Jahrgang 2014

Kundgemacht am 25. September 2014

113.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Heiterwang

113. Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Heiterwang festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Fortschreibung, Fristen

  1. Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Heiterwang wird mit 17 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Heiterwang bis spätestens 15. November 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener