71. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel samt Buchstabenabkürzung hat zu lauten:
„Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDiesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist,
das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und
das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns
einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsBergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.“Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 2 hat der erste Halbsatz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat der erste Halbsatz zu lauten:
„Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 6 des § 2 hat der erste Halbsatz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 2, hat der erste Halbsatz zu lauten:
„Staatsangehörige anderer als der im Abs. 4 genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,“„Staatsangehörige anderer als der im Absatz 4, genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 6 des § 2 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 2, hat die Litera c, zu lauten:
wenn Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Abs. 1, 2 und 3 des § 3 haben zu lauten:Die Absatz eins,, 2 und 3 des Paragraph 3, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsBerg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.
(2)Absatz 2Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und
beim Schilaufen auf Abfahrten im freien Schiraum und auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.
(3)Absatz 3Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 4 wird der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt.“„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 6 und 7 haben zu lauten:Die Paragraphen 6 und 7 haben zu lauten:
„§ 6
Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch
(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:
der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers,
die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis,
die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie
der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis.
(2)Absatz 2Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,
die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie
die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach Paragraph 13, Absatz 2, dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(4)Absatz 4Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
(5)Absatz 5Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.
§ 7Paragraph 7,
Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen
(1)Absatz einsDie Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.
(3)Absatz 3Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4)Absatz 4Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.
(5)Absatz 5Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsEin Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Abs. 3 und 4 des § 8 haben zu lauten:Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 8, haben zu lauten:
„(3)Absatz 3Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall hat er für die Sicherheit der Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Im Fall des Abs. 1 lit. b oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“Im Fall des Absatz eins, Litera b, oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Abs. 1 und 2 des § 10 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 10, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren auszuüben. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter (Paragraph 14,) im Rahmen von Berg- und Schitouren auszuüben. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Absatz 2, festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Berg- und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges zu regeln.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Abs. 4 und 5 des § 10 werden durch folgende Abs. 4, 5 und 6 ersetzt:Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 10, werden durch folgende Absatz 4,, 5 und 6 ersetzt:
„(4)Absatz 4Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen sowie im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 4 abzulegen.Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen sowie im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach Paragraph 11, Absatz 4, abzulegen.
(5)Absatz 5Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.“Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Absatz eins, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 10 enthalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Im nunmehrigen Abs. 8 des § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „Berufsverbände anderer Staaten“ durch die Wortfolge „Berufsverbände anderer Länder oder Staaten“ ersetzt.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 10, enthalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 10, wird im ersten Satz die Wortfolge „Berufsverbände anderer Staaten“ durch die Wortfolge „Berufsverbände anderer Länder oder Staaten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 10 wird der zweite Satz aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 10, wird der zweite Satz aufgehoben.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 11, hat der erste Satz zu lauten:
„Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 abzulegen haben.“„Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 10, Absatz eins, oder an einer nach Paragraph 10, Absatz 7, oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach Paragraph 10, Absatz eins, ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, abzulegen haben.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 2 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 11, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der Abs. 4 des § 11 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Der Absatz 4, des Paragraph 11, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(5)Absatz 5Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 4 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.“Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Absatz 4, endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
21.Novellierungsanordnung 21, Der nunmehrige Abs. 7 des § 11 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 7, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 1 des § 13 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11 Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 oder 7“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11 Absatz 5, oder 6“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, oder 7“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins Punkt “,
24.Novellierungsanordnung 24, Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 14, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsBerg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen, oder die das erste Semester des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, erfolgreich abgeschlossen haben. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.“Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen, oder die das erste Semester des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,, erfolgreich abgeschlossen haben. Im Übrigen gilt Paragraph 10, Absatz 8, sinngemäß.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im Abs. 1 des § 15 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Winter dürfen nur
höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,
höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie
auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.
Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
„§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.“Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, mit Ausnahme des Absatz 2, Litera b,, Paragraph 12, mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach Paragraph 12, Absatz 5, erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, sinngemäß.“
27.Novellierungsanordnung 27, Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 18, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen; er hat jedenfalls einen Ausbildungsteil Winterwanderungen und einen Ausbildungsteil Sommerwanderungen zu umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen; er hat jedenfalls einen Ausbildungsteil Winterwanderungen und einen Ausbildungsteil Sommerwanderungen zu umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Absatz 2, festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Abs. 2 des § 18 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 18, hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im Abs. 4 des § 18 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 18, hat der erste Satz zu lauten:
„Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Der Abs. 5 des § 18 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 18, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 7 und 8 sinngemäß.“Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt Paragraph 10, Absatz 7 und 8 sinngemäß.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Abs. 1 des § 19 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 19, hat der erste Satz zu lauten:
„Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 abzulegen haben.“„Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 18, Absatz eins, oder an einer nach Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach Paragraph 18, Absatz eins, ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, abzulegen haben.“
32.Novellierungsanordnung 32, Der Abs. 4 des § 19 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 19, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines Berg- und Schiführer und eines Bergwanderführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines Berg- und Schiführer und eines Bergwanderführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im Abs. 5 des § 19 wird das Zitat „§ 11 Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 und 7“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 19, wird das Zitat „§ 11 Absatz 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6 und 7“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im Abs. 1 des § 20 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 20, wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Begehens von Schluchten und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 22 hat zu lauten:Paragraph 22, hat zu lauten:
„§ 22
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.“Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 12, mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach Paragraph 12, Absatz 5, erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, sinngemäß.“
36.Novellierungsanordnung 36, Der Abs. 1 des § 23 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 23, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Absatz 2, festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im Abs. 2 des § 23 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 23, hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im Abs. 3 des § 23 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 23, hat der dritte Satz zu lauten:
„Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Die Abs. 4 und 5 des § 23 werden durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 23, werden durch folgende Absatz 4 bis 7 ersetzt:
„(4)Absatz 4Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 24 Abs. 4 abzulegen.Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach Paragraph 24, Absatz 4, abzulegen.
(5)Absatz 5Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Absatz eins, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Der bisherige Abs. 6 des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
41.Novellierungsanordnung 41, Der nunmehrige Abs. 8 des § 23 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 8, des Paragraph 23, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.“Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt Paragraph 10, Absatz 8, sinngemäß.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im Abs. 1 des § 24 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat der erste Satz zu lauten:
„Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 abzulegen haben.“„Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 23, Absatz eins, oder an einer nach Paragraph 23, Absatz 7, oder nach Paragraph 23, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 8, anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach Paragraph 23, Absatz eins, ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 22, abzulegen haben.“
43.Novellierungsanordnung 43, Die Abs. 4 und 5 des § 24 haben zu lauten:Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 24, haben zu lauten:
„(4)Absatz 4Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 22, ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 wird das Zitat „§ 11 Abs. 6“ jeweils durch das Zitat „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 25, Absatz eins, wird das Zitat „§ 11 Absatz 6 “, jeweils durch das Zitat „§ 11 Absatz 7 “, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Der Abs. 3 des § 25 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Der Absatz 3, des Paragraph 25, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4)Absatz 4Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins Punkt “,
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 25 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„5. Abschnitt
Sportkletterlehrer
§ 25aParagraph 25 a,
Umfang der Befugnis
(1)Absatz einsSportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen
beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),
beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie
beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt,
an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt.an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der Litera a,, b und c berechtigt.
(2)Absatz 2Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3)Absatz 3Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt.
§ 25bParagraph 25 b,
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie
verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
ausreichend haftpflichtversichert ist und
im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2)Absatz 2Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt Paragraph 4, Absatz 2,, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
§ 25cParagraph 25 c,
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, § 7, § 8, § 9, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß.Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer, das Erlöschen der Befugnis, die Anerkennung von Ausbildungen und die Verwaltungszusammenarbeit gelten Paragraph 5,, Paragraph 6, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 12, mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach Paragraph 12, Absatz 5, erster Satz höchstens sechs Wochen betragen darf, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, sinngemäß.
§ 25dParagraph 25 d,
Ausbildungslehrgang
(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Absatz 2, festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.
(3)Absatz 3Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4)Absatz 4Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Diese erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25e Abs. 4 abzulegen.Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Diese erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach Paragraph 25 e, Absatz 4, abzulegen.
(5)Absatz 5Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Absatz eins, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(8)Absatz 8Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt Paragraph 10, Absatz 8, sinngemäß.
§ 25eParagraph 25 e,
Sportkletterlehrerprüfung
(1)Absatz einsZur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 oder an einer nach § 25d Abs. 7 oder nach § 25d Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25 d, Absatz eins, oder an einer nach Paragraph 25 d, Absatz 7, oder nach Paragraph 25 d, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 8, anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25 d, Absatz eins, ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25 c, abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25d Abs. 3 angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im Paragraph 25 d, Absatz 3, angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4)Absatz 4Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 25c ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 25 c, ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehrerprüfung ersetzen.
(6)Absatz 6Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt Paragraph 11, Absatz 7, sinngemäß.
§ 25fParagraph 25 f,
Fortbildungsveranstaltungen
(1)Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25e Abs. 5 oder nach § 25e Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach § 12 Abs. 1, 2 oder 4 oder nach § 25c in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 2 oder 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach Paragraph 11, Absatz 6, oder 7, nach Paragraph 25 e, Absatz 5, oder nach Paragraph 25 e, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 7, als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 oder nach Paragraph 25 c, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2Jeder Sportkletterlehrer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4)Absatz 4Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.“Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins Punkt “,
47.Novellierungsanordnung 47, Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“ und „7“.
48.Novellierungsanordnung 48, Die Abs. 1 bis 4 des § 26 haben zu lauten:Die Absatz eins bis 4 des Paragraph 26, haben zu lauten:
„(1)Absatz einsDie Gesamtheit
der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer,
der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter sowie der nach Paragraph 14, tätigen Berg- und Schiführeranwärter sowie
der Personen, die eine Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c, absolvieren,der Personen, die eine Ergänzungspraxis nach Paragraph 12, Absatz 5,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 17,, Paragraph 22, oder Paragraph 25 c,, absolvieren,
bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.
(2)Absatz 2Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird
bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern, den Schluchtenführern und den Sportkletterlehrern mit der Verleihung der Befugnis,
bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 sowiebei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach Paragraph 14, sowie
bei den Personen, die eine Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c, absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeitbei den Personen, die eine Ergänzungspraxis nach Paragraph 12, Absatz 5,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 17,, Paragraph 22, oder Paragraph 25 c,, absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeit
begründet. Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b und c mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.begründet. Die Mitgliedschaft endet im Fall der Litera a, mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der Litera b und c mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.
(4)Absatz 4Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer und Sportkletterlehrer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsDem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 25d Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1,die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 25 d, Absatz eins und der Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 25 f, Absatz eins,,
die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,
die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung und der Sportkletterlehrerprüfung,
die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses sowie
die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 27, hat die Litera a, zu lauten:
die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;“
51.Novellierungsanordnung 51, Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. i zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 27, hat die Litera i, zu lauten:
die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg-, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;“
52.Novellierungsanordnung 52, Im Abs. 2 des § 27 hat die lit. m zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 27, hat die Litera m, zu lauten:
die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25f Abs. 1;“die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 25 f, Absatz eins ;, “,
53.Novellierungsanordnung 53, Im Abs. 2 des § 27 wird die lit. o aufgehoben. Die bisherige lit. p erhält die Buchstabenbezeichnung „o“.Im Absatz 2, des Paragraph 27, wird die Litera o, aufgehoben. Die bisherige Litera p, erhält die Buchstabenbezeichnung „o“.
54.Novellierungsanordnung 54, Im Abs. 2 des § 27 hat die nunmehrige lit. o zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 27, hat die nunmehrige Litera o, zu lauten:
die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25e Abs. 4.“die Erstattung von Vorschlägen nach Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25 e, Absatz 4 Punkt “,
55.Novellierungsanordnung 55, Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 29, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem Beschluss der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“
56.Novellierungsanordnung 56, Der Abs. 1 des § 36a hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 36 a, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsFür die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer verliehen hat, ist auch für den Entzug der Befugnis und für alle weiteren den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im Abs. 1 des § 36b hat der Einleitungssatz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 36 b, hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:“
58.Novellierungsanordnung 58, Die Abs. 2 und 3 des § 36b haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 36 b, haben zu lauten:
„(2)Absatz 2Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde dürfen von Personen, die
um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8 oder § 25d Abs. 8, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6 oder § 25e Abs. 6, oderum die Anerkennung einer Ausbildung nach Paragraph 10, Absatz 8,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 8, oder Paragraph 25 d, Absatz 8,, bzw. einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 7,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 6, oder Paragraph 25 e, Absatz 6,, oder
um die Anerkennung einer Ausbildung im Rahmen der europäischen Integration nach § 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c,um die Anerkennung einer Ausbildung im Rahmen der europäischen Integration nach Paragraph 12,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 17,, Paragraph 22, oder Paragraph 25 c,,
angesucht haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.angesucht haben, die Daten nach Absatz eins, Litera a,, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(3)Absatz 3Der Tiroler Bergsportführerverband darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten dem Tiroler Bergsportführerverband übermitteln.“Der Tiroler Bergsportführerverband darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Absatz eins, Litera a,, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten dem Tiroler Bergsportführerverband übermitteln.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im Abs. 5 des § 36b wird das Zitat „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 36 b, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, Der Abs. 1 des § 37 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 37, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsWer
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs. 1 bis 6 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, ausübt, ohne dazu nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,
sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 3 befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3, bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,
das Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,
als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt oder dem § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt oder dem Paragraph 3, Absatz 4, zuwiderhandelt,
als Berg- und Schiführeranwärter dem § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Berg- und Schiführeranwärter dem Paragraph 14, Absatz 2, zuwiderhandelt,
als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach § 17, § 22 bzw. § 25c, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, nicht nachkommt,als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach Paragraph 17,, Paragraph 22, bzw. Paragraph 25 c,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins,, nicht nachkommt,
im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,
begeht eine Verwaltungsübertretung.“
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer zukommt, innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt den Berg- und Schiführerausweis, den Bergwanderführerausweis bzw. den Schluchtenführerausweis zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisher geführten Ausweise weiter geführt werden.
(3)Absatz 3Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer zukommt, dürfen ihr bisheriges Berg- und Schiführerbuch weiter verwenden.
(4)Absatz 4Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25, nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.
(5)Absatz 5Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 4 erster Satz teilgenommen haben.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Absatz 4, erster Satz teilgenommen haben.
(6)Absatz 6Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 4 erster Satz nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz 4, erster Satz nach Bedarf durchzuführen. Paragraph 13, Absatz 3, des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7Personen, die die Ausübung einer nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltenen Tätigkeit beabsichtigen, dürfen eine solche Tätigkeit bis zum 30. Juni 2016 ausüben, wenn sie
a)Litera a dies vorab der Behörde anzeigen,
b)Litera b mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 erfüllen undmit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach Paragraph 25 b, Absatz eins, erfüllen und
c)Litera c über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, LGBl. Nr. 47/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/1993, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.
Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2016 ausgeübt werden darf. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera a,, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2016 ausgeübt werden darf. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(8)Absatz 8Ab dem 1. Juli 2016 darf eine nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit nur mehr aufgrund einer Befugnis als Sportkletterlehrer ausgeübt werden. Eine nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz erfolgte Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung.
(9)Absatz 9Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 19, 32 bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den Paragraphen 11, Absatz 4,, 19 Absatz 4 und 24 Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den Paragraphen 11, Absatz 4,, 19 Absatz 4 und 24 Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 19,, 32 bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
(10)Absatz 10Die Funktion der Prüfungskommission nach § 10 Abs. 5 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.Die Funktion der Prüfungskommission nach Paragraph 10, Absatz 5, des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(11)Absatz 11Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von § 25e Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 46 zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind.Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von Paragraph 25 e, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 46, zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener