Jahrgang 2014

Kundgemacht am 27. Juni 2014

65.

Änderung der Tiroler Landesordnung 1989

65. Landesverfassungsgesetz vom 15. Mai 2014, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Die Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Artikel 19, wird die Wortfolge „am 30. Tag“ durch die Wortfolge „am 35. Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Artikel 20, wird der folgende Satz angefügt:

„Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Artikel 26, wird der folgende Satz angefügt:

„Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 3, des Artikel 28, hat zu lauten:

  1. Absatz 3Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages die Wahl zum Landtag auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Artikel 59, wird der folgende Satz angefügt:

„Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes oder der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 7, des Artikel 59, wird der folgende Satz angefügt:

„Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Landesvolksanwalt verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Artikel 61, wird der folgende Satz angefügt:

„Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen.“

Novellierungsanordnung 8, Artikel 63, hat zu lauten:

„Artikel 63
Landesrechnungsabschluss

Die Landesregierung hat den Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Kalenderjahr (Landesrechnungsabschluss) zu erstellen und dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Kalenderjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz 4, des Artikel 70, hat zu lauten:

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landesrechnungshof nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor des Landesrechnungshofes und die beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.“

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landtagspräsident:

van Staa

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Liener