Jahrgang 2014

Kundgemacht am 29. Juli 2014

91.

Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

91. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)

Aufgrund der Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 42 Absatz 3, des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Organisation der Berufsschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:
    Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau
    Organisationsform: lehrgangsmäßig
    Schulstufen: drei
    Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360
  2. Litera b
    Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
    Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft
    Organisationsform: lehrgangsmäßig
    Schulstufen: drei
    Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360

Paragraph 2,

Organisation der Fachschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
    Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: drei
    Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  2. Litera b
    Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
    Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: drei
    Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  3. Litera c
    Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:
    Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: drei
    Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
  4. Litera d
    Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
    Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: zwei
    Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
  5. Litera e
    Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:
    Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: zwei
    Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
  6. Litera f
    Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
    Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: zwei
    Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 320
  7. Litera g
    Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:
    Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene
    Organisationsform: ganzjährig
    Schulstufen: zwei
    Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 360

Paragraph 3,

Unterrichtsausmaß

Das in den Paragraphen eins und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den Paragraphen 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.

Paragraph 4,

Selbstständige Fachschulen

  1. Absatz einsDie dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
  2. Absatz 2Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).

Paragraph 5,

Angeschlossene Berufs- und Fachschulen

Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

  1. Litera a
    der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:
    die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  2. Litera b
    der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:
    die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
  3. Litera c
    der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:
    die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;
  4. Litera d
    der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:
    die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St.Johann i. T.-Weitau und die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2000,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener