Jahrgang 2014

Kundgemacht am 30. Juni 2014

70.

Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

70. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 4, im Paragraph 5, erster Satz, im Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz, im Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz, im Paragraph 62, Absatz 3, zweiter Satz und im Paragraph 72, Absatz 3, wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird im zweiten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, wird die Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ durch die Wortfolge „unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 17 a, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (Paragraphen 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist oder“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 6, des Paragraph 17 b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 173)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 23, wird in der Litera c, der Klammerausdruck „(Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 4, des Paragraph 23, wird das Zitat „Tiroler Höfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1970,,“ durch das Zitat „Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 5, des Paragraph 25, wird die Wortfolge „für Tirol Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1951,)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 32, wird im zweiten Satz die Wortfolge „die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 5, des Paragraph 32, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstückes hat zu lauten:

„Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht“

Novellierungsanordnung 12, Vor Paragraph 33, wird folgende neue Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 2, des Paragraph 33, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.“

Novellierungsanordnung 14, Der Absatz 5, des Paragraph 33, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
    1. Litera a
      die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
    2. Litera b
      den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“

Novellierungsanordnung 15, Die Paragraphen 35 und 36 haben zu lauten:

„§ 35

Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

  1. Absatz eins,Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
    1. Litera a
      die Vollversammlung;
    2. Litera b
      der Ausschuss;
    3. Litera c
      der Obmann.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
  4. Absatz 4,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
  6. Absatz 6,Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt.
  7. Absatz 7,Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
  8. Absatz 8,Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
  9. Absatz 9,Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
  10. Absatz 10,Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
  11. Absatz 11,Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.

Paragraph 36

Satzungen

Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Litera a
    den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. Litera b
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. Litera c
    den Aufgabenbereich der Organe,
  4. Litera d
    die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  5. Litera e
    die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
  6. Litera f
    die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  7. Litera g
    die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 36, wird folgender neuer Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften
auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

Paragraph 36 a

Organe, Satzungen

  1. Absatz eins,Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
  3. Absatz 3,Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.

Paragraph 36 b

Substanzverwalter, Rechnungsprüfer

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
  2. Absatz 2,Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 60, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36, kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
  3. Absatz 3,Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach Paragraph 25, Absatz eins, TGO, eines Mandatsverzichtes nach Paragraph 26, Absatz 2, TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, TGO erklärten Amtsverzichtes sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Absatz 4,; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 2, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 2, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 3, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 3, TGO der Paragraph 17 a, Absatz 5, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Absatz 2, erster Satz kundzumachen.
  4. Absatz 4,Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters gilt Paragraph 29, Absatz eins, 3, erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer zu bestellen; Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer zu bestellen; Paragraph 35, Absatz 6, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Zum Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) gewählt ist.

Paragraph 36 c

Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen

  1. Absatz eins,Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom Paragraph 35, Absatz 7, auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
  3. Absatz 3,Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
  5. Absatz 5,In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht erscheint.
  6. Absatz 6,Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
    1. Litera a
      in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
    2. Litera b
      in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.

Paragraph 36 d

Auftrags- und Informationsrechte der substanzberechtigten Gemeinde

  1. Absatz eins,Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.
  2. Absatz 2,Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:
    1. Litera a
      Angelegenheiten, für die nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera h, j, l, m, n, o, p und q TGO die Entscheidung durch den Gemeinderat vorgesehen ist; der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann diese Angelegenheiten durch Beschluss präzisieren; Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, TGO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wertgrenze der Betrag von 10.000,- Euro gilt, sofern der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss nichts anderes bestimmt;
    2. Litera b
      sonstige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss festlegt, dass er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte.

Beschlüsse nach Litera a und b sind durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 60, Absatz eins, TGO bzw. Paragraph 40, Absatz eins, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 kundzumachen.

  1. Absatz 3,Kann in einer Angelegenheit nach Absatz 2, der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.
  2. Absatz 4,Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
  3. Absatz 5,Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7,

Paragraph 36 e

Finanzgebarung

  1. Absatz eins,Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
  3. Absatz 3,Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).

Paragraph 36 f

Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs,, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen

  1. Absatz eins,Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Paragraph 35, Absatz 6, von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
  3. Absatz 3,Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2,, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
  4. Absatz 4,Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.

Paragraph 36 g

Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz

  1. Absatz eins,Der Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung des Voranschlags zu berichten.
  2. Absatz 2,Der Obmann hat den für das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.

Paragraph 36 h

Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag

  1. Absatz eins,Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
  2. Absatz 2,Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Absatz eins,), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3,Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
    1. Litera a
      für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
    2. Litera b
      für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand.

Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz 2, festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.

  1. Absatz 4,Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Absatz 3, zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.

Paragraph 36 i

Bewirtschaftungsübereinkommen, Bewirtschaftungsabgeltung

  1. Absatz eins,Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach Paragraph 36 c, Absatz 6, sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, unberührt.
  2. Absatz 2,Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.
  3. Absatz 3,Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,).
  4. Absatz 4,Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des Paragraph 36 c, Absatz 6, bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.
  6. Absatz 6,Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach Paragraph 37, Absatz 7,

Paragraph 36 j

Mehrere substanzberechtigte Gemeinden

  1. Absatz eins,Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit den in den Absatz 2 bis 8 geregelten Abweichungen anzuwenden. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, haben die substanzberechtigten Gemeinden bei der Ausübung ihres Substanzrechtes einvernehmlich vorzugehen. Der Anspruch auf den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) bemisst sich nach dem Verhältnis der walzenden Anteilsrechte der substanzberechtigten Gemeinden an der Agrargemeinschaft zueinander. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so besteht der Anspruch zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2,Als in den Satzungen festzulegender Sitz der Agrargemeinschaft (Paragraph 36 a, Absatz 2,) ist von den substanzberechtigten Gemeinden einvernehmlich das Gemeindeamt einer substanzberechtigten Gemeinde zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die substanzberechtigten Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter des Substanzverwalters zu bestellen. Der erste Rechnungsprüfer ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der substanzberechtigten Gemeinden zu bestellen; dies gilt auch für seine Abberufung.
  4. Absatz 4,Die Substanzverwalter haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen gemeinsam wahrzunehmen; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Dies gilt nicht für die Vertretung der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss. Beschlüsse in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Substanzverwalter. Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte können die Substanzverwalter sowie die substanzberechtigten Gemeinden und deren Organe selbstständig wahrnehmen. Einladungen, Informationen und Bekanntmachungen haben an jeden Substanzverwalter und an jede substanzberechtigte Gemeinde gesondert zu ergehen.
  5. Absatz 5,Das gegenüber den Organen der Agrargemeinschaft bestehende Auftragsrecht (Paragraph 36 d, Absatz eins,) kann von jeder substanzberechtigten Gemeinde selbstständig ausgeübt werden. Liegen in einer Angelegenheit widersprechende Aufträge an ein Organ der Agrargemeinschaft vor, so darf dieses nicht handeln, bis das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden hergestellt ist; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Hinsichtlich des Substanzverwalters ist das Auftragsrecht nach Paragraph 36 d, Absatz eins, sowie das Informationsrecht nach Paragraph 36 d, Absatz 4, ausschließlich gegenüber dem von der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde bestellten Substanzverwalter auszuüben. Über an die anderen Organe der Agrargemeinschaft gerichtete Aufträge sind die anderen substanzberechtigten Gemeinden unverzüglich zu informieren; sofern sie diesem Auftrag nicht ausdrücklich zustimmen, gilt das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden als hergestellt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach dem Einlangen der Mitteilung beim Gemeindeamt ein Widerspruch an jenes Organ der Agrargemeinschaft, das den Auftrag erhalten hat, erfolgt.
  6. Absatz 6,In Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zwingend zu befassen ist (Paragraph 36 d, Absatz 2,), dürfen rechtswirksame Verfügungen durch die Substanzverwalter nur aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden getroffen werden; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Beschlüsse nach Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a und b können von den Gemeinderäten der substanzberechtigten Gemeinden nur wirksam gefasst werden, wenn sie übereinstimmend sind.
  7. Absatz 7,Für den Zugriff auf Substanzerlöse (Paragraph 36 f, Absatz eins,) bedarf es eines gemeinsamen Auftrages der substanzberechtigten Gemeinden auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge. Zahlungsanordnungen nach Paragraph 36 f, Absatz 2, sind von allen Substanzverwaltern gemeinsam auszustellen und von zumindest einem ihrer Stellvertreter zu bestätigen.
  8. Absatz 8,Ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach Paragraph 36 i, kommt nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) zustande.

Paragraph 36 k

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung im Internet zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (Paragraph 36 c, Absatz eins,), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 4,) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 5,).“

Novellierungsanordnung 17, Vor Paragraph 37, wird folgende neue Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt
Aufsicht“

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz eins, des Paragraph 37, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 3, des Paragraph 37, wird das Wort „satzungsmäßigen“ durch die Worte „gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Die Absatz 4 bis 7 des Paragraph 37, haben zu lauten:

  1. Absatz 4,Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
  2. Absatz 5,Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
  3. Absatz 6,Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
  4. Absatz 7,Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
    1. Litera a
      zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
    2. Litera b
      zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,

Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

Novellierungsanordnung 21, Vor Paragraph 38, wird folgende neue Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt
Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz 4, des Paragraph 38, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind, “

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 38, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
    1. Litera a
      der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
    2. Litera b
      der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen,

zu verbinden. Für einen Antrag nach Litera b, gelten die Absatz 4, Litera b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.

  1. Absatz 9,Im Fall des Absatz 8, Litera a, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Absatz 8, Litera b, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. Paragraph 54, Absatz 6, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz eins, des Paragraph 39, haben der vierte und der fünfte Satz zu lauten:

„Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht.“

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz eins, des Paragraph 40, hat der zweite Satz zu lauten:

„Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.“

Novellierungsanordnung 26, Die Absatz 2 bis 6 des Paragraph 40, haben zu lauten:

  1. Absatz 2,Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
    2. Litera b
      eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
    3. Litera c
      bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt.
  2. Absatz 3,Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
  3. Absatz 4,Abweichend vom Absatz eins, hat bei der Veräußerung eines Grundstückes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Absatz 5, anzuwenden sind.
  4. Absatz 5,Die Agrarbehörde hat, sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt, auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen ein Teilwaldrecht zur Gänze oder insoweit als erloschen zu erklären, als das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Bauland, den Bau von Straßen und Wegen, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, und dergleichen, benötigt wird. Kommt über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, so gebührt dem Teilwaldberechtigten als Gegenleistung
    1. Litera a
      der Holzvorrat auf der Teilwaldfläche,
    2. Litera b
      eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie
    3. Litera c
      die Hälfte des Bodenverkehrswertes; der Bodenverkehrswert ist dabei nicht nach der Widmung aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, zu bemessen, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.
  5. Absatz 6,Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Auf Teilwaldrechte bzw. Teilwälder auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sind Absatz 5, Litera c und Absatz 6, zweiter Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 41, erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a bis 49 j zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 49, werden folgende Bestimmungen als Unterabschnitt 1a eingefügt:

„1a. Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 49 a

Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens

  1. Absatz eins,Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
  2. Absatz 2,Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
    1. Litera a
      auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder
    2. Litera b
      von Amts wegen.
  3. Absatz 3,Anträgen nach Absatz 2, Litera a, kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des Paragraph 49 b, Absatz eins, 2, oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des Paragraph 49 g, zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn
    1. Litera a
      die weitere gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, aufgrund einer gegenüber sonstigen Nutzungen erheblich in den Hintergrund getretenen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zweckmäßig scheint, oder
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung aufgrund von wiederholten Streitigkeiten zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, insbesondere im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, oder hinsichtlich der Anwendung der Paragraphen 36 e bis 36 i, dauerhaft gefährdet scheint, oder
    3. Litera c
      trotz einer den Hinweis auf die Rechtsfolge nach dieser Bestimmung enthaltenden agrarbehördlichen Aufforderung die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die bestellten Organe ihre gesetz- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen.
  5. Absatz 5,Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.
  6. Absatz 6,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 6, sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.

Paragraph 49 b

Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens

  1. Absatz eins,Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn
    1. Litera a
      die Bedeckung dieser Nutzungsrechte bei Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr gewährleistet wäre,
    2. Litera b
                    es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte statt in Geld in Grundstücken abzulösen,
    3. Litera c
                    die Agrargemeinschaft mit Beschluss der Vollversammlung der Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld zustimmt und
    4. Litera d
      nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird.

Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera a, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

  1. Absatz 2,Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
    1. Litera a
      die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und
    2. Litera b
      nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird.

In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.

  1. Absatz 3,Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.

Paragraph 49 c

Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

  1. Absatz eins,Im Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
  2. Absatz 2,Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des Paragraph 49 b, Absatz 2, bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Im besonderen Fall des Paragraph 49 d, Absatz 2, erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Absatz 2, erster Satz sinngemäß.

Paragraph 49 d

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

  1. Absatz eins,Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.
  2. Absatz 2,Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.

Paragraph 49 e

Kundmachung der Verfahrenseinleitung

Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach Paragraph 72, Absatz 2, durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach Paragraph 49 i, Litera c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des Paragraph 49 a, Absatz 3, zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.

Paragraph 49 f

Ansprüche der Parteien

  1. Absatz eins,Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 2, bestehen folgende Ansprüche:
    1. Litera a
      für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,
    2. Litera b
      über den nach Litera a, ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach Litera a, entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, zuzuweisen.

Der nach Litera a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

  1. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 3, sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.

Paragraph 49 g

Bewertung

Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, 15 und 31 Ziffer 6, zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.

Paragraph 49 h

Bücherlich sichergestellte Forderungen, Grunddienstbarkeiten

  1. Absatz eins,Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
  2. Absatz 2,Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Absatz eins, vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.
  3. Absatz 3,Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

Paragraph 49 i

Auseinandersetzungsbescheid

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,
  2. Litera b
    die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im Paragraph 49 c, Absatz 2 und im Paragraph 49 d, Absatz 2, genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,
  3. Litera c
    die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach Litera b, beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,
  4. Litera d
    die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der Litera c, mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,
  5. Litera e
    wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,
    2. Ziffer 2
      das Verzeichnis der Anteilsrechte,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,
    4. Ziffer 4
      die Feststellungen im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,
    5. Ziffer 5
      Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67,

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach Litera e, Ziffer 5, können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

Paragraph 49 j

Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung,, Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach Paragraph 72, Absatz 2, abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz 2, des Paragraph 66, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, des Paragraph 71, hat der zweite Satz zu lauten:

„Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 32, Der Absatz 2, des Paragraph 72, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 3, des Paragraph 72, wird die Wortfolge „der jeweils zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz 4, des Paragraph 72, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen.“

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz 4, des Paragraph 74, wird im ersten Satz das Zitat „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 77/2012“ durch das Zitat „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 74, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“:

  1. Absatz 7,Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.“

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz eins, des Paragraph 75, wird die Wortfolge „Teilungs- oder Regulierungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Teilungs-, Regulierungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Absatz eins, des Paragraph 78, wird das Zitat „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2000,, und des Munitionslagergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2000,,“ durch das Zitat „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 9,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Absatz eins, des Paragraph 79, wird die Wortfolge „Regulierungs- oder Teilungsgebiet“ durch die Wortfolge „Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsgebiet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Absatz eins, des Paragraph 84, wird nach der Wortfolge „Regulierungs- oder Teilungsplanes“ die Wortfolge „oder der Auseinandersetzungsentscheidung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 84 a, hat zu lauten:

„§ 84a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 17 a, Absatz 4, fünfter Satz, Paragraph 17 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 6,, Paragraph 49 e, erster Satz, Paragraph 49 j, vierter Satz, Paragraph 52, zweiter Satz und Paragraph 72, Absatz 2,, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 85, hat zu lauten:

„§ 85

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
    2. Litera b
      die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach Paragraph 37, Absatz 3,, hindert oder zu hindern versucht,
    3. Litera c
      die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach Paragraph 78, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
    1. Litera a
      als Obmann
      1. Ziffer eins
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,
    2. Litera b
      als Substanzverwalter
      1. Ziffer eins
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz eins, im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 4, über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Obmann oder sonstiges Mitglied
      1. Ziffer eins
        die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4,  bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt,
      begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Litera a
      den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen Paragraph 35, Absatz 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,
    3. Litera c
      als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 sowie Paragraph 36 c, Absatz 3, über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,
    4. Litera d
      als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 e, n, t, g, e, g, e, n, Paragraph 36 f, Absatz 2, die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,
    5. Litera e
      als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach Paragraph 40, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52).“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 86, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 86 a bis 86 e eingefügt:

„§ 86a

Verwendung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Landesregierung darf von Agrargemeinschaften und ihren Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über die Agrargemeinschaften, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Bankdaten, Daten über agrargemeinschaftliche und sonstige Grundstücke sowie das sonstige Vermögen, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe sowie Daten über die Gebarung;
    2. Litera b
      von den Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
  2. Absatz 2,Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
    2. Litera b
      bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung, der Sitz und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a,
  3. Absatz 3,Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die nach Absatz eins, Litera a, verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im Paragraph 36 g, Absatz eins, festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Daten sind längstens zehn Jahre nach Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.

Paragraph 86 b

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Br. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,
    2. Ziffer 2
      Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Munitionslagergesetz 2003, BGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    6. Ziffer 6
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,,
    7. Ziffer 7
      Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,,
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.

Paragraph 86 c

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt 2012 Nummer L 26, Seite 1, umgesetzt.

Paragraph 86 d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit, bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2

  1. Absatz eins,Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
    1. Litera a
      geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
    2. Litera b
      geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
    3. Litera c
      die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
  5. Absatz 5,Ein Antrag nach Absatz eins, Litera c, ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, anzuschließen; dieses hat jedenfalls
    1. Litera a
      eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
    2. Litera b
      eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie
    3. Litera c
      eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten

    Sub-Litera, z, u beinhalten.

  6. Absatz 6,Im Fall des Absatz eins, Litera c, können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Absatz 2, bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c,, das den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, steht.

Paragraph 86 e

Übergangsbestimmungen, für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2

  1. Absatz eins,Bis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, nach Paragraph 36 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des Paragraphen 36 j, Absatz 2, das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Bestellung des Substanzverwalters nach Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit nach Paragraph 36 b, Absatz 4, erster Satz der Bürgermeister-Stellvertreter, die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, endet die Funktionsperiode der bestellten Rechnungsprüfer von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Der erste und zweite Rechnungsprüfer sind nach Paragraph 36 b, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, neu zu bestellen. Die Bestellung des ersten Rechnungsprüfers hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zur Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers haben die bisher bestellten Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft dessen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
    1. Litera a
      rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
    2. Litera b
      Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
    3. Litera c
      Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
    4. Litera d
      Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
    5. Litera e
      Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,

zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach Litera a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.

  1. Absatz 5,Befinden sich im Absatz 4, genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Absatz 4, für diese sinngemäß.
  2. Absatz 6,Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, unverzüglich nach den Vorgaben des Paragraph 36 e, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 2,) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (Paragraph 36 i, Absatz 5,). Der Voranschlag nach Paragraph 36 e, Absatz eins, bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des Paragraph 87, hat zu lauten:

„Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 45, Der Absatz 2, des Paragraph 87, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 46, Der Absatz 3, des Paragraph 87, wird aufgehoben.

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener