Jahrgang 2014

Kundgemacht am 13. Juni 2014

62.

Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Eben am Achensee

62. Verordnung der Landesregierung vom 14. April 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Eben am Achensee festgelegt wird

Aufgrund des Paragraph 31 b, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl.Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Eben am Achensee wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
  2. Absatz 2Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Eben am Achensee bis spätestens 24. Februar 2019 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Platter

Der Landesamtsdirektor:

Liener