132. Verordnung der Landesregierung vom 23. September 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Frist
(1)Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2)Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Seefeld bis spätestens 28. August 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2Paragraph 2,
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld festgelegt wird, LGBl. Nr. 141/2012, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Reith bei Seefeld festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2012,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener