Jahrgang 2014

Kundgemacht am 11. August 2014

101.

Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

101. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins,, 9 und 10 Absatz 2, Litera b,, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 12 zu Paragraph 2, wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 598, KG Zell am Ziller, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlage