72. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 wird das Zitat „§§ 15, 31, 47 und 60“ durch das Zitat „§§ 15, 31, 36c, 47 und 60“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird das Zitat „§§ 15, 31, 47 und 60“ durch das Zitat „§§ 15, 31, 36c, 47 und 60“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 8 des § 16 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2012,“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.Im Absatz 8, des Paragraph 16, werden das Zitat „nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,,“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 18 wird in der lit. a, c, und d jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 18, wird in der Litera a,, c, und d jeweils das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 wird im Abs. 2 lit. b und im Abs. 4 lit. b jeweils das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 18, wird im Absatz 2, Litera b und im Absatz 4, Litera b, jeweils das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Abs. 1 und 2 des § 18 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 18, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Entscheidung über
die Zahl der Klassen, die an einer Volksschule zu führen sind (§ 9 Abs. 3),die Zahl der Klassen, die an einer Volksschule zu führen sind (Paragraph 9, Absatz 3,),
den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 9 Abs. 5),den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (Paragraph 9, Absatz 5,),
die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (§ 10 Abs. 1),die Organisationsform, in der eine Volksschule zu führen ist (Paragraph 10, Absatz eins,),
die Führung einer Vorschulklasse, die Zusammenfassung von Schülern der Vorschulstufe mit den Schülern anderer Schulstufen oder die Zusammenfassung von Schülern der Grundstufe I (§ 10 Abs. 2 und 3),die Führung einer Vorschulklasse, die Zusammenfassung von Schülern der Vorschulstufe mit den Schülern anderer Schulstufen oder die Zusammenfassung von Schülern der Grundstufe römisch eins (Paragraph 10, Absatz 2 und 3),
die Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung in Gruppen (§ 16 Abs. 6 lit. b),die Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung in Gruppen (Paragraph 16, Absatz 6, Litera b,),
die Erteilung des Unterrichts in Deutsch und Mathematik in Gruppen (§ 16 Abs. 7),die Erteilung des Unterrichts in Deutsch und Mathematik in Gruppen (Paragraph 16, Absatz 7,),
die Einrichtung von Sprachförderkursen gemäß § 16 Abs. 8, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,die Einrichtung von Sprachförderkursen gemäß Paragraph 16, Absatz 8,, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,
die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (§ 17 Abs. 1 und 2),die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (Paragraph 17, Absatz eins und 2),
die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 17 Abs. 4).die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (Paragraph 17, Absatz 4,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
Abs. 1 lit. a, h und i den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,Absatz eins, Litera a,, h und i den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,
Abs. 1 lit. b und g die Schulleiter der betroffenen Schulen,Absatz eins, Litera b und g die Schulleiter der betroffenen Schulen,
Abs. 1 lit. c und d den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,Absatz eins, Litera c und d den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,
Abs. 1 lit. e und f den Landesschulrat und den SchulleiterAbsatz eins, Litera e und f den Landesschulrat und den Schulleiter
zuSub-Litera, z, u hören.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Abs. 3 und 4 des § 18 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 18, werden aufgehoben; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In den Abs. 4 und 6 des § 19, im Abs. 1 des § 23, im Abs. 2 des § 35, im Abs. 3 des § 36, im Abs. 2 des § 36g, im Abs. 3 des § 36h, im Abs. 1 des § 39, im Abs. 1 des § 54 und im Abs. 1 lit. b des § 99b wird die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In den Absatz 4 und 6 des Paragraph 19,, im Absatz eins, des Paragraph 23,, im Absatz 2, des Paragraph 35,, im Absatz 3, des Paragraph 36,, im Absatz 2, des Paragraph 36 g,, im Absatz 3, des Paragraph 36 h,, im Absatz eins, des Paragraph 39,, im Absatz eins, des Paragraph 54 und im Absatz eins, Litera b, des Paragraph 99 b, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 8 des § 21, im Abs. 4 des § 26 und im Abs. 4 des § 42 wird die Wortfolge „nach Anhören des Bezirksschulrates“ jeweils durch die Wortfolge „nach Anhören des Landesschulrates“ ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 21,, im Absatz 4, des Paragraph 26 und im Absatz 4, des Paragraph 42, wird die Wortfolge „nach Anhören des Bezirksschulrates“ jeweils durch die Wortfolge „nach Anhören des Landesschulrates“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abs. 3 des § 24, der Abs. 3 des § 40, der Abs. 3 des § 55 und der Abs. 3 des § 68 haben jeweils zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 24,, der Absatz 3, des Paragraph 40,, der Absatz 3, des Paragraph 55 und der Absatz 3, des Paragraph 68, haben jeweils zu lauten:
„(3)Absatz 3Vor Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Landesschulrat zu hören.“Vor Entscheidungen nach den Absatz eins und 2 ist der Landesschulrat zu hören.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 3 des § 25 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 25, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
die Volksschule vorzeitig zu besuchen oder
die Volksschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen,
können die Volksschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 1 des § 27 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“, im Abs. 2 des § 27 wird die Wortfolge „die zuständigen Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 27, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“, im Absatz 2, des Paragraph 27, wird die Wortfolge „die zuständigen Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 27 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 27, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Der Abs. 2 des § 27 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 27 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“; im neuen Abs. 2 des § 27 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1“ ersetzt.Der Absatz 2, des Paragraph 27, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 3,, 4 und 5 des Paragraph 27, erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“; im neuen Absatz 2, des Paragraph 27, wird die Wortfolge „nach den Absatz eins und 2“ durch die Wortfolge „nach Absatz eins “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 28, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Der gesetzliche Schulerhalter kann Schüler, die dem Schulsprengel einer anderen Volksschule angehören, aufnehmen, wenn ihnen dadurch der Schulbesuch wesentlich erleichtert wird. Davon abweichend ist eine Aufnahme jedoch unzulässig, wenn
dies in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Zusammenlegung von Klassen zu einer Klasse zur Folge hätte, in der nicht ausschließlich Schüler derselben Schulstufe unterrichtet werden,
die sprengelmäßig zuständige Schule in ihrem Bestand gefährdet wäre oder
in der sprengelfremden Schule eine Vermehrung der Anzahl der Klassen eintreten würde.
Diese Einschränkungen gelten nicht für die Aufnahme von Schülern, auf die eine der Voraussetzungen nach § 78 Abs. 6 zutrifft. Für den Anwendungsbereich der lit. a gelten Schüler, die eine Vorschulstufe oder die erste Schulstufe besuchen, als Schüler derselben Schulstufe.“Diese Einschränkungen gelten nicht für die Aufnahme von Schülern, auf die eine der Voraussetzungen nach Paragraph 78, Absatz 6, zutrifft. Für den Anwendungsbereich der Litera a, gelten Schüler, die eine Vorschulstufe oder die erste Schulstufe besuchen, als Schüler derselben Schulstufe.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 2 des § 32 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 32, werden das Zitat „nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 34, im Abs. 2 des § 36f und im Abs. 3 des § 63 wird jeweils die Wortfolge „den Bezirksschulrat,“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 34,, im Absatz 2, des Paragraph 36 f und im Absatz 3, des Paragraph 63, wird jeweils die Wortfolge „den Bezirksschulrat,“ aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Abs. 1 und 2 des § 34 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 34, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Entscheidung über
den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 29 Abs. 10),den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (Paragraph 29, Absatz 10,),
die Organisationsform, in der eine Hauptschule zu führen ist (§ 30),die Organisationsform, in der eine Hauptschule zu führen ist (Paragraph 30,),
die Einrichtung von Sprachförderkursen nach § 32 Abs. 2, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,die Einrichtung von Sprachförderkursen nach Paragraph 32, Absatz 2,, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,
die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (§ 33 Abs. 1),die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (Paragraph 33, Absatz eins,),
die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 33 Abs. 3).die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (Paragraph 33, Absatz 3,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
Abs. 1 lit. a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,Absatz eins, Litera a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,
Abs. 1 lit. b den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,Absatz eins, Litera b, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,
Abs. 1 lit. d und e den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den SchulleiterAbsatz eins, Litera d und e den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter
18.Novellierungsanordnung 18, Der Abs. 3 des § 34 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 34 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Der Absatz 3, des Paragraph 34, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 34, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 2 des § 36a hat er erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 36 a, hat er erste Satz zu lauten:
„In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind auf allen vier Schulstufen die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen vorzusehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im Abs. 2 des § 36d werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 36 d, werden das Zitat „nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Abs. 1 und 2 des § 36f haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 36 f, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Entscheidung über
den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 36a Abs. 3),den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (Paragraph 36 a, Absatz 3,),
die Organisationsform, in der eine Neue Mittelschule zu führen ist (§ 36b),die Organisationsform, in der eine Neue Mittelschule zu führen ist (Paragraph 36 b,),
die Einrichtung von Sprachförderkursen nach § 36d Abs. 2, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,die Einrichtung von Sprachförderkursen nach Paragraph 36 d, Absatz 2,, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,
die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (§ 36e Abs. 1 und 2),die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (Paragraph 36 e, Absatz eins und 2),
die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 36e Abs. 3).die Herabsetzung der Klassenschülerhöchstzahl (Paragraph 36 e, Absatz 3,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
Abs. 1 lit. a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,Absatz eins, Litera a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,
Abs. 1 lit. b den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,Absatz eins, Litera b, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter,
Abs. 1 lit. d und e den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den SchulleiterAbsatz eins, Litera d und e den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter
22.Novellierungsanordnung 22, Der Abs. 3 des § 36f wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 36f erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Der Absatz 3, des Paragraph 36 f, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 36 f, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
23.Novellierungsanordnung 23, Der Abs. 5 des § 41 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 41, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule im 9. oder in einem freiwilligen 10. Schuljahr weiter zu besuchen, können die Hauptschule oder die Neue Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Der Abs. 2 des § 50 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 50, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
Abs. 1 lit. a den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,Absatz eins, Litera a, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter,
Abs. 1 lit. b und c den Landesschulrat und den gesetzlichen SchulerhalterAbsatz eins, Litera b und c den Landesschulrat und den gesetzlichen Schulerhalter
zuSub-Litera, z, u hören.“
25.Novellierungsanordnung 25, In den Abs. 1, 3 und 4 des § 52 wird die Wortfolge „im Sinne des § 8b des Schulpflichtgesetzes 1985“ jeweils durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.In den Absatz eins,, 3 und 4 des Paragraph 52, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 8 b, des Schulpflichtgesetzes 1985“ jeweils durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im Abs. 1 des § 56 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 56, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im Abs. 3 des § 56 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 56, hat der erste Satz zu lauten:
„Der gesetzliche Schulerhalter kann auch Schüler aufnehmen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, eine Sonderschule bis zu zwei Jahre über die gesetzlich festgelegte Höchstdauer des Schulbesuches hinaus zu besuchen, wenn dies im Interesse ihrer Erziehung und Schulbildung gelegen ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 1 des § 57 wird die Wortfolge „im Sinne des § 8b des Schulpflichtgesetzes 1985“ aufgehoben.Im Absatz eins, des Paragraph 57, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 8 b, des Schulpflichtgesetzes 1985“ aufgehoben.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 2 des § 61 werden das Zitat „nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 61, werden das Zitat „nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt und die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014“ aufgehoben.
30.Novellierungsanordnung 30, Die Abs. 1 und 2 des § 63 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 63, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Landesregierung obliegt die Entscheidung über
den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 9),den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (Paragraph 58, Absatz 9,),
die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59),die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (Paragraph 59,),
die Einrichtung von Sprachförderkursen nach § 61 Abs. 2, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,die Einrichtung von Sprachförderkursen nach Paragraph 61, Absatz 2,, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden,
die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (§ 62 Abs. 1).die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl und die Unterschreitung der Klassenschülermindestzahl (Paragraph 62, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
Abs. 1 lit. a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,Absatz eins, Litera a und c die Schulleiter der betroffenen Schulen,
Abs. 1 lit. b und d den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den SchulleiterAbsatz eins, Litera b und d den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter
zuSub-Litera, z, u hören.“
31.Novellierungsanordnung 31, Der Abs. 3 des § 63 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 63 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Der Absatz 3, des Paragraph 63, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 63, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Abs. 1 des § 72 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Landesschulrat, den Bezirksschulrat und den Schulleiter“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat und den Schulleiter“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 72, wird im zweiten Satz die Wortfolge „den Landesschulrat, den Bezirksschulrat und den Schulleiter“ durch die Wortfolge „den Landesschulrat und den Schulleiter“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 3 des § 72 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 72, wird der zweite Satz aufgehoben.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 3 des § 73 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 73, wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Der Abs. 3 des § 73 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 73, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.“
36.Novellierungsanordnung 36, Der Abs. 5 des § 73 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 73, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Im Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen, der ein Bediensteter des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates, ein ärztlicher Sachverständiger und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen sind.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 2 des § 76 wird die Wortfolge „sind der Landesschulrat und der Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „ist der Landesschulrat“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 76, wird die Wortfolge „sind der Landesschulrat und der Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „ist der Landesschulrat“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 76, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im Abs. 4 des § 76 wird die Wortfolge „nach Abs. 2 zuständige Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 76, wird die Wortfolge „nach Absatz 2, zuständige Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Abs. 4 des § 76 wird die Wortfolge „und des Bezirksschulrates“ aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 76, wird die Wortfolge „und des Bezirksschulrates“ aufgehoben.
41.Novellierungsanordnung 41, Im Abs. 6 des § 78 wird in der lit. b das Zitat „nach § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 78, wird in der Litera b, das Zitat „nach Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des § 93 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 93, hat zu lauten:
„Anhörung des Landesschulrates“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 93 wird die Wortfolge „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ und die Wortfolge „der Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates“ ersetzt.Im Paragraph 93, wird die Wortfolge „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ und die Wortfolge „der Schulbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „des Landesschulrates“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 93 wird die Wortfolge „Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 93, wird die Wortfolge „Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 95 wird das Zitat „nach § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.Im Paragraph 95, wird das Zitat „nach Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Der Abs. 4 des § 96 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 96, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Wurde in der letzten Schulstufe einer Schulart ein alternativer Pflichtgegenstand von weniger als 15 bzw. wurden die Pflichtgegenstände Fremdsprache und Ernährung und Haushalt von weniger als zwölf, mindestens jedoch von acht Schülern gewählt, so kann der Unterricht in diesem alternativen Pflichtgegenstand erteilt werden, wenn Schüler, die die betreffenden alternativen Pflichtgegenstände gewählt haben, andernfalls in anderen alternativen Pflichtgegenständen unterrichtet werden müssten und dies dazu führen würde, dass in einem anderen alternativen Pflichtgegenstand der Unterricht in Gruppen oder in zusätzlichen Gruppen zu erteilen wäre.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im Abs. 4 des § 99c und im Abs. 2 des § 99d wird jeweils die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Landesschulrat“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 99 c und im Absatz 2, des Paragraph 99 d, wird jeweils die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Landesschulrat“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Der Abs. 4 des § 99e hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 99 e, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf 19 nicht übersteigen. An Sonderschulen darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nicht übersteigen. Bei einer höheren Zahl von Anmeldungen ist für den betreffenden Tag eine zweite Gruppe zu bilden (Gruppenteilung). Gruppen dürfen nur in der entsprechend diesen Schülerhöchstzahlen erforderlichen Anzahl gebildet werden. Bei der Bildung der Gruppen sind nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe, im Fall der schulartübergreifenden Führung einer Schule als ganztägige Schule überdies derselben Schulart, zusammenzufassen. Die Schüler sind möglichst gleichmäßig auf die Gruppen aufzuteilen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Der § 105 hat zu lauten:Der Paragraph 105, hat zu lauten:
„§ 105
Aufsichtsbehörde
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Landesregierung.“Unbeschadet der dem Bund nach Artikel 14, Absatz 8, B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über die gesetzlichen Schul- und Heimerhalter der Landesregierung.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im Abs. 2 des § 107 werden die Wortfolge „oder die Bezirksschulräte“ aufgehoben und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 107, werden die Wortfolge „oder die Bezirksschulräte“ aufgehoben und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im Abs. 2 des § 108 wird die Wortfolge „im Sinne der §§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinn der schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 108, wird die Wortfolge „im Sinne der Paragraphen 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinn der schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Der § 115 hat zu lauten:Der Paragraph 115, hat zu lauten:
„§ 115
Zuständigkeit
(1)Absatz einsDie Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Landesregierung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 6 den gesetzlichen Schulerhalter, vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 8 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Landesregierung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 6, den gesetzlichen Schulerhalter, vor der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 8, den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.
(2)Absatz 2Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz, § 112 und § 113 Abs. 1 vierter Satz, 2 und 3 obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 112 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 erster Satz bei ganztägigen Schulen den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Unbeschadet der Zuständigkeit des Schulleiters zur Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 erster Satz hat die Landesregierung vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 112 und Paragraph 113, Absatz eins, vierter Satz, 2 und 3 obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter hat vor der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 112, Absatz 5, dritter Satz und Absatz 6, erster Satz bei ganztägigen Schulen den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Unbeschadet der Zuständigkeit des Schulleiters zur Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 7, erster Satz hat die Landesregierung vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 und hinsichtlich zweier der vier Tage nach § 110 Abs. 5 lit. a obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Für einen entsprechenden Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter (Schulforum) bzw. der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaftsausschuss) sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 sind die Schulkonferenz, der gesetzliche Schulerhalter und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 lit. a ist die Schulkonferenz zu hören.“Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 4 und hinsichtlich zweier der vier Tage nach Paragraph 110, Absatz 5, Litera a, obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Für einen entsprechenden Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter (Schulforum) bzw. der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaftsausschuss) sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 4, sind die Schulkonferenz, der gesetzliche Schulerhalter und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 110, Absatz 5, Litera a, ist die Schulkonferenz zu hören.“
Artikel II
(1)Absatz einsEntscheidungen nach diesem Gesetz, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(2)Absatz 2Am 31. Dezember 2014 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsverfahren und Verfahren zur Erlassung von Verordnungen sind ab dem 1. Jänner 2015 von der Landesregierung fortzuführen.
Artikel III
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Art. I Z 5, 6, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 30, 31, 35, 38, 39, 44, 49, 52 und Art. II Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5,, 6, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 30, 31, 35, 38, 39, 44, 49, 52 und Art. römisch II Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Palfrader
Der Landesamtsdirektor:
Liener