109. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2014, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Kaltenbach festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Kernzonenfestlegung
Für die Gemeinde Kaltenbach wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2Paragraph 2,
Verpflichtung für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz einsDie erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2)Absatz 2Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten, Kundmachung
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
Der Landeshauptmann
Platter
Der Landesamtdirektor
Liener
Anlage