Jahrgang 2014

Kundgemacht am 3. Juli 2014

76.

Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014

76. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, die Innsbrucker Wahlordnung 2011, die Tiroler Gemeindeordnung 2001, das Innsbrucker Stadtrecht 1975, das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz und das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert werden (Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 5 und 6 haben zu lauten:

„§ 5

Wahlsprengel

  1. Absatz einsJede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
  2. Absatz 2In Gemeinden mit größerer räumlicher Ausdehnung oder mit mehr als 500 Wahlberechtigten kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden. Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall ist Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 6,

Wahlausschreibung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
  2. Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
  3. Absatz 3Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, hat zu lauten:

„§ 8

Bildung, Aufgaben, Weisungsfreistellung

  1. Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt.
  2. Absatz 2Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Die Absatz 2 bis 6 des Paragraph 15, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.
  2. Absatz 3Ergibt die Aufteilung nach Absatz 2,, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 4Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zehnten Tag nach der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wählbar sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wählbaren Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  4. Absatz 5Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Absatz 4, dritter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 6Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten. Scheiden aus einer Wahlbehörde nach Absatz 4, dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 5, zweiter Satz, bestellte Personen aus oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wählbare Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 10, des Paragraph 15, wird der fünfte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter und für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wählbar sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wählbaren Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Absatz 7, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz eins, des Paragraph 16, hat zu lauten:

  1. Absatz einsBeschlussfähig sind
    1. Litera a
      die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der nach Paragraph 15, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,
    2. Litera b
      die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 6, Die Absatz 5 bis 8 des Paragraph 17, haben zu lauten:

  1. Absatz 5Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  2. Absatz 6Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  3. Absatz 7Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Absatz 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
  4. Absatz 8Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Absatz 5 und 6 gilt Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 20, Absatz eins,) eingebracht.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 2, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 20, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 74 Absatz eins, Litera a, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 20, werden im ersten Satz die Worte „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Worte „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 4, des Paragraph 20, wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 21 bis 24 haben zu lauten:

„§ 21

Abschriften für Wählergruppen

Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach Paragraph 29, eingereicht haben, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 22,

Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor dem Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
  5. Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Paragraph 23,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Paragraph 24,

Beschwerden, Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden. Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.
  3. Absatz 3Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 12, Der Absatz 7, des Paragraph 27, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbehörde nach Paragraph 47, oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach Paragraph 48, (Briefwähler) nutzen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 28, wird im ersten Satz das Wort „Wahlkartenwähler“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird in der Litera b, das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 33, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Zurückgezogene Wahlvorschläge (Absatz 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat der erste Satz zu lauten:

„Der Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 2, des Paragraph 37, wird das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Der Absatz 3, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c,), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 8, des Paragraph 37, wird folgende Bestimmung angefügt:

„Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Absatz 12, des Paragraph 37, hat der erste Satz zu lauten:

„Spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol zu verlautbaren, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist.“

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz 3, des Paragraph 39, wird im ersten Satz die Wortfolge „die Wahlkartenwähler ihre Stimme und“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Der Absatz 4, des Paragraph 39, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihre verschlossene Wahlkarte bei der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, abzugeben.“

Novellierungsanordnung 23, Der Absatz 5, des Paragraph 39, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird die Wortfolge „, im Fall des Wahlkartenwählers die Übereinstimmung mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 25, Der Absatz 2, des Paragraph 44, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 26, Im Absatz 4, des Paragraph 44, wird der dritte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 27, Im Absatz 5, des Paragraph 44, wird der zweite Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 45, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 46, hat zu lauten:

„§ 46

Ausübung des Wahlrechts in Anstalten

  1. Absatz einsUm den Wahlberechtigten, die in Anstalten oder Einrichtungen untergebracht sind oder Dienst versehen, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden. Hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine solche Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der besonderen Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich die besondere Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor der Öffnung der Wahlurne zu geschehen. Der Wahlakt der besonderen Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses bestimmten Wahlbehörde.
  3. Absatz 3Die in der Anstalt untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der Sprengelwahlbehörde des nach Absatz eins, gebildeten Wahlsprengels ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des besonderen Wahlsprengels eingetragen sind. Vor diesen Wahlbehörden können auch verschlossene Wahlkarten abgegeben werden.
  4. Absatz 4In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 47, hat zu lauten:

„§ 47

Ausübung des Wahlrechts vor Sonderwahlbehörden

  1. Absatz einsDie Sonderwahlbehörde hat während der Wahlzeit, die für die nach Absatz 3, bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen eine Wahlkarte nach Paragraph 26, Absatz 2, ausgestellt wurde. Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
  2. Absatz 2Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist Paragraph 44, Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wähler die Wahlhandlung mit den in der Wahlkarte enthaltenen Wahlunterlagen durchzuführen hat. Die Sonderwahlbehörde hat durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Wähler hat den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, welche er anschließend ebenfalls zu verschließen und dem Wahlleiter zu übergeben hat. Der Wahlleiter hat auf der Wahlkarte zu vermerken, dass es sich um eine Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde handelt, und dies durch Unterfertigung zu bestätigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Werden vom Wahlleiter Wahlkarten übernommen, die der Wähler bereits vor dem Eintreffen der Sonderwahlbehörde mit Ausnahme der Übermittlung an die Kreiswahlbehörde nach Paragraph 48, Absatz 2, erster und zweiter Satz behandelt hat, so ist auch dies in der Niederschrift zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die von der Sonderwahlbehörde übernommenen verschlossenen Wahlkarten zu übernehmen hat. Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis der Wahlkartenwähler nach Paragraph 28, Absatz 3,, dem Abstimmungsverzeichnis und den verschlossenen Wahlkarten der Wahlkartenwähler besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Übernahme der verschlossenen Wahlkarten bestimmten Wahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 2, des Paragraph 48, wird in der Litera c, der Klammerausdruck „(Paragraph 39, Absatz 3,, Absatz 4,, Paragraph 46,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 39, Absatz 3, und 4, 46 Absatz 3, zweiter Satz und 47)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 49, hat zu lauten:

„§ 49

Wahlkuverts

Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Wahlkarte auszufolgenden Wahlkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein und es muss auf ihnen die Nummer des Wahlkreises aufgedruckt sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 51, wird aufhoben.

Novellierungsanordnung 34, Der Absatz 3, des Paragraph 53, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Der Wähler vergibt auf dem amtlichen Stimmzettel eine gültige Vorzugsstimme für einen Wahlwerber der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber oder ein Wahlwerber mehrmals eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen.“

Novellierungsanordnung 35, Der Absatz 4, des Paragraph 53, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 54, wird aufhoben.

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz eins, des Paragraph 57, hat der zweite Satz zu lauten:

„Sodann hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 60, wird aufhoben.

Novellierungsanordnung 39, Der Absatz eins, des Paragraph 61, hat zu lauten:

  1. Absatz einsNach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera c, abgegeben wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.“

Novellierungsanordnung 40, Der Absatz eins, des Paragraph 62, hat zu lauten:

  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera c, abgegebenen Wahlkarten auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck der Kreiswahlbehörde, bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach Paragraph 47, gesondert auszuweisen. Wurden keine Wahlkarten nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera c,, insbesondere auch nach Paragraph 47,, abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“

Novellierungsanordnung 41, Der Absatz 2, des Paragraph 62, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Absatz eins,) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, und, getrennt davon, jener, die nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera c, abgegeben wurde, anzuführen. Bei der Anführung der Anzahl der nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera c, abgegebenen Wahlkarten ist die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkarten nach Paragraph 47, gesondert auszuweisen. Die Kreiswahlbehörde hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz eins, des Paragraph 63, werden die Litera c und die Litera h, aufgehoben und erhalten die bisherigen Litera d,, e, f, g und i die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“, „e)“, „f)“ und „g)“.

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz 3, des Paragraph 63, wird die Wortfolge „die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beigefarbenen Wahlkuverts und“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 44, Im Absatz eins, des Paragraph 64, wird im ersten Satz die Wortfolge „beigefarbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen und die“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 45, Im Absatz 3, des Paragraph 64, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:

„Die Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie sämtliche nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera b und c abgegebenen Wahlkarten ihres Wahlkreises erhalten hat, spätestens am zweiten Tag nach der Wahl die Wahlkarten der Briefwähler auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen und die Vermerke des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 47, Absatz 2, vierter Satz auf den Wahlkarten zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 46, Im Absatz 3, des Paragraph 64, hat im dritten Satz die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder im Fall des Paragraph 47, Absatz 2, vierter Satz kein ordnungsgemäß unterfertigter Vermerk des Wahlleiters der Sonderwahlbehörde vorliegt,“

Novellierungsanordnung 47, Im Absatz 3, des Paragraph 69, wird der zweite Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 48, Die Paragraphen 70 und 71 haben zu lauten:

„§ 70

Überprüfungsanträge der Wählergruppen

  1. Absatz einsBinnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde einen Überprüfungsantrag stellen. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
  2. Absatz 2Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

Paragraph 71,

Wahlscheine der Abgeordneten

Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 49, Im Absatz eins, des Paragraph 74, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,“

Novellierungsanordnung 50, Die Anlagen 1, 2 und 3 haben zu lauten:

Novellierungsanordnung 51, Die Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel II

Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 4, wird im dritten Satz das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 43/2011“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 115/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 9, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 20, hat zu lauten:

„Überprüfungsantrag“

Novellierungsanordnung 5, Die Absatz eins und 2 des Paragraph 20, haben zu lauten:

  1. Absatz einsDer Bevollmächtigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Paragraph 18, Absatz 3, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
  2. Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 30, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 2, des Paragraph 31, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die Paragraphen 26,, 27 Absatz eins,, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 34, hat der Absatz eins, zu lauten:

  1. Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten die Paragraphen 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt und
    2. Litera b
      Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsandt werden können.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird der vierte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 40, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die ungeöffneten Stimmkarten, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, Litera b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegeben wurden;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 41, hat zu lauten:

„§ 41

Überprüfungsantrag

  1. Absatz einsDer Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach Paragraph 24, auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach Paragraph 27, auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Paragraph 38, Absatz 3, bei der Landeswahlbehörde einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
  2. Absatz 2Für Überprüfungsanträge von Stimmberechtigten gilt Paragraph 3, Absatz 2, Litera d und 3 sinngemäß. Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Paragraph 42, hat zu lauten:

„Entscheidung über Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 13, Der Absatz eins, des Paragraph 42, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages von Stimmberechtigten oder des Bevollmächtigten nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, sowie im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 14, In den Paragraphen 50, Absatz eins und 3, 54, 58 Absatz 2 und 59 Absatz 3, wird der Begriff „Bote für Tirol“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Landesgesetzblatt“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 2, des Paragraph 52, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahren“ durch die Wortfolge „Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Der Absatz 2, des Paragraph 53, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Tag der Volksbefragung während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Tag der Volksbefragung während der Öffnungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die Paragraphen 26,, 27 Absatz eins,, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.“

Novellierungsanordnung 17, Der Absatz eins, des Paragraph 56, hat zu lauten:

  1. Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten die Paragraphen 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.“

Novellierungsanordnung 18, Die Paragraphen 62 und 63 haben zu lauten:

„§ 62

Überprüfungsantrag

  1. Absatz einsBei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach Paragraph 45, ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach Paragraph 49, ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Paragraph 58, Absatz 2, dritter Satz oder Paragraph 59, Absatz 3, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen.
  2. Absatz 2Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 63,

Entscheidung über Überprüfungsanträge

  1. Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages des Bevollmächtigten diesem zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, im Fall eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt hat, nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Paragraph 42, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall der Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ist.“

Novellierungsanordnung 19, Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 haben zu lauten:

Artikel III

Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Hat eine nach Absatz 2, gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist Paragraph 54, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 3, hat der dritte Satz zu lauten:

„Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 2, des Paragraph 11, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Den Wahlbehörden obliegen:
    1. Litera a
      die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
    2. Litera b
      die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

    Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz eins, des Paragraph 23, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
    1. Litera a
      der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
    2. Litera b
      wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer
      anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 23 a, haben der dritte und vierte Satz zu lauten:

„Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des Paragraph 28 Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Die Absatz 4,, 5 und 6 des Paragraph 23 a, haben zu lauten:

  1. Absatz 4Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 28,
  2. Absatz 5Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Absatz 3 und 4 zu führen.
  3. Absatz 6Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 26, Absatz eins,) eingebracht.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 2, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 26, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einsprüche und Anregungen auf Änderungen der Wählerverzeichnisse“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 28 bis 32 haben zu lauten:

„§ 28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 26, Absatz eins,) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor dem Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Absatz eins, genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

Paragraph 29,

Behandlung von Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsHält die Gemeinde eine Berichtigungsanregung nach Paragraph 28, Absatz 4, für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Absatz 2, als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag stellen. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Paragraph 30,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 29, Absatz 2, hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
  2. Absatz 2Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Paragraph 31,

Beschwerde

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17:00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. Paragraph 28, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 32,

Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsErfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der Gemeinde sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Nach Beendigung des Berichtigungs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 3, des Paragraph 35, wird in der Litera b, das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz eins, des Paragraph 38, wird folgender Satz angefügt:

„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz eins, des Paragraph 41, wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 2, des Paragraph 44, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach Paragraph 8, Absatz 2, wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach Paragraph 40, Absatz 2, dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des Paragraph 73, Absatz 4, Litera b, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied der betreffenden Gemeinderatspartei ist,“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 45, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, zurückgezogen oder nach Paragraph 44, Absatz eins, zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des Paragraph 72, hat zu lauten:

„Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 16, Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 72, haben zu lauten:

  1. Absatz 6Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.
  2. Absatz 7Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Ein nicht begründeter Überprüfungsantrag ist von der Bezirkswahlbehörde ohne weitere Überprüfung unverzüglich zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 17, Der Absatz 5, des Paragraph 80, hat zu lauten:

  1. Absatz 5Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet als überörtliche Wahlbehörde.“

Artikel IV

Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Hat eine nach Absatz eins, gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist Paragraph 56, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 3, hat der dritte Satz zu lauten:

„Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.“

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 2, des Paragraph 8, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Den Wahlbehörden obliegen:
    1. Litera a
      die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
    2. Litera b
      die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

    Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 9, hat der erste Satz zu lauten:

„Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach Paragraph 3, Absatz eins, der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung in den Tiroler Landtag oder nach Paragraph 6, Absatz eins, in den Gemeinderat wählbar sind.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz eins, des Paragraph 21, hat zu lauten:

  1. Absatz einsDie Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
    1. Litera a
      der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
    2. Litera b
      wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden, jedoch wenigstens zwei Beisitzer
    anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 22, haben der dritte und vierte Satz zu lauten:

„Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des Paragraph 28 Punkt “,

Novellierungsanordnung 7, Die Absatz 4,, 5 und 6 des Paragraph 22, haben zu lauten:

  1. Absatz 4Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des Paragraph 28,
  2. Absatz 5Die Stadt hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Absatz 3 und 4 zu führen.
  3. Absatz 6Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 25, Absatz eins,) eingebracht.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Einsprüche und Anregungen auf Änderungen der Wählerverzeichnisse“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 26, wird die Wortfolge „Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis“ durch die Wortfolge „Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach Paragraph 28 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 28 bis 32 haben zu lauten:

„§ 28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 25, Absatz eins,) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Absatz eins, genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

Paragraph 29,

Behandlung von Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsHält die Stadt eine Berichtigungsanregung nach Paragraph 28, Absatz 4, für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Absatz 2, als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag stellen. Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Paragraph 30,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 28, Absatz eins, oder Paragraph 29, Absatz 2, hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
  2. Absatz 2Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

Paragraph 31,

Beschwerde

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. Paragraph 28, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Stadt zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 32,

Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsErfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der Stadt sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Nach Beendigung des Berichtigungs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Stadt die Wählerverzeichnisse abzuschließen und der Hauptwahlbehörde zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 35, werden der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 3, des Paragraph 36, wird in der Litera b, das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 39, wird folgende Bestimmung angefügt:

„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 42, wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 2, des Paragraph 45, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach Paragraph 41, Absatz 2, dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Litera b, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz eins, des Paragraph 46, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach Paragraph 39, Absatz eins, zurückgezogen oder nach Paragraph 45, Absatz eins, zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am zehnten Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Paragraph 79, hat zu lauten:

„Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Überprüfungsanträge“

Novellierungsanordnung 18, Die Absatz 5,, 6 und 7 des Paragraph 79, haben zu lauten:

  1. Absatz 5Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.
  2. Absatz 6Ein nicht begründeter Überprüfungsantrag ist von der Hauptwahlbehörde ohne weitere Überprüfung unverzüglich zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Das richtige Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
  3. Absatz 7Nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrages oder nach der Entscheidung über einen solchen Antrag hat die Hauptwahlbehörde die versiegelten Wahlakten an den Bürgermeister weiterzuleiten und das Wahlergebnis der Landesregierung zu melden.“

Artikel V

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64, hat zu lauten:

„§ 64

Abstimmungsbehörden

  1. Absatz einsFür die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. Paragraph 31, Absatz 2, TGWO 1994 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 65, haben der zweite und der dritte Satz zu lauten:

„Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 65, wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Überprüfungsantrag“ ersetzt.

Artikel VI

Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 17, haben zu lauten:

  1. Absatz 3Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die Paragraphen 45, Absatz 4,, 46 und 47 Absatz eins und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen.
  2. Absatz 4Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 43, wird der zweite Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 44, wird die Wortfolge „als unzulässig zurückzuweisen“ durch das Wort „abzuweisen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 5, des Paragraph 44, wird das Wort „zurückzuweisen“ durch das Wort „abzuweisen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 46, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 3, des Paragraph 47, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 4, des Paragraph 47, wird im ersten Satz das Wort „Einspruchsfrist“ durch die Wortfolge „Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Der Absatz 5, des Paragraph 47, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 48, wird das Wort „Einspruchsfrist“ durch die Wortfolge „Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Absatz 4, des Paragraph 48, wird aufgehoben.

Artikel VII

Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Absatz 3 bis 7 des Paragraph 25, haben zu lauten:

  1. Absatz 3Die Dienststellenwahlkommissionen haben die Wählerlisten spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung in der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,) in jeder dieser Dienststellen, durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist von den Dienststellenwahlkommissionen durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, bei zusammengefassten Dienststellen an der Amtstafel jeder dieser Dienststellen, kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen in den Wählerlisten nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen.
  2. Absatz 4Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter und wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Die Dienststellenwahlkommission hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
  3. Absatz 5Über Berichtigungsanträge hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in den Wählerlisten ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 6Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Dienststellenwahlkommission eine Beschwerde einbringen. Die Dienststellenwahlkommission hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Dienststellenwahlkommission hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Arbeitstagen nach ihrem Einlangen bei der Dienststellenwahlkommission ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 7Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Dienststellenwahlkommission die Wählerliste abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32, hat zu lauten:

„§ 32

Überprüfungsanträge

Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im Bote für Tirol wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“

Artikel VIII

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Absatz 3 bis 6 des Paragraph 26, haben zu lauten:

  1. Absatz 3Die Wahlkommission hat die Wählerliste spätestens vier Wochen nach dem Tag der Wahlausschreibung bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen durch fünf Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste ist von der Wahlkommission durch öffentlichen Anschlag bei der betreffenden Dienststelle bzw. bei den betreffenden Dienststellen während zweier Wochen kundzumachen. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in der Wählerliste nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Eintragungen der Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen.
  2. Absatz 4Innerhalb der Auflegungsfrist kann jeder Bedienstete wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Diese hat Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen des Berichtigungsantrags davon zu verständigen. Dem Bediensteten steht es frei, sich spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich hiezu zu äußern.
  3. Absatz 5Die Wahlkommission hat über Berichtigungsanträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem letzten Tag der Auflegungsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste ersichtlich zu machen und dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 6Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 2, des Paragraph 32, hat zu lauten:

  1. Absatz 2Jede Wählergruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens einen Überprüfungsantrag bei der Landesregierung einbringen. Die Landesregierung hat die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“

Artikel IX

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 77, hat der erste Satz zu lauten:

„Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 78 bis 81 haben zu lauten:

„§ 78

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist zu begründen. Wird im Berichtigungsantrag die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.
  3. Absatz 3Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Absatz eins, genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gilt Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.

Paragraph 79,

Behandlung von Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsHält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach Paragraph 78, Absatz 3, für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Absatz 2, als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.

Paragraph 80,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 78, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz 2, hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
  2. Absatz 2Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.

Paragraph 81,

Richtigstellung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsErfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 103 und 104 haben zu lauten:

„§ 103

Überprüfungsanträge

  1. Absatz einsBinnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet die Landesregierung.
  2. Absatz 2Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internet bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

Paragraph 104,

Wahlschein

Nach der Entscheidung über allfällige Überprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.“

Artikel X

Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 7, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 7Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich eine Woche zur allgemeinen Einsicht am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Der Beginn und das Ende der Einsichtnahmefrist und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, anzuschlagen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied und der Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist einen Berichtigungsantrag stellen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Berichtigungsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Berichtigungsantrag ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid der Landesregierung eingebrachte Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.“

Artikel XI

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener