84. Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2014, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3,, 9 Absatz 5, Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Kernzonenfestlegung
Für die Marktgemeinde Zell am Ziller wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2Paragraph 2,
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1)Absatz einsDie erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2)Absatz 2Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttreten, Kundmachung
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 15, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 15, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlage