134. Verordnung der Landesregierung vom 7. Oktober 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rinn festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Fortschreibung, Fristen
(1)Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rinn wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2)Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Rinn bis spätestens 16. Jänner 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rinn festgelegt wird, LGBl. Nr. 25/2012, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rinn festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2012,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener