92. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014 über die Leistungsbeurteilung in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)
Aufgrund der §§ 80 Abs. 8 und 88 Abs. 5 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 80, Absatz 8 und 88 Absatz 5, des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1)Absatz einsGrundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieses Verordnung (Informationsfeststellungen).
2. Abschnitt
Leistungsfeststellung
§ 2Paragraph 2,
Grundsätze der Leistungsfeststellung
(1)Absatz einsDen Leistungsfeststellungen sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2)Absatz 2Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3)Absatz 3Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4)Absatz 4Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5)Absatz 5Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6)Absatz 6Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7)Absatz 7Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
§ 3Paragraph 3,
Formen der Leistungsfeststellung
(1)Absatz einsDer Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
besondere mündliche Leistungsfeststellungen
besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
besondere praktische Leistungsfeststellungen,
besondere graphische Leistungsfeststellungen.
(2)Absatz 2Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, wie die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit, in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3)Absatz 3Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen aufgrund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen aufgrund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5)Absatz 5Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die im Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
§ 4Paragraph 4,
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
(1)Absatz einsFeststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2)Absatz 2Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
(3)Absatz 3In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind
Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit und
Leistungen des Schülers in Alleinarbeit
einzubeziehen.
(4)Absatz 4Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(5)Absatz 5Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.
§ 5Paragraph 5,
Mündliche Prüfungen
(1)Absatz einsMündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Davon ist der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ausgenommen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3)Absatz 3Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in Berufsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Die mündliche Prüfung eines Schülers darf höchstens 15 Minuten dauern.
(5)Absatz 5Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6)Absatz 6Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(7)Absatz 7Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, dürfen an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet sowie für Schüler an Berufsschulen.
§ 6Paragraph 6,
Mündliche Übungen
(1)Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler, wie Referate, Redeübungen und dergleichen.
(2)Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 7Paragraph 7,
Schularbeiten
(1)Absatz einsSchularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde. Sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist, kann in der letzten Schulstufe einer Fachschule in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen eine schriftliche Klausurprüfung abzulegen ist, eine Schularbeit im Umfang von zwei Stunden durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.
(3)Absatz 3Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4)Absatz 4Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5)Absatz 5Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage, vor der Schularbeit bekannt zu geben. Für Schularbeiten in Deutsch und in einer lebenden Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzungen sind. Der in der letzten Unterrichtseinheit vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6)Absatz 6Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung
des Abteilungsvorstandes an Schulen, an denen ein Abteilungsvorstand bestellt ist,
des pädagogischen Leiters an angeschlossenen Berufs- oder Fachschulen (Exposituren),
sonst des Schulleiters,
im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termins darf nur mehr mit Zustimmung des nach lit. a, b oder c jeweils zuständigen Organes erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termins darf nur mehr mit Zustimmung des nach Litera a,, b oder c jeweils zuständigen Organes erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7)Absatz 7Das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wennDas nach Absatz 6, Litera a,, b oder c jeweils zuständige Organ hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten,
in Berufsschulen mehr als drei Schularbeiten in einer Woche oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
vorgesehen sind.
(8)Absatz 8Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen, wie Aufsatzthemen, und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich, wie bei Diktaten, ist.
(9)Absatz 9Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10)Absatz 10Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann das nach Absatz 6, Litera a,, b oder c jeweils zuständige Organ eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11)Absatz 11Sind die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
§ 8Paragraph 8,
Schriftliche Überprüfungen
(1)Absatz einsSchriftliche Überprüfungen haben ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln und sind in Form von Tests sowie Diktaten in der Unterrichtssprache und in den lebenden Fremdsprachen zulässig.
(2)Absatz 2Die schriftlichen Überprüfungen in Form von Tests sind dem Schüler spätestens fünf Unterrichtstage vorher, in Berufsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester in den Fachschulen 80 Minuten und in Berufsschulen 50 Minuten nicht überschreiten.
(5)Absatz 5An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
(6)Absatz 6Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
(7)Absatz 7Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An den Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
§ 9Paragraph 9,
Praktische Leistungsfeststellungen
(1)Absatz einsPraktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben.
(2)Absatz 2Praktische Prüfungen sind durchzuführen, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht.
(3)Absatz 3Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(4)Absatz 4Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
§ 10Paragraph 10,
Graphische Leistungsfeststellungen
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln.
3. Abschnitt
Leistungsbeurteilung
§ 11Paragraph 11,
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1)Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Absatz 2Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3)Absatz 3Bei schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtseinheit, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Eine Information über den Leistungsstand des Schülers kann die Lehrperson dem Schüler jederzeit mitteilen. Auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten hat diese Information zu erfolgen.
(5)Absatz 5Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Ist die Beurteilung eines Schülers infolge vorgetäuschter Leistungen für das 1. oder 2. Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe, in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage, vorher zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters innerhalb des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“ auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 81 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedient oder bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Ist die Beurteilung eines Schülers infolge vorgetäuschter Leistungen für das 1. oder 2. Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe, in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage, vorher zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters innerhalb des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“ auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht Paragraph 81, Absatz 3, des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedient oder bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(6)Absatz 6Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(7)Absatz 7Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8)Absatz 8Schüler, auf welche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 zutreffen, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Schüler, auf welche die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 4, zutreffen, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9)Absatz 9Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10)Absatz 10Ist der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) zu entscheiden.
§ 12Paragraph 12,
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen zu berücksichtigen, in denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes zu erbringen sind, ohne dass dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form, wie kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung.
§ 13Paragraph 13,
Beurteilungsstufen (Noten)
(1)Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut | (1) |
Gut | (2) |
Befriedigend | (3) |
Genügend | (4) |
Nicht genügend | (5) |
(2)Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3)Absatz 3Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4)Absatz 4Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5)Absatz 5Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6)Absatz 6Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.
(7)Absatz 7Die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler sind in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen keine Beurteilung in Beurteilungsstufen (Noten) erfolgen kann, nach Maßgabe ihrer erlangten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Beschreibung zu beurteilen (verbale Beurteilung).
§ 14Paragraph 14,
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
(1)Absatz einsFür die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Ausgenommen davon sind die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler, welche nicht in Beurteilungsstufen (Noten) beurteilt werden können. Die Beurteilung der schriftlichen Leistungsfeststellungen dieser Schüler hat durch Beschreibung zu erfolgen (verbale Beurteilung).Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Ausgenommen davon sind die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler, welche nicht in Beurteilungsstufen (Noten) beurteilt werden können. Die Beurteilung der schriftlichen Leistungsfeststellungen dieser Schüler hat durch Beschreibung zu erfolgen (verbale Beurteilung).
(2)Absatz 2Identische Rechtschreib- und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik) sind in derselben schriftliche Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; kommen diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vor, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals in Erscheinung, so ist dieser nur einmal zu werten.
(3)Absatz 3Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 13) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (Paragraph 13,) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
§ 15Paragraph 15,
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
(1)Absatz einsFür die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
in der Unterrichtssprache:
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen ist,
in den lebenden Fremdsprachen:
idiomatische Ausdrucksweise,
grammatische Korrektheit,
Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
Einhaltung besonderer Formvorschriften;
in Mathematik:
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
in anderen Unterrichtsgegenständen:
sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
(2)Absatz 2Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
4. Abschnitt
Verhalten in der Schule
§ 16Paragraph 16,
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(1)Absatz einsEine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat – ausgenommen für Schüler der weiterführenden Fachschulen – in allen Schulnachrichten und Jahreszeugnissen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
(3)Absatz 3Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers und seine Einordnung in die Schulgemeinschaft den Vorgaben der Schul- und Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
5. Abschnitt
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 17Paragraph 17,
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe. Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
§ 18Paragraph 18,
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
(1)Absatz einsFeststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein in den praktischen Unterrichtsgegenständen sowie im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport,
aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter lit. a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter Litera a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.
(2)Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so darf die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen erfolgen.
(4)Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen, abgelegt werden.
(6)Absatz 6Die während des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(7)Absatz 7Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8)Absatz 8Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9)Absatz 9Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
(10)Absatz 10Eine Nachtragsprüfung darf auf Antrag des Schülers innerhalb einer Frist von 14 Tagen einmal wiederholt werden.
§ 19Paragraph 19,
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
(1)Absatz einsWiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, oder
aus einer praktischen Teilprüfung allein in den praktischen Unterrichtsgegenständen sowie im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport,
aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter lit. a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter Litera a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.
(2)Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so kann die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfungen erfolgen.
(4)Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5Am Tag der Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit.
(6)Absatz 6Bei der Beurteilung über das Bestehen der Wiederholungsprüfung hat die negative Jahresbeurteilung keinen Einfluss. Die negative Jahresnote nimmt jedoch insofern Einfluss, als das die neu festzusetzende Jahresnote nicht besser sein kann als „Befriedigend“.
(7)Absatz 7Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8)Absatz 8Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9)Absatz 9Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(10)Absatz 10Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
6. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 20Paragraph 20,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener