104. Gesetz vom 2. Juli 2014, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 9a hat die Z 1 zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 9 a, hat die Ziffer eins, zu lauten:
Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und davon Abschriften oder Ablichtungen gegen Kostenersatz herstellen können;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9a werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 9 a, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Träger der Krankenanstalten haben den Pfleglingen klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
(4)Absatz 4Die Träger der Krankenanstalten haben den Pfleglingen auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 6a zu geben.“Die Träger der Krankenanstalten haben den Pfleglingen auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 6 a, zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Abs. 1 und 2 des § 44 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 44, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Absatz 3, nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 33, Absatz 4,) beschränkt.
(2)Absatz 2Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.“Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (Paragraph 62 a,) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 2 des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 44, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 58 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 58, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die einem Pflegling im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.
(4)Absatz 4Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden, nach erbrachter Leistung darüber eine Rechnung auszustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 64 wird folgende Bestimmung als § 64a eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgende Bestimmung als Paragraph 64 a, eingefügt:
„§ 64a
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. 2001 Nr. L 121, S. 34;Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. 2001 Nr. L 121, Sitzung 34;
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. 2003 Nr. L 33, S. 30;Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. 2003 Nr. L 33, Sitzung 30;
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. 2004 Nr. L 91, S. 25;Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. 2004 Nr. L 91, Sitzung 25;
Richtlinie 2005/62/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl.2005 Nr. L 256, S. 41;Richtlinie 2005/62/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl.2005 Nr. L 256, Sitzung 41;
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. 2010 Nr. L 207, S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2010 Nr. L 243, S. 68;Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. 2010 Nr. L 207, Sitzung 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2010 Nr. L 243, Sitzung 68;
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 45.“Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. 2011 Nr. L 88, Sitzung 45.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Tilg
Der Landesamtsdirektor:
Liener