74. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 hat zu lauten:Paragraph 3, hat zu lauten:
„§ 3
Mitwirkung des Landesschulrates
(1)Absatz einsVor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor Verleihungen von Auszeichnungen ist der Landesschulrat zu ersuchen, Vorschläge zu erstatten. Für die Erstattung der Vorschläge ist dem Landesschulrat eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Die Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so darf ohne Mitwirkung des Landesschulrates entschieden werden.
(2)Absatz 2Vor Bestellungen oder Abberufungen von Stellvertretern des Schulleiters, vor der Erlassung von Disziplinarverfügungen sowie vor der Verfügung von vorläufigen Suspendierungen ist der Landesschulrat zu hören. Kann eine vorläufige Suspendierung wegen Gefahr in Verzug nicht aufgeschoben werden, so ist der Landesschulrat von der verfügten vorläufigen Suspendierung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Die Mitwirkungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.“Die Mitwirkungsrechte nach Absatz eins und 2 gelten nicht in Verfahren, die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen betreffen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 hat die lit. a zu lauten:Im Paragraph 4, hat die Litera a, zu lauten:
sofern es sich um den Leiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule handelt, dem zuständigen Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 5 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 5, hat die Litera b, zu lauten:
einem Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 3 des § 5 wird nach dem vierten Satz folgende Bestimmung als fünfter Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird nach dem vierten Satz folgende Bestimmung als fünfter Satz angefügt:
„Das Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist vom Landesschulrat zu entsenden.“„Das Mitglied nach Absatz 2, Litera b, ist vom Landesschulrat zu entsenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 4 des § 5 wird im dritten Satz die Wortfolge „Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt eines Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 5, wird im dritten Satz die Wortfolge „Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt eines Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 10 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 10, hat die Litera b, zu lauten:
einem Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Amt des Landesschulrates,“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 10 wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung als vierter Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 10, wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung als vierter Satz angefügt:
„Das Mitglied nach Abs. 2 lit. b ist vom Landesschulrat zu entsenden.“„Das Mitglied nach Absatz 2, Litera b, ist vom Landesschulrat zu entsenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 4 des § 10 wird im vierten Satz das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 10, wird im vierten Satz das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 14 wird folgende Bestimmung als § 15 eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Paragraph 15, eingefügt:
„§ 15
Unvereinbarkeit
(1)Absatz einsMitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen nicht gleichzeitig fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(2)Absatz 2Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 1 des § 20 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 20, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes gelten auch
für Landeslehrer, die bei einer Dienststelle der Verwaltung, an einer in der Verwaltung des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule, an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule, an einer nichtöffentlichen Schule, an einer privaten Pädagogischen Hochschule, an einem anerkannten privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang oder an einer Schule im Ausland (mit)verwendet werden,
für Landeslehrer, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu zwischenstaatlichen Einrichtungen oder Einrichtungen eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsendet wurden sowie
für Landeslehrer des Ruhestandes.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 20a wird die Bezeichnung „land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen“ durch die Bezeichnung „land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 20 a, wird die Bezeichnung „land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen“ durch die Bezeichnung „land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen“ ersetzt.
Artikel II
(1)Absatz einsNach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 3 ohne Befassung des Landesschulrates getroffen werden, wenn dem örtlich zuständigen Bezirksschulrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Frist von mindestens vier Wochen zur Vorschlagserstattung eingeräumt bzw. dieser gehört wurde.Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Entscheidungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 3, ohne Befassung des Landesschulrates getroffen werden, wenn dem örtlich zuständigen Bezirksschulrat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Frist von mindestens vier Wochen zur Vorschlagserstattung eingeräumt bzw. dieser gehört wurde.
(2)Absatz 2Das Mitglied der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen nach § 5 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 3, dessen Ersatzmitglied nach § 5 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 5 sowie das Mitglied der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 6 sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.Das Mitglied der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 3,, dessen Ersatzmitglied nach Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, sowie das Mitglied der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Palfrader
Der Landesamtsdirektor:
Liener