Jahrgang 2014

Kundgemacht am 27. Juni 2014

69.

Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

69. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 121/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 209/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 3, haben zu lauten:

  1. Absatz 2Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Absatz 3, umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages.

  1. Absatz 3Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, hat zu lauten:

„§ 4

Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters

  1. Absatz einsDem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

  1. Absatz 2Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

  1. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 5, hat der zweite Satz zu lauten:

„Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

6,48 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

8,28 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

10,80 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

13,11 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

14,52 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

16,17 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

17,01 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 3, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 4, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für die Zeit einer Beurlaubung nach Paragraph 26, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. Paragraph 16 a, Absatz eins, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 11, wird im zweiten Satz das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 187/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 122/2011“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 139/2013“ ersetzt.

Artikel II

Für das Jahr 2015 findet keine Anpassung des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 statt.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

Liener