68. Gesetz vom 14. Mai 2014, mit dem das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 3 des § 20 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 20, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 21 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind jedenfalls zu veröffentlichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:
„(1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 25 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 25 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 28, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 18, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 23 bzw. 20 zuzuordnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Der Landtagspräsident:
van Staa
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Liener