zum gezielten Informations- und Erfahrungsaustausch und zu Fallbesprechungen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol hat jährlich mindestens sechs Reflexionsrunden durchzuführen oder diese in Auftrag zu geben.
  3. Absatz 3Bereitschaftspflegerinnen haben im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an allen sechs Reflexionsrunden, in den darauf folgenden Jahren an zumindest fünf Reflexionsrunden teilzunehmen.
  4. Absatz 4Bereitschaftspflegerinnen, die an diesen Fortbildungen teilnehmen, ist eine Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Paragraph 8,

Anerkennung

Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Schulungen von Bereitschaftspflegerinnen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlagen