Jahrgang 2014

Kundgemacht am 30. Juni 2014

75.

Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014

75. Gesetz vom 14. Mai 2014 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer (Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsLandeslehrer sind:
    1. Litera a
      die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Absatz 5, genannten Schulen sowie
    2. Litera b
      jene Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
  2. Absatz 2Landesvertragslehrpersonen sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Absatz 5, genannten Schulen.
  3. Absatz 3Lehrer sind die Landeslehrer und Landesvertragslehrpersonen.
  4. Absatz 4Bewerber sind Personen, die sich um freie Planstellen für Lehrer bewerben.
  5. Absatz 5Allgemein bildende Pflichtschulen sind die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (öffentliche Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen), Berufsschulen sind die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

2. Abschnitt
Dienstbehörden, Mitwirkungsrechte

Paragraph 2,

Dienstbehörden

  1. Absatz einsDie Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Dem Schulleiter obliegen:
    1. Litera a
      die Entgegennahme aller im Dienstweg zu erstattenden Mitteilungen und sonstigen Eingaben, wie Anliegen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten,
    2. Litera b
      die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen,
    3. Litera c
      an Berufsschulen überdies die vom Paragraph 61 d, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, abweichende Verteilung der den Lehrern der Schule zukommenden Vergütungen für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) nach Anhören der Schulkonferenz,
    4. Litera d
      an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen überdies die Urlaubseinteilung.

Paragraph 3,

Stellvertreter des Schulleiters

  1. Absatz einsAn Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters zu bestellen.
  2. Absatz 2Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.
  3. Absatz 3Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist zu ersuchen, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Litera a
      er aufgrund seines Gesundheitszustandes voraussichtlich längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, oder
    2. Litera b
      nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund deren davon auszugehen ist, dass die Eignung im Sinn des Absatz 2, nicht gegeben war oder weggefallen ist oder
    3. Litera c
      er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  5. Absatz 5Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters.

Paragraph 4,

Mitwirkung des Landesschulrates

  1. Absatz einsVor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor Verleihungen von Auszeichnungen ist der Landesschulrat zu ersuchen, Vorschläge zu erstatten. Für die Erstattung der Vorschläge ist dem Landesschulrat eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Die Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so darf ohne Mitwirkung des Landesschulrates entschieden werden.
  2. Absatz 2Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Mitwirkungsrechte nach Absatz eins und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.

Paragraph 5,

Berichte über Leiter

Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,

  1. Litera a
    sofern es sich um den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule handelt, dem zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates,
  2. Litera b
    sofern es sich um den Leiter einer Berufsschule handelt, dem zuständigen Landesschulinspektor und,
  3. Litera b
    sofern es sich um den Leiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem zuständigen Schulaufsichtsorgan.

3. Abschnitt
Leistungsfeststellungsbehörde, Disziplinarbehörden

1. Unterabschnitt
Leistungsfeststellungsbehörde

Paragraph 6,

Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer

  1. Absatz einsZur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:
    1. Litera a
      einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als erstem und einem weiteren rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als zweitem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. Litera c
      drei für allgemein bildende Pflichtschulen zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates,
    4. Litera d
      dem für die Berufsschulen zuständigen Landesschulinspektor,
    5. Litera e
      einem für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Schulaufsichtsorgan oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, oder einem Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen,
    6. Litera f
      drei Landeslehrern für eine allgemein bildende Pflichtschule,
    7. Litera g
      einem Landeslehrer für Berufsschulen und
    8. Litera h
      einem Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a,, b, e, f, g und h sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2, Litera f,, g und h aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer (Paragraph 14,) der betreffenden Mitglieder die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera c, sind vom Landesschulrat zu entsenden.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied nach Absatz 2, Litera e,, f, g und h ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für jedes Mitglied nach Absatz 2, Litera c und d je einen weiteren Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglied zu entsenden.
  5. Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in Senaten, wobei
    1. Litera a
      drei Senate für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,
    2. Litera b
      ein Senat für Landeslehrer an Berufsschulen und
    3. Litera c
      ein Senat für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

zu bilden sind.

  1. Absatz 6Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und weiters
    1. Litera a
      die Senate nach Absatz 5, Litera a, jeweils aus einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2, Litera c und einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2, Litera f,,
    2. Litera b
      der Senat nach Absatz 5, Litera b, aus dem Mitglied nach Absatz 2, Litera d und dem Mitglied nach Absatz 2, Litera g,,
    3. Litera c
      der Senat nach Absatz 5, Litera c, aus dem Mitglied nach Absatz 2, Litera e und dem Mitglied nach Absatz 2, Litera h,

Für die Entscheidung, an welcher Schulart ein Landeslehrer verwendet wird, ist das Ende des Beurteilungszeitraumes maßgebend. Ist ein Landeslehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.

  1. Absatz 7Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Absatz 2, Litera c,, d oder e erstattet wurde, so tritt im Senat das Ersatzmitglied an dessen Stelle.
  2. Absatz 8Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsverteilung sind nach Maßgabe des Absatz 6 und des Paragraph 7, zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Senatsvorsitzenden und deren Vertreter,
    2. Litera b
      die den einzelnen Senaten angehörenden weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder,
    3. Litera c
      die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate nach Absatz 5, Litera a,
  3. Absatz 9Die Geschäftsverteilung ist im Fall des Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz entsprechend zu ändern.
  4. Absatz 10Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung bekannt zu machen.

Paragraph 7,

Leistungsfeststellung für Religionslehrer

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera f,, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

2. Unterabschnitt
Disziplinarbehörden

Paragraph 8,

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind:

  1. Litera a
    das Amt der Landesregierung und
  2. Litera b
    die Disziplinarkommission für Landeslehrer.

Paragraph 9,

Zuständigkeiten

Zuständig sind:

  1. Litera a
    das Amt der Landesregierung
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und
    2. Ziffer 2
      zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
  2. Litera b
    die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.

Paragraph 10,

Disziplinarkommission für Landeslehrer

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landeslehrer einzurichten.
  2. Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus:
    1. Litera a
      einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      einem Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen beim Amt des Landesschulrates,
    3. Litera c
      dem für die Berufsschulen zuständigen Landesschulinspektor,
    4. Litera d
      einem für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Schulaufsichtsorgan,
    5. Litera e
      je einem Landeslehrer für eine allgemein bildende Pflichtschule, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a,, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, aufgrund eines Vorschlages des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (Paragraph 14,) die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Das Mitglied nach Absatz 2, Litera b, ist vom Landesschulrat zu entsenden.
  4. Absatz 4Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, sind in gleicher Weise jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Mitglied nach Absatz 2, Litera d, hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, oder einen Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen als Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c je einen weiteren Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglieder zu entsenden.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.
  6. Absatz 6Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Die Senate bestehen aus dem Mitglied nach Absatz 2, Litera a, als Senatsvorsitzendem und weiters, sofern es sich beim beschuldigten Lehrer um einen Landeslehrer an einer
    1. Litera a
      allgemein bildenden Pflichtschule handelt, dem Mitglied nach Absatz 2, Litera b und aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, dem Landeslehrer für eine allgemein bildende Pflichtschule,
    2. Litera b
      Berufsschule handelt, dem Mitglied nach Absatz 2, Litera c und aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, dem Landeslehrer für Berufsschulen,
    3. Litera c
      land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem Mitglied nach Absatz 2, Litera d und aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2, Litera e, dem Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.
  7. Absatz 7Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers im Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission. Ist der beschuldigte Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.
  8. Absatz 8Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Absatz 6 und des Paragraph 11, die Zusammensetzung der Senate durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung bekannt zu machen.

Paragraph 11,

Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer für jeden Senat der Disziplinarkommission jeweils ein Mitglied und ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

Paragraph 12,

Disziplinaranwalt

  1. Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung je einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Disziplinarkommission sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, der Funktionsdauer, des Ruhens und des Verlustes des Amtes gelten die Paragraphen 13, Absatz eins,, 14 und 15 Absatz eins,, 2 Litera a bis e, 3 und 4 erster Satz sinngemäß.

3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 13,

Persönliche Voraussetzungen, Unvereinbarkeit

  1. Absatz einsGegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die vom Landesschulrat zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.
  2. Absatz 2Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.
  3. Absatz 3Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.
  4. Absatz 4Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

Paragraph 14,

Funktionsdauer

Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der vom Landesschulrat und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

Paragraph 15,

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission ruht:
    1. Litera a
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. Litera b
      während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
    3. Litera c
      während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft nach Absatz eins, endet:
    1. Litera a
      mit der Abberufung,
    2. Litera b
      mit der Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach dem Ablauf der Funktionsdauer,
    3. Litera c
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. Litera d
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    5. Litera e
      durch Verzicht,
    6. Litera f
      wenn der Landeslehrer nicht mehr der Schulart zugewiesen ist, für die die Bestellung erfolgt ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
    1. Litera a
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Litera b
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  4. Absatz 4Endet die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei sind die für die Bestellung bzw. Entsendung des jeweiligen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Paragraph 16,

Weisungsfreiheit, Aufsicht

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission zu unterrichten. Der jeweilige Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 17,

Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen,

Beschlussfassung, Kanzleigeschäfte

  1. Absatz einsDie Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.
  2. Absatz 2Die Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.
  3. Absatz 3Die Kanzleigeschäfte der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.

Paragraph 18,

Erweiterung der Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabschnittes gelten auch
    1. Litera a
      für Landeslehrer, die bei einer Dienststelle der Verwaltung, an einer in der Verwaltung des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule, an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule, an einer nichtöffentlichen Schule, an einer privaten Pädagogischen Hochschule, an einem anerkannten privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang oder an einer Schule im Ausland (mit)verwendet werden,
    2. Litera b
      für Landeslehrer, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu zwischenstaatlichen Einrichtungen oder Einrichtungen eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsendet wurden sowie
    3. Litera c
      für Landeslehrer des Ruhestandes.
  2. Absatz 2Für die im Absatz eins, genannten Landeslehrer richtet sich die Zuständigkeit der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission nach der Stammschule bzw. nach der letzten Stammschule.

Paragraph 19,

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

  1. Absatz einsIm Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
  2. Absatz 2Einer der fachkundigen Laienrichter ist vom Landesschulrat, der andere von dem für die im Absatz eins, zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

4. Abschnitt
Gleichbehandlung

1. Unterabschnitt
Organe, Schlichtungsverfahren

Paragraph 20,

Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:
    1. Litera a
      zwei Bediensteten des Amtes der Landesregierung, von denen zumindest eine weiblich und eine (einer) rechtskundig sein muss,
    2. Litera b
      einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen,
    3. Litera c
      einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen oder des Zentralausschusses für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und
    4. Litera d
      der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme.
  4. Absatz 4Die Mitglieder nach Absatz 3, Litera a,, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3, Litera b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Absatz 3, Litera c, kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied nach Absatz 3, Litera a,, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Absatz 3, Litera c, kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Absatz 3, Litera c, nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
  6. Absatz 6Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.
  7. Absatz 7Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
  8. Absatz 8Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.
  10. Absatz 10Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.
  11. Absatz 11Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Paragraph 21,

Gleichbehandlungsbeauftragte, Kontaktfrauen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.
  2. Absatz 2Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach Paragraph 22, durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Absatz eins, zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
  4. Absatz 4Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.
  5. Absatz 5Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
  6. Absatz 6Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Paragraph 22,

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz einsSoweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.
  2. Absatz 2Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt Paragraph 8, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

2. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 23,

Persönliche Voraussetzungen

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Kontaktfrauen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

Paragraph 24,

Rechtsstellung der Organe

  1. Absatz einsDie Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Kontaktfrau bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen haben ihre Tätigkeit neben den Dienstpflichten auszuüben. Ihnen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit dem nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Weiters darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 4Den im Absatz eins, genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ermöglichen.

Paragraph 25,

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

Paragraph 26,

Weisungsfreiheit, Aufsicht

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Absatz eins, genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Absatz 2, nicht
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 25, zweiter Satz und
    2. Litera b
      über sonstige, bestimmte Lehrerinnen oder Lehrer bzw. Bewerberinnen oder Bewerber betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.

Paragraph 27,

Funktionsdauer

  1. Absatz einsDie Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Paragraph 28,

Ruhen und Enden von Funktionen

  1. Absatz einsDie Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:
    1. Litera a
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. Litera b
      während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und
    3. Litera c
      während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten.
  2. Absatz 2Die Funktionen nach Absatz eins, enden:
    1. Litera a
      mit der Bestellung der neuen Funktionsträger nach dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Litera b
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Litera c
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. Litera d
      durch Verzicht,
    5. Litera e
      für Kontaktfrauen überdies durch Ausscheiden aus dem Personalstand jener Dienststelle(n), für die die Bestellung erfolgt ist.
  3. Absatz 3Endet eine Funktion nach Absatz eins, vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

5. Abschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrer

Paragraph 29,

Landesarbeitsinspektorat

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Lehrer wird beim Amt der Landesregierung ein Landesarbeitsinspektorat eingerichtet. Dem Landesarbeitsinspektorat kommen jene Aufgaben und Befugnisse zu, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion zukommen.
  2. Absatz 2Das Landesarbeitsinspektorat wird vom Landesarbeitsinspektor geleitet.
  3. Absatz 3Der Landesarbeitsinspektor wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zum Landesarbeitsinspektor dürfen nur Bedienstete des Amtes der Landesregierung bestellt werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. des Bedienstetenschutzes verfügen und über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat in gleicher Weise einen Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Landesarbeitsinspektor und der Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Funktionsträgers im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6Hinsichtlich des Ruhens und des Endens der Funktion als Landesarbeitsinspektor oder Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors gilt Paragraph 28, Absatz eins und 2 Litera a bis d sinngemäß. Die Funktion endet weiters mit dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung. Im Fall des Endens der Funktion ist nach Maßgabe der Absatz 3, bzw. 4 ein neuer Funktionsträger zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Kanzleigeschäfte des Landesarbeitsinspektorates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Paragraph 30,

Sicherheitsvertrauenspersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen

  1. Absatz einsFür jede allgemein bildende Pflichtschule und für jede Berufsschule ist ein Lehrer als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen sowie für mehrere Berufsschulen jeweils eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat jeweils aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen. Im Fall des Absatz eins, zweiter Satz hat den Vorschlag der Leiter jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrern beschäftigt ist. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung zu hören.
  3. Absatz 3Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:
    1. Litera a
      mit der Abberufung,
    2. Litera b
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    3. Litera c
      durch Verzicht,
    4. Litera d
      mit der Versetzung an eine andere Schule, es sei denn, es handelt sich um die Versetzung an eine Schule, für die die Sicherheitsvertrauensperson als gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde,
    5. Litera e
      im Fall der Verhinderung über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, ist ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gilt Absatz 2, sinngemäß. Die Abberufung nach Absatz 3, Litera a, darf nur auf begründetes Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung erfolgen.

Paragraph 31,

Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Paragraph 32,

Erst-Helfer

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes für die allgemein bildenden Pflichtschulen, Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erforderlichen Erst-Helfer obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

6. Abschnitt
Beistellung von Naturalwohnungen

Paragraph 33,

Naturalwohnungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen bzw. zu entziehen.
  3. Absatz 3Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn
    1. Litera a
      der Landeslehrer an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
    2. Litera b
      ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, darstellen würde,
    3. Litera c
      der Landeslehrer die Wohnung oder Teile davon dritten Personen überlassen hat,
    4. Litera d
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die den Interessen der Verwaltung in höherem Maße dient als die gegenwärtige Verwendung.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.
  6. Absatz 6Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann mit Bescheid einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der sich im Ruhestand befindet oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Lehrer im aktiven Dienstverhältnis dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gelten die Absatz eins bis 7 sinngemäß.
  9. Absatz 9Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. 2000 Nr. L 180, Sitzung 22,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, Sitzung 16,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, Sitzung 23.

Paragraph 35,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Erlassung von Disziplinarverfügungen und der vorläufigen Suspendierung, sind von der Landesregierung fortzuführen. Diese ist auch belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 36, Absatz eins, von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestellten und vom Landesschulrat entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen nach dem 1. Abschnitt des römisch II. Hauptstückes des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 endet am 31. Dezember 2014. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei diesen Leistungsfeststellungskommissionen anhängigen Verfahren sind von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach Paragraph 6, fortzuführen, wobei die Fortführung von Verfahren,
    1. Litera a
      die bei den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen anhängig sind, dem nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 6, Absatz 8,) vorgesehenen Senat nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera a,,
    2. Litera b
      die bei der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen anhängig sind, dem Senat nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, und
    3. Litera c
      die bei der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen anhängig sind, dem Senat nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera c,

obliegt.

  1. Absatz 3Die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach Paragraph 6, hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2015 wahrnehmen kann.
  2. Absatz 4Die Geschäftsverteilung (Paragraph 6, Absatz 8,) ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
  3. Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 36, Absatz eins, im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission für Landeslehrer und der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder nach diesem Gesetz weiter im Amt.
  4. Absatz 6Die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission für Landeslehrer (Paragraph 10, Absatz 8,) kann bereits vor dem 1. Jänner 2015 verlautbart werden.
  5. Absatz 7Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 36, Absatz eins, im Amt befindliche Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter, der (die) in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Gleichbehandlungsbeauftragte und sein(e) bzw. ihr(e) Stellvertreter(in) sowie die Kontaktfrauen bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung einer neuen Funktionsträgerin bzw. eines neuen Funktionsträgers weiter im Amt. Ebenso bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 36, Absatz eins, im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.

Paragraph 36,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2014,, mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz eins, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 35, Absatz 2,, 3, 4 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3(Landesverfassungsbestimmung) Paragraph 27, Absatz eins, des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Palfrader

Der Landesamtsdirektor:

Liener