91. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)
Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 42 Absatz 3, des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Organisation der Berufsschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:
Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Gartenbau
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360
Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
Bezeichnung: Fachberufsschule für Forstwirtschaft
Organisationsform: lehrgangsmäßig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360
§ 2Paragraph 2,
Organisation der Fachschulen
Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:
Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
Dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
Bezeichnung: Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft:
Bezeichnung: Fachschule für Pferdewirtschaft
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: drei
Unterrichtsausmaß: im Höchstausmaß von 3996 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 1300
Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltungsmanagement:
Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260
Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Forstwirtschaft:
Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 320
Zweistufige weiterführende Fachschule der Fachrichtung Gartenbau:
Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene
Organisationsform: ganzjährig
Schulstufen: zwei
Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 360
§ 3Paragraph 3,
Unterrichtsausmaß
Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.Das in den Paragraphen eins und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen an den Berufsschulen um höchstens 10 v.H. und an den Fachschulen um höchstens 15 v.H. unterschritten bzw. jeweils um höchstens 5 v.H. überschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den Paragraphen 6 und 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 darf jedoch nicht unterschritten werden.
§ 4Paragraph 4,
Selbstständige Fachschulen
(1)Absatz einsDie dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbstständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).
(2)Absatz 2Die dreistufige Fachschule der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen ist eine selbstständige Fachschule (Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Landeck-Perjen).
§ 5Paragraph 5,
Angeschlossene Berufs- und Fachschulen
Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:
der Landwirtschaftlichen Fachschule Imst:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Imst, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Imst und die Fachschule für Erwachsene Imst der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
der Landwirtschaftlichen Fachschule Lienz:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Lienz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Lienz und die Fachschule für Erwachsene Lienz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;
der Landwirtschaftlichen Fachschule Rotholz:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement Rotholz, die Fachberufsschule für Forstwirtschaft Rotholz, die Fachberufsschule für Gartenbau Rotholz, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz, die Fachschule für Erwachsene Rotholz der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, die Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene Rotholz und die Gartenbaufachschule für Erwachsene Rotholz;
der Landwirtschaftlichen Fachschule St. Johann i. T.-Weitau:
die Fachschule für ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement St. Johann i. T.-Weitau, die Fachschule für Pferdewirtschaft St. Johann i. T.-Weitau, die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene St.Johann i. T.-Weitau und die Fachschule für Erwachsene St. Johann i. T.-Weitau der Fachrichtung ländliches Betriebs und Haushaltsmanagement.
§ 6Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 64/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2000, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2000,, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener