108. Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2014, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a, 9 und 10 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2, Litera a,, 9 und 10 Absatz 3,, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr. 86/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen in der KG Mils von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.Die Anlage zu Paragraph eins, Absatz 2, wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen in der KG Mils von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
Artikel II
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage