83. Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 2014, mit der die Tiroler Bergsportführerverordnung geändert wird
Aufgrund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014, wird verordnet:Aufgrund des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Bergsportführerverordnung, LGBl. Nr. 59/1998, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bergsportführerverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 1 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph eins, hat zu lauten:
„Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1 bis 5 eingefügt:Im Paragraph eins, werden folgende Bestimmungen als Absatz eins bis 5 eingefügt:
„(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.Die Eignungsprüfung nach Paragraph 10, Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
(2)Absatz 2Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden", wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden", so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(4)Absatz 4Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.
(5)Absatz 5Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestensDer Tourenbericht nach Paragraph 10, Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens
20 nicht durchgehend mit Bohrhaken versehene alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA VI oder höher,20 nicht durchgehend mit Bohrhaken versehene alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch fünf oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch fünf oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch VI oder höher,
zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA VII oder höher,zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch VII oder höher,
zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren, davon fünf Eistouren mit mindestens 200 m Wandhöhe und einer Mindeststeilheit von 50° sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA III oder höher,zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren, davon fünf Eistouren mit mindestens 200 m Wandhöhe und einer Mindeststeilheit von 50° sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA römisch III oder höher,
fünf Touren über Eisfälle mit mindestens 100 m Höhe im Schwierigkeitsgrad WI 4 oder höher,
30 Schitouren, davon mindestens fünf Schitouren im vergletscherten Hochgebirge,
jeweils in eigener Verantwortung zu enthalten. Die Touren müssen im Vorstieg oder in Wechselführung begangen worden sein. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen des Berges, die Route, den Schwierigkeitsgrad, die Steilheit und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 1 bis 5 des § 1 erhalten die Absatzbezeichnungen „6“ bis „10“.Die bisherigen Absatz eins bis 5 des Paragraph eins, erhalten die Absatzbezeichnungen „6“ bis „10“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Abs. 7 des § 1 hat der vierte Satz zu lauten:Im nunmehrigen Absatz 7, des Paragraph eins, hat der vierte Satz zu lauten:
„In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Abs. 9 des § 1 werden folgende Sätze angefügt:Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 wird in der Z 2 folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph 3, wird in der Ziffer 2, folgende Wortfolge angefügt:
„sowie beim Sportklettern und Begehen von Klettersteigen“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 1 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird im ersten Satz das Zitat „§ 1 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 7 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 4 des § 4 wird der erste Satz aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird der erste Satz aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 9 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 8, 9 und 10“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 9, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3,, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 8,, 9 und 10“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch eine Bergwanderung am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 10 hat die Z 5 zu lauten:Im Paragraph 10, hat die Ziffer 5, zu lauten:
Tourenplanung und Tourenführung:
Vorbereitung von Bergwanderungen; Grundkenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Bergwanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von winterlichen Bergwanderungen“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 10 hat die Z 7 zu lauten:Im Paragraph 10, hat die Ziffer 7, zu lauten:
Unfallkunde:
Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 2 des § 11 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 11, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten.“„Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen und in Geländebereichen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 12 hat zu lauten:Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12
Aufbau, Ausbildungsdauer
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.
(2)Absatz 2Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2 des § 15 wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „Anlage 2“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, wird die Bezeichnung „Anlage 3“ durch die Bezeichnung „Anlage 2“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des § 17 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 17, hat zu lauten:
„Eignungsprüfung; Tourenbericht; Allgemeines“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1 und 2 eingefügt:Im Paragraph 17, werden folgende Bestimmungen als Absatz eins und 2 eingefügt:
„(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.Die Eignungsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen. Paragraph eins, Absatz 2,, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.“Der Tourenbericht nach Paragraph 23, Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen Abs. 1, 2 und 3 des § 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“.Die bisherigen Absatz eins,, 2 und 3 des Paragraph 17, erhalten die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“.
19.Novellierungsanordnung 19, Der nunmehrige Abs. 5 des § 17 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 5, des Paragraph 17, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.“Paragraph eins, Absatz 8,, 9 und 10 gilt sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 19 wird in der Z 1 das Wort „Schluchtenbegehungen“ durch die Wortfolge „Planung und Durchführung von Schluchtentouren“ ersetzt.Im Paragraph 19, wird in der Ziffer eins, das Wort „Schluchtenbegehungen“ durch die Wortfolge „Planung und Durchführung von Schluchtentouren“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 20 hat zu lauten:Paragraph 20, hat zu lauten:
„§ 20
Aufbau, Ausbildungsdauer
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.
(2)Absatz 2Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.
(3)Absatz 3Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 2 des § 23 wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 23, wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsWurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Wird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn er noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 24 werden folgende Abschnitte 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 24, werden folgende Abschnitte 6a und 6b eingefügt:
„6a. Abschnitt
Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer
§ 24aParagraph 24 a,
Eignungsprüfung; Allgemeines
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung nach § 25d Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.Die Eignungsprüfung nach Paragraph 25 d, Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Paragraph eins, Absatz 2,, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(3)Absatz 3In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(4)Absatz 4§ 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 8,, 9 und 10 gilt sinngemäß.
§ 24bParagraph 24 b,
Theoretischer Teil
(1)Absatz einsDer theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:
Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergsportführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Sportkletterlehrer
Natur- und Umweltkunde:
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen insbesondere hinsichtlich der Anlage von Klettergärten; Grundkenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Fels; Bewusstseinsbildung der Sportkletterlehrer in Bezug auf Naturverträglichkeit bei der Gestaltung und beim Besuch von Klettergärten
Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns:
Kenntnis der Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol für das Sportklettern
Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe
Unterrichtslehre:
Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht
Trainingslehre:
Entwicklung der sportlichen Leistungsfähigkeit; Grundlagen der allgemeinen und sportartspezifischen Trainingsprinzipien und -methoden; Trainingsplanung; Regeneration
Bewegungslehre:
Grundlagen der Biomechanik; Kenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur
Sportklettern mit Kindern:
Kenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik
Ausrüstungs- und Gerätekunde:
Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Normen und Sicherheitsstandards und Grundkenntnisse des Baus von Kletterwänden, Kletteranlagen und Klettergärten
Routenplanung und Taktik:
Planung von Sportkletterrouten; Kenntnisse der international gängigen Schwierigkeitsbewertungen; taktische Maßnahmen beim Sportklettern und Bouldern
Unfallkunde:
Kenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck; Gefahren der Witterung beim Sportklettern.
§ 24cParagraph 24 c,
Praktischer Teil
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:
Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining
Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene:
Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes
Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe:
Behelfsmäßige Rettungstechniken; praktische Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen
Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern:
Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern
Routenbau an künstlichen Kletterwänden:
Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern; Bau von zielgruppengerechten Routen
Verankerungstechniken und Klettergartenbau:
Erlernen sicherer Verankerungstechniken im Fels; sicherungsrelevante Grundkenntnisse der Geologie; Anbringen von Griffen an künstlichen Kletterwänden und von Bohrhaken.
§ 24dParagraph 24 d,
Aufbau, Ausbildungsdauer
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 und höchstens 28 Tage zu betragen.
(2)Absatz 2Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
6b. Abschnitt
Sportkletterlehrerprüfung
§ 24eParagraph 24 e,
Ausschreibung, Zulassung
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehrerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehrerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Absatz 2,) zu enthalten.
(2)Absatz 2Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25e Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 25 e, Absatz eins, des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.
§ 24fParagraph 24 f,
Prüfungsgegenstände
(1)Absatz einsDie Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
Theoretischer Teil:
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns; Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Routenplanung und Taktik beim Sportklettern; Unfallkunde.
Praktischer Teil:
Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden; Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe; Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern; Routenbau an künstlichen Kletterwänden.
(3)Absatz 3§ 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3,, 4 und 5 gilt sinngemäß.
§ 24gParagraph 24 g,
Leistungsbeurteilung; Prüfungsprotokoll; Prüfungszeugnis
(1)Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß.
(2)Absatz 2Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 24hParagraph 24 h,
Wiederholungsprüfung
(1)Absatz einsWurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“Paragraph 8, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die §§ 25 und 26 haben zu lauten:Die Paragraphen 25 und 26 haben zu lauten:
„§ 25
Anerkennung von Ausbildungen
(1)Absatz einsDie erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.
(2)Absatz 2Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach Paragraph 23, des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.
(3)Absatz 3Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.
(4)Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. II Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014.Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach Paragraph 23, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. römisch II Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,.
(5)Absatz 5Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.
(6)Absatz 6Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.
(7)Absatz 7Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang von Berg- und Schiführern oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang von Berg- und Schiführern oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(8)Absatz 8Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.
(9)Absatz 9Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.
§ 26Paragraph 26,
Anerkennung von Prüfungen
(1)Absatz einsDie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 351/2011, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,, ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung für diesen Lehrgang ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.
(2)Absatz 2Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach Paragraph 24, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens sowie in jenen theoretischen Prüfungsgegenständen, die den den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen entsprechen.
(3)Absatz 3Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung im Gegenstand Lehrwanderungen im Sommer, Orientierungskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.
(4)Absatz 4Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach Paragraph 24, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Lehrwanderungen im Winter, Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde.
(5)Absatz 5Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.
(6)Absatz 6Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Schluchtenführerprüfung in den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen.
(7)Absatz 7Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(8)Absatz 8Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der theoretischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde.
(9)Absatz 9Die erfolgreich abgelegte Sportkletterlehrerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des 8. Abschnitts hat zu lauten:
„Abzeichen; Ausweise; Berg- und Schiführerbuch“
27.Novellierungsanordnung 27, Die §§ 27 und 28 werden durch folgende §§ 27, 27a und 28 ersetzt:Die Paragraphen 27 und 28 werden durch folgende Paragraphen 27,, 27a und 28 ersetzt:
„§ 27
Berg- und Schiführerabzeichen
(1)Absatz einsDas Berg- und Schiführerabzeichen hat dem in der Anlage 5 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten hat.
§ 27aParagraph 27 a,
Berg- und Schiführerausweis
(1)Absatz einsDer Berg- und Schiführerausweis hat dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen.
§ 28Paragraph 28,
Berg- und Schiführerbuch
(1)Absatz einsDas Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.“Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 13, des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 1 des § 29 wird die Bezeichnung „Anlage 4“ durch die Bezeichnung „Anlage 6“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 29, wird die Bezeichnung „Anlage 4“ durch die Bezeichnung „Anlage 6“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Der Abs. 3 des § 29 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 29, wird aufgehoben.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Bergwanderführerausweis
(1)Absatz einsDer Bergwanderführerausweis hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 30 hat zu lauten:Paragraph 30, hat zu lauten:
„§ 30
Schluchtenführerabzeichen
(1)Absatz einsDas Schluchtenführerabzeichen hat dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit dunkelgrauer Schluchtumrandung und blauen Wasserelementen, umgeben von einem rot eingefassten weißen Rand, der die Inschrift „Schluchtenführer – Land Tirol “ zu enthalten hat.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 30 werden folgende Bestimmungen als §§ 30a, 30b und 30c eingefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 30 a,, 30b und 30c eingefügt:
„§ 30a
Schluchtenführerausweis
(1)Absatz einsDer Schluchtenführerausweis hat dem in der Anlage 12 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.
§ 30bParagraph 30 b,
Sportkletterlehrerabzeichen
(1)Absatz einsDas Sportkletterlehrerabzeichen hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ zu enthalten hat.
§ 30cParagraph 30 c,
Sportkletterlehrerausweis
(1)Absatz einsDer Sportkletterlehrerausweis hat dem in der Anlage 13 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf orangem Farbgrund herzustellen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 31 hat zu lauten:Paragraph 31, hat zu lauten:
„§ 31
Mindestversicherungssumme
Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 8 Millionen Euro.“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Anlagen 1 bis 13 ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener
Anlagen