Jahrgang 2014

Kundgemacht am 11. Juli 2014

80.

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

80. Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014)

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 6, sowie Paragraph 14, Absatz 7, des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. Litera a
    die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. Ziffer eins
      Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
    2. Ziffer 2
      Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
  2. Litera b
    die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. Ziffer eins
      Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke für flüssige und gasförmige Brennstoffe;
  3. Litera c
    die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;
  4. Litera d
    die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

Paragraph 2,

Zulässige Arten von Brennstoffen

  1. Absatz einsIn Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  2. Absatz 2In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen oder Blockheizkraftwerken für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  3. Absatz 3In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  4. Absatz 4Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 9 eingehalten werden.
  5. Absatz 5Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

Paragraph 3,

Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

  1. Absatz einsNeue Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt des TGHKG 2013 erfüllen. Wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn hierfür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
  3. Absatz 3Für Feuerungsanlagen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinne des Paragraph 4, einzubauen. Dies gilt auch, wenn
    1. Litera a
      die Nennwärmeleistung mehrerer Feuerungsanlagen in Summe mehr als 50 kW beträgt und diese gleichzeitig betrieben werden können,
    2. Litera b
      nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden oder aufgrund der Art der Heizungsanlage unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.
  5. Absatz 5Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
  6. Absatz 6Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
  7. Absatz 7Brenner und Hilfseinrichtungen von Heizungsanlagen, wie Pumpen, Lüftungen und dergleichen, Klimaanlagen oder Blockheizkraftwerke sind so auszuführen, einzustellen und instand zu halten, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Hausbewohner vermieden wird und der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Grundstücken, die als
    1. Litera a
      Wohngebiet oder Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau gewidmet sind, 30 dB,
    2. Litera b
      gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe oder Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf gewidmet sind, 35 dB,
    3. Litera c
      Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet oder Sonderflächen für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser oder für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude gewidmet sind, 40 dB,
    4. Litera d
      allgemeines Mischgebiet oder Sonderflächen für Handelsbetriebe, für Einkaufszentren, für Sportanlagen oder für Widmungen mit Teilfestlegungen gewidmet sind, 50 dB,

    nicht übersteigt.

  8. Absatz 8Die A-bewerteten Schalldruckpegel dürfen jene nach Absatz 7, bei Anlagen, die ausschließlich in der Zeit
    1. Litera a
      von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr betrieben werden, um höchstens10 dB,
    2. Litera b
      von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden, um höchstens 5 dB

    übersteigen.

  9. Absatz 9Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Absatz 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.
  10. Absatz 10Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.
  11. Absatz 11Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
  12. Absatz 12Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
  13. Absatz 13Das Anlagendatenblatt nach Paragraph 11, Abs. Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  14. Absatz 14Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach Paragraph 17, TGHKG 2013 herzustellen.
  15. Absatz 15Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein.
  16. Absatz 16Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Paragraph 4,

Heizraum

  1. Absatz einsHeizräume müssen so beschaffen sein, dass die Heizungsanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann.
  2. Absatz 2In Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden. Anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
  3. Absatz 3Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraumes brandbeständig ummantelt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Heizraumtüren müssen selbstschließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens 3 cm überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlagen oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen. Anderenfalls ist die Zugangstüre zum Heizraum mit einer Feuerwiderstandsklasse nach El2 90 C2 Sm entsprechend der ÖNORM EN 13501-2 auszuführen.
  5. Absatz 5Heizräume sind elektrisch zu beleuchten.

Paragraph 5,

Maßnahmen der ersten Löschhilfe

Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.

Paragraph 6,

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von

Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen

  1. Absatz einsZentralheizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von insgesamt mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlose Regelung der Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.
  2. Absatz 2Die Nennwärmeleistung von Zentralheizungsanlagen darf die erforderliche Heizlast nicht oder nur geringfügig überschreiten. Besteht die Zentralheizungsanlage aus mehreren Kesseln, die abwechselnd betrieben werden, so gilt diese Beschränkung für den größten Kessel. Dies gilt nicht für händisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe, die mit einem Pufferspeicher ausgestattet sind.
  3. Absatz 3Zentralheizungsanlagen einschließlich allfälliger Anlagen zur Brauchwassererzeugung sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverluste vermieden werden. Dazu sind insbesondere Wärmeisolierungen gegen Wärmeverluste nach außen, Einrichtungen gegen wasserseitige Wärmeverluste durch nicht in Betrieb befindliche Wärmeerzeuger und, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen, Leitungsisolierungen, Steuerungen, Rauchfangzugbegrenzungen und dergleichen vorzusehen.
  4. Absatz 4Zentralheizungsanlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen, die die Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen abhängig von der Raum- bzw. Außentemperatur steuern, auszustatten.
  5. Absatz 5Gebäude mit mehr als drei Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten, deren Beheizung über eine gemeinsame Zentralheizungsanlage erfolgt und bei denen die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind mit Geräten zur zumindest näherungsweisen Erfassung des Heizwärmeverbrauches je Einheit auszustatten. Werden von einer Zentralheizungsanlage mehrere Gebäude, in denen sich getrennte Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten befinden, mit Heizwärme versorgt, so muss zusätzlich der Heizwärmeverbrauch durch mindestens ein geeichtes Wärmemessgerät, das sich im jeweiligen Gebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe befindet, erfasst werden. In Gebäuden mit getrennten Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten, in denen sich aufgrund der Lage der einzelnen Einheiten im Hinblick auf die Sonneneinstrahlung wesentliche Unterschiede im Wärmebedarf ergeben, sind getrennte Regelungskreise oder automatische Regeleinrichtungen für eine bedarfsgerechte Wärmezuführung vorzusehen.
  6. Absatz 6              In Neubauten müssen öl- und gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches solcher Anlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist.

2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe,

Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

Paragraph 7,

Lagerung fester Brennstoffe

Lagerräume und Lagerbehälter für Holz- und Rindenpellets müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Litera a
    Lagerräume und Lagerbehälter müssen so ausgeführt sein, dass bei der Lagerung und Befüllung keine Nässe eindringen kann. Weiters müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Auftreten von Kondenswasser getroffen werden.
  2. Litera b
    Lagerräume müssen gegenüber den angrenzenden Räumen staubdicht ausgeführt sein.
  3. Litera c
    Lagerräume und Lagerbehälter sind so auszuführen, dass beim Betreten keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen CO-Konzentrationen auftreten können.
  4. Litera d
    Lagerräume und Lagerbehälter samt den zugehörigen Füllsystemen sind so auszuführen, dass während des Füllvorgangs keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen Staub-Luftgemische auftreten können.
  5. Litera e
    Lagerräume und Lagerbehälter müssen derart zugänglich sein, dass alle erforderlichen Wartungs- und Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Paragraph 8,

Brandschutz

  1. Absatz einsAutomatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m³.
  2. Absatz 2Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.

Paragraph 9,

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

  1. Absatz einsBei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach Paragraph 11, oder Paragraph 14, TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
    1. Litera a
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 5 nicht überschritten werden.
    2. Litera b
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den Paragraphen 11 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
    3. Litera c
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz eins, Ziffer eins, nicht überschritten werden.
    4. Litera d
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen ab 50kW Nennwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz 2, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Im Rahmen einer umfassenden wiederkehrenden Überprüfung ist bei Feuerungsanlagen nach Absatz , Litera b und d mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW zusätzlich zu den Abgasparametern nach Paragraph 15, Absatz 4, TGHKG 2013 der Staubgehalt nach der ÖNORM M 5861-1 zu messen.
  3. Absatz 3Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe,

Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe

Paragraph 10,

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden

  1. Absatz einsIn Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind flüssige Brennstoffe außer in den im Absatz 2, genannten Fällen in Heizöllagerräumen im Sinn des Paragraph 11, zu lagern.
  2. Absatz 2Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
    1. Litera a
      bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;
    2. Litera b
      bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn
      1. Ziffer eins
        die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens brandhemmend (F 30) ausgeführt ist,
      2. Ziffer 2
        die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
      3. Ziffer 3
        die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.

Paragraph 11,

Heizöllagerräume

  1. Absatz einsIn einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.
  2. Absatz 2In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
    1. Litera a
      bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern (beispielsweise Batteriebehälter) der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,
    2. Litera b
      bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,
    3. Litera c
      bei beweglichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dergleichen) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters,

    Sub-Litera, z, u entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Behälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

  3. Absatz 3Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten.
  4. Absatz 4Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
  5. Absatz 5Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.
  6. Absatz 6Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.
  7. Absatz 7In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.
  8. Absatz 8Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.
  9. Absatz 9In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Litera a
      der Abstand der Einstiegsöffnung des Behälters von der Decke und bei seitlichen Einstiegsöffnungen von der Wand muss mindestens 1 m betragen;
    2. Litera b
      Stahlbehälter müssen von Wänden und Decken sowie voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm und vom Boden einen Abstand von mindestens 15 cm aufweisen. Bei Batteriebehältern aus Stahl genügt ein gegenseitiger Abstand von 4 cm;
    3. Litera c
      Stahlbehälter sind an den Auflageflächen ausreichend zu isolieren.

Paragraph 12,

Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe

außerhalb von Gebäuden

  1. Absatz einsOberirdische Lagerbehälter außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist. Freiliegende Armaturen sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
  2. Absatz 2Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, bei mehreren Lagerbehältern zumindest der höchstzulässigen Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Lagerbehälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
  4. Absatz 4In einer Lagerstätte dürfen nicht mehr als 500.000 l Heizöl gelagert werden. Um Lagerstätten, in denen mehr als 200.000 l Heizöl gelagert werden, ist eine Schutzzone mit einer linear zur Lagermenge steigenden Größe von 20 m bis 30 m, gemessen vom Lagerbehälter aus, vorzusehen. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude bzw. Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume aufweisen, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder aus brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle der Schutzzone kann an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose, brandbeständige Wand errichtet werden, die so zu bemessen ist, dass sie eine gegenseitige Brandübertragung zwischen Lagerbehälter und Umgebung verhindert.
  5. Absatz 5Wird Heizöl teils oberirdisch und teils im Erdreich gelagert, so gelten die Absatz eins bis 4 hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile.

Paragraph 13,

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich

  1. Absatz einsIm Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
  2. Absatz 2Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.
  3. Absatz 3Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem 30. September 2000 hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.
  4. Absatz 4Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm starke Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.
  5. Absatz 5Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.
  6. Absatz 6Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.
  7. Absatz 7Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.
  8. Absatz 8Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.
  9. Absatz 9Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Absatz eins bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.

Paragraph 14,

Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

  1. Absatz einsHeizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.
  2. Absatz 2Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Litera a
      den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
    2. Litera b
      das Baujahr;
    3. Litera c
      die Herstellungsnummer;
    4. Litera d
      die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
    5. Litera e
      den Prüfdruck in bar.

Paragraph 15,

Ausrüstung der Lagerbehälter

  1. Absatz einsLagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
  2. Absatz 2Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

Paragraph 16,

Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen

  1. Absatz einsRohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen und ihre Dichtungen müssen gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und dicht bleiben.
  2. Absatz 2Kunststoffleitungen dürfen nur im Zusammenhang mit Kunststoffbehältern verwendet werden. Sie dürfen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen nur innerhalb der Auffangwanne verlegt werden. Füllanschlüsse sind jedenfalls aus Metall auszuführen.
  3. Absatz 3Bewegliche Leitungen müssen sichtbar verlegt werden. Ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Im Erdreich verlegte und andere nicht sichtbar verlegte Leitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen sind in einem korrosionsbeständigen dichten Schutzrohr zu verlegen. Der Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr ist durch eine geprüfte Leckwarneinrichtung zu überwachen oder es ist das Schutzrohr abfallend zu einem öldichten Kontrollschacht oder zu einem Raum mit öldichtem Boden zu verlegen.
  5. Absatz 5Rohrleitungsanschlüsse an den Lagerbehältern sind so auszuführen, dass sie gelöst werden können und keine unzulässigen Spannungen verursachen.
  6. Absatz 6Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Füllen automatisch in den Lagerbehälter entleeren. Weiters sind Füllleitungen mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen im Domschacht nur zulässig, wenn dieser flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.
  7. Absatz 7Die Entnahmeleitung zwischen Lagerbehälter und Brenner darf bei Heizungsanlagen, die mit Heizöl „extra leicht“ betrieben werden, nur als Einrohrsystem ohne Rücklaufleitung ausgeführt werden.
  8. Absatz 8Entnahmeleitungen sind in die Lagerbehälter von oben einzuführen und mit einem Fußventil auszustatten, das erst durch die Saugwirkung der Brenner bzw. Förderpumpen angehoben werden kann. Dies gilt nicht für beheizte Lagerbehälter, wenn die Entnahmestelle durch eine Vorkopfkammer, einen Schacht und dergleichen zugänglich ist und die Entnahmeleitung zum Brenner nicht unter dem statischen Druck des Heizöls im Lagerbehälter steht.
  9. Absatz 9Entnahmeleitungen, aus denen bei einem technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, müssen händisch absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen sind unmittelbar am Lagerbehälter bzw. Zwischenbehälter anzuordnen. Sie dürfen nicht in die bewegliche Anschlussleitung zum Brenner eingebaut werden.
  10. Absatz 10Rücklaufleitungen dürfen mit dem Behälterinhalt nur in Verbindung stehen, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall ist die Heberwirkung durch den Einbau eines Rückschlagventiles beim Eintritt in den Behälter auszuschalten, die Leitung unmittelbar unter dem Brenner absperrbar einzurichten und die Absperrung gegen unbefugte Betätigung ausreichend zu sichern. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Lagerbehältern ist durch automatische Verriegelungen sicherzustellen, dass der Rücklauf jeweils nur in jenen Behälter möglich ist, aus dem Heizöl entnommen wird.
  11. Absatz 11Ölführende Leitungen, die unter Druck stehen, sind mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, die bei Leitungsgebrechen die Heizölfördereinrichtungen automatisch abschaltet.
  12. Absatz 12Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Sie sind gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so zu legen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündung der Lüftungsleitung muss sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über dem höchstzulässigen Ölspiegel im Lagerbehälter befinden. Der Innendurchmesser der Lüftungsleitung muss mindestens gleich dem Innendurchmesser der Füllleitung des Behälters sein. Dies gilt nicht für Serienprodukte mit vorgefertigten Füll- und Lüftungsleitungen bzw. mit vorgegebenen Anschlussstutzen.
  13. Absatz 13Die Lüftungsleitung von Zwischenbehältern ist als nicht absperrbare Überlaufleitung in den Lagerbehälter herzustellen. Sie muss mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitung aufweisen und, wenn der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt sein.
  14. Absatz 14Alle ölführenden Rohrleitungen aus Metall einschließlich der Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 2 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Dabei darf die Rohrleitung nicht an den Lagerbehälter angeschlossen sein. Bei anderen Leitungsmaterialien ist die Dichtheitsprüfung nach den Vorschriften des Herstellers durchzuführen.

Paragraph 17,

Heizölvorwärmung

Elektrisch beheizte Heizölvorwärmeinrichtungen in Lager- und Zwischenbehältern sind mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer auszurüsten.

Paragraph 18,

Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen

  1. Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:
    1. Litera a
      eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach Paragraph 14, Absatz eins, entspricht;
    2. Litera b
      eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;
    3. Litera c
      eine Bestätigung, dass die Überfüllsicherungen nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;
    4. Litera d
      bei fabriksfertigen, in Gebäuden oder oberirdisch außerhalb von Gebäuden aufgestellten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Durchführung einer Sichtkontrolle auf ihre Unversehrtheit am Aufstellungsort;
    5. Litera e
      bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach Paragraph 13, Absatz 4, dritter Satz;
    6. Litera f
      bei im Erdreich verlegten Stahlbehältern eine Bestätigung darüber, dass die Behälterwände und die Behälter- und Rohrleitungsisolierungen nach dem Einbau unversehrt waren und dass das Sandbett ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet wurde;
    7. Litera g
      bei ölführenden Rohrleitungen eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach Paragraph 16, Absatz 14 ;,
    8. Litera h
      bei Kunststofffüllleitungen eine Bestätigung des Herstellers, dass diese den Erfordernissen nach Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Absatz eins, zu wiederholen.
  3. Absatz 3Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Absatz eins, Litera b bis g berechtigt ist, wer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist.

2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Paragraph 19,

Zentralheizungsanlagen

  1. Absatz einsHeizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.
  3. Absatz 3Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.

Paragraph 20,

Brandschutz

  1. Absatz einsBei Zentralheizungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Gebläsebrenner und zu allfälligen Ölförder- und Heizölvorwärmeinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Heizungsanlage eine Lufttemperatur von mehr als 70 C erreicht wird.
  2. Absatz 2Liegt der höchstzulässige Ölspiegel im Lagerbehälter, aus dem der Brenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Brenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter nach Absatz eins, gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in den die Heizungsanlage eingebaut wurde, oder möglichst nahe der Austrittsstelle der Entnahmeleitung aus dem Lager- oder Zwischenbehälter anzuordnen.

Paragraph 21,

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für

Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

  1. Absatz einsBei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach Paragraph 11, oder Paragraph 14, TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
    1. Litera a
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.
    2. Litera b
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den Paragraphen 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
    3. Litera c
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, die mit flüssigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz , Ziffer 2, nicht überschritten werden.
    4. Litera d
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen ab 50kW Nennwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die zutreffenden Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz 2, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.

Paragraph 22,

Einzelfeuerstätten

Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe

Paragraph 23,

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für

Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

  1. Absatz einsBei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach Paragraph 11, oder Paragraph 14, TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:
    1. Litera a
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 7 nicht überschritten werden.
    2. Litera b
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den Paragraphen 18 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
    3. Litera c
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz , Ziffer 3, nicht überschritten werden.
    4. Litera d
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen ab 50kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz 2, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

Paragraph 24,

Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken

  1. Absatz einsBei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, die mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, nach Paragraph 14, TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
    1. Litera a
      Bei Blockheizkraftwerken, die mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Absatz eins, nicht überschritten werden.
    2. Litera b
      Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Absatz 2, nicht überschritten werden.
    3. Litera c
      Bei Blockheizkraftwerken, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Absatz 3, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen

  1. Absatz einsFolgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:
    1. Litera a
      ÖNORM EN 13501-2, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen, Ausgabe 2010 02 15;
    2. Litera b
      ÖNORM M 5861-1, Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrische Verfahren Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 1993 04 01
    3. Litera c
      ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    4. Litera d
      ÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    5. Litera e
      ÖNORM M 9413, Bericht über Emissionsmessungen ― Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011 04 15
    6. Litera f
      ÖNORM EN 303-1, Heizkessel Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner – Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (EN 303-1:1999 + A1:2003), Ausgabe 2004 03 01
    7. Litera g
      ÖNORM EN 298, Feuerungsautomaten für Brenner und Brennstoffgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Ausgabe 2012 07 15
    8. Litera h
      ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15
    9. Litera i
      ÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01
    10. Litera j
      ÖNORM EN 1, Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, Ausgabe 2007 10 01
    11. Litera k
      ÖNORM EN 14961-5, Feste Biobrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und –klassen Teil 5: Stückholz für nichtindustrielle Verwendung; Ausgabe: 2011 04 15
    12. Litera l
      ÖNORM EN 14961-4, Feste Biobrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und –klassen Teil 4: Hackschnitzel für nichtindustrielle Verwendung; Ausgabe: 2011 07 15
    13. Litera m
      ÖNORM EN 14961-2, Feste Biobrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und –klassen Teil 2: Holzpellets für nichtindustrielle Verwendung; Ausgabe: 2011 07 15
    14. Litera n
      ÖNORM EN 14961-3, Feste Biobrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und –klassen Teil 3: Holzbriketts für nichtindustrielle Verwendung; Ausgabe: 2011 08 01
    15. Litera o
      ÖNORM C 1109, Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen, Ausgabe 2014 03 01
    16. Litera p
      ONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe 2009 09 01
    17. Litera q
      ÖNORM C 1108, Flüssige Brennstoffe- Rückstandsheizöle ― Anforderungen, Ausgabe 2003 05 01
    18. Litera r
      ÖNORM EN 14214, Flüssige Mineralölerzeugnisse ― Fettsäure- Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl ― Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2014 04 01
    19. Litera s
      ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe 2013 12 01
    20. Litera t
      ÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2001 05 01;
    21. Litera u
      ÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001;

Die Regelwerke nach Litera a bis Litera t, werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach Litera u, werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben.

  1. Absatz 2Die nach Absatz eins, für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
  2. Absatz 3Die Informationen nach den Absatz eins und 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.
  3. Absatz 4Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Absatz eins, gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
  4. Absatz 5Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweise auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. Verordnung
    1. Litera a
      Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111;
    2. Litera b
      Feuerungsanlagen- Verordnung – FAV, BGBl. römisch II Nr. 312/2011;

Paragraph 26,

Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus Paragraph 29, Absatz 3,, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.

Paragraph 27,

Inkrafttreten, Notifikation

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 66, außer Kraft
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, Sitzung 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0703/A).

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener

Anlagen