Jahrgang 2014

Kundgemacht am 5. November 2014

144.

Aufhebung von § 5 Abs. 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und § 5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof

144. Kundmachung der Landesregierung vom 3. November 2014 betreffend die Aufhebung von Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung und Paragraph 5, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel jeweils in mehreren Fassungen als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes und Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 125, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2014, römisch fünf 67-68/2014-7, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005,

  1. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007,

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der für das Jahr 2007 die Einhebung näher bezeichneter Steuern, Gebühren und Abgaben normiert wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 6. November 2006, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. bis 23. November 2006, und

  1. Ziffer 4
    Paragraph 5, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener