Jahrgang 2014

Kundgemacht am 30. Juni 2014

73.

Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014

73. Gesetz vom 14. Mai 2014 über die Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol (Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014)

Der Landtag hat beschlossen:

Paragraph eins,

Zusammensetzung

Dem Kollegium des Landesschulrates, im Folgenden kurz Kollegium genannt, gehören als Mitglieder an:

  1. Litera a
    mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):
    1. Ziffer eins
      der Präsident des Landesschulrates (Landeshauptmann) als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      das für die Angelegenheiten der allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung, im Folgenden kurz Schulreferent genannt,
    3. Ziffer 3
      vier Mütter und vier Väter von Kindern, welche die in der Ziffer 4, genannten Schularten besuchen, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt,
    4. Ziffer 4
      acht Vertreter der Lehrerschaft, und zwar vier Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Lehrer an einer berufsbildenden Pflichtschule, ein Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule und zwei Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt, und
    5. Ziffer 5
      drei, wenn der Landeshauptmann auch Schulreferent ist, vier weitere Mitglieder, die nicht Lehrer des Dienststandes sein dürfen;
  2. Litera b
    mit beratender Stimme:
    1. Ziffer eins
      drei Vertreter der katholischen Kirche und ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses,
    2. Ziffer 2
      der Amtsdirektor des Landesschulrates,
    3. Ziffer 3
      die Landesschulinspektoren,
    4. Ziffer 4
      der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt),
    5. Ziffer 5
      der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflichtschulen zuständigen Organisationseinheit,
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol und der Landarbeiterkammer Tirol,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Landesschülervertretung,
    8. Ziffer 8
      die Mutter oder der Vater eines Kindes, das eine der in der Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht, im Folgenden kurz Elternvertreter genannt, und
    9. Ziffer 9
      ein Lehrer an einer der in der Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten, im Folgenden kurz Lehrervertreter genannt.

Paragraph 2,

Bestellung

  1. Absatz einsDie Elternvertreter nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 3 und Litera b, Ziffer 8,, die Lehrervertreter nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4 und Litera b, Ziffer 9 und die weiteren Mitglieder nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 5, sind von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem nach dem d’Hondtschen System zu ermittelnden Stärkeverhältnis zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 2Unterlässt eine politische Partei die fristgerechte Ausübung des ihr zustehenden oder ihr obliegenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf diese politische Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums an keinen Vorschlag gebunden.
  3. Absatz 3Die Stärke der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien wird durch die Zahl der ihnen zuzuordnenden Abgeordneten bestimmt. Sind zwei oder mehrere politische Parteien durch gleich viele Abgeordnete im Landtag vertreten, so wird ihre Stärke durch die Anzahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen bestimmt. Haben zwei oder mehrere politische Parteien eine gleich hohe Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.
  4. Absatz 4Für den Schulreferenten hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als Ersatzmitglied zu bestellen.

Paragraph 3,

Vorschlagsrechte für stimmberechtigte Mitglieder

  1. Absatz einsAusgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für stimmberechtigte Mitglieder ist nachstehende Liste:

Position

Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beschließender Stimme

1

Mutter eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

2

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

3

Mutter eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

4

Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule

5

weiteres Mitglied, und zwar eine Frau

6

Mutter eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

7

Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

8

Mutter eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

9

Lehrerin an einer berufsbildenden Pflichtschule

10

weiteres Mitglied, und zwar ein Mann

11

Vater eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

12

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

13

Vater eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

14

Lehrerin an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

15

weiteres Mitglied, und zwar entweder ein Mann oder eine Frau

16

Vater eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

17

Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule

18

Vater eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

19

Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung

  1. Absatz 2Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Absatz eins, so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.
  2. Absatz 3Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten
    1. Litera a
      Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle aller männlichen Mitglieder nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 3,, 4 und 5 weibliche Mitglieder und umgekehrt anstelle aller weiblichen Mitglieder nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 3,, 4 und 5 männliche Mitglieder zu treten haben und
    2. Litera b
      Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Zuordnung mit dem an Position 19 stehenden Mitglied zu beginnen hat und in absteigender Reihenfolge vorzunehmen ist.
  3. Absatz 4Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Absatz eins,, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Litera a
      Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist eine Mitgliederliste, in der 20 Mitglieder verzeichnet sind. Die Mitglieder an den Positionen 1 bis 19 werden von den in Absatz eins, an diesen Positionen genannten Mitgliedern eingenommen. Das an Position 20 gereihte Mitglied ist ein Mitglied nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 5 und hat ein Mann zu sein.
    2. Litera b
      Das in der Liste an Position 15 gereihte Mitglied hat eine Frau zu sein.

Paragraph 4,

Vorschlagsrechte für Mitglieder mit beratender Stimme

Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für Mitglieder mit beratender Stimme ist Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte nachstehende Liste ist:

Position

Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beratender Stimme

1

Vater eines Kindes, das eine der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten besucht

2

Lehrerin an einer der im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, genannten Schularten

Paragraph 5,

Verfahren der Vorschlagserstattung

  1. Absatz einsDen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien steht das Vorschlagsrecht jeweils für jene Mitglieder zu, die ihnen entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, erster Satz, 3 und 4 zugeordnet sind. Mit dem für ein bestimmtes Mitglied zukommenden Vorschlagsrecht ist auch das Vorschlagsrecht für das entsprechende Ersatzmitglied verbunden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unverzüglich nach ihrer Angelobung den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der Mitglieder nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, ein Vorschlagsrecht zusteht und diese aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen. Dem Präsidenten des Tiroler Landtages sind unverzüglich Abschriften dieser Aufforderungen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Jene politischen Parteien, die ihr Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen, haben der Landesregierung die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, die Adressen und, sofern eine solche besteht, die E-Mail-Adressen der von ihnen vorgeschlagenen Personen mitzuteilen. Weiters haben sie nachzuweisen, dass bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Person von zwei oder mehreren Parteien namhaft gemacht, so hat die Landesregierung jene Partei, die ihren Vorschlag später eingebracht hat, aufzufordern, eine andere Person vorzuschlagen.

Paragraph 6,

Entsendung

Die Mitglieder nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer eins, sind von den dort genannten Kirchen, die Mitglieder nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 6, von den dort genannten Interessenvertretungen und das Mitglied nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 7, von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind der Landesregierung binnen drei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

Paragraph 7,

Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung (Entsendung)

  1. Absatz einsAls Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums dürfen – unbeschadet der Erfordernisse nach Paragraph eins, – nur Personen bestellt bzw. entsandt werden, die in den Tiroler Landtag wählbar sind. Abweichend davon muss der Vertreter der Landesschülervertretung zum Zeitpunkt der Entsendung lediglich das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

Paragraph 8,

Bekanntgabe der bestellten und entsandten Mitglieder

Die Landesregierung hat die Namen der in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Landesschulrat mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.

Paragraph 9,

Amtsführender Präsident

  1. Absatz einsDer Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Kollegiums zu erfolgen, dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen politischen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist.
  2. Absatz 2Ist der Amtsführende Präsident nicht Mitglied des Kollegiums nach Paragraph eins,, so ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Absatz 3Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Die Landesregierung hat für das nachrückende Ersatzmitglied einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages jener politischen Partei zu erfolgen, der das Vorschlagsrecht für das nachrückende Ersatzmitglied zustand. Das Vorschlagsrecht ist binnen drei Wochen auszuüben.
  4. Absatz 4Wird der Schulreferent zum Amtsführenden Präsidenten bestellt, so hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als dessen Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das nicht der Landesregierung angehören muss.

Paragraph 10,

Amtsperiode

Die Amtsperiode der bestellten bzw. entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben jedoch jeweils im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsandt sind.

Paragraph 11,

Unvereinbarkeit

Niemand darf dem Kollegium gleichzeitig als Mitglied (Ersatzmitglied) mit beschließender Stimme und als Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme angehören.

Paragraph 12,

Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDer Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt ein durch
    1. Litera a
      Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses nach Paragraph 17, Absatz eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
    2. Litera b
      Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Landtag,
    3. Litera c
      Tod,
    4. Litera d
      Beschlussunfähigkeit des Kollegiums nach Paragraph 15, Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 8 und 9 überdies ein durch
    1. Litera a
      Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung,
    2. Litera b
      Verzicht auf die Mitgliedschaft; ein solcher Verzicht wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.
  3. Absatz 3Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.
  4. Absatz 4Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.
  5. Absatz 5Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Paragraph 13,

Ersatzmitglieder, Vertretung

  1. Absatz einsIst ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
  2. Absatz 2Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.
  3. Absatz 3Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt Paragraph 12, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Vertretung der Mitglieder nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

Paragraph 14,

Entschädigungen

Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums haben für die Teilnahme an den Sitzungen Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Paragraph 15,

Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit

  1. Absatz einsIst das Kollegium durch mehr als sechs Monate beschlussunfähig, so sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) neu zu bestellen bzw. neu zu entsenden. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Kollegiums wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden konnte.
  2. Absatz 2Der Ablauf der Frist nach Absatz eins, hat den Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium zur Folge.

Paragraph 16,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der neu zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 8 und 9 für die laufende Amtsperiode ein Vorschlagsrecht zusteht und diese so rechtzeitig aufzufordern, von ihren Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen, dass die neu zu bestellenden Mitglieder ihre Tätigkeit im Kollegium mit 1. August 2014 aufnehmen können. Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist Paragraph 4, anzuwenden. Die Landesregierung hat dem Landesschulrat die Namen der auf diese Weise neu in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des Paragraph 10, im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die Paragraphen 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der römisch XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die Paragraphen 3,, 4 und 5 anzuwenden.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.

Paragraph 17,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Abweichend hiervon treten die Paragraphen 3,, 4 und 5 mit dem Beginn der römisch XVII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
  2. Absatz 2Das Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, tritt mit dem Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Palfrader

Der Landesamtsdirektor:

Liener