70. Gesetz vom 7. Juli 2026, mit dem das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023, LGBl. Nr. 46/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 43 lautet „Der Gleichbehandlungsbeauftragte“.a) Der Eintrag zu Paragraph 43, lautet „Der Gleichbehandlungsbeauftragte“.
b) Nach dem Eintrag „§ 43 Der Gleichbehandlungsbeauftragte“ wird die Zeile „§ 43a Geschäftsführung des Gleichbehandlungsbeauftragten“ eingefügt.
c) Der Eintrag zu § 51 lautet „Berichtspflicht“.c) Der Eintrag zu Paragraph 51, lautet „Berichtspflicht“.
d) Nach dem Eintrag „§ 51 Berichtspflicht“ wird die Zeile „§ 51a Einkommensbericht der Gemeinden“ eingefügt.
e) Nach dem Eintrag „§ 57a Personenbezogene Bezeichnungen“ wird die Zeile „§ 57b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2026“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 58 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 58a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Mindestentgelt: das mindestens zustehende monatliche Entgelt oder Gehalt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.“Absatz eins, gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Überdies ist das für die ausgeschriebene Stelle oder die ausgeschriebene Funktion gebührende Mindestentgelt bekannt zu geben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Im Auswahlverfahren sind Fragen über die Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen unzulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Verwendungen und Stellen
Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen (Besoldungs-, Verwendungs-, Funktions- oder Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen) dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung aus einem Diskriminierungsgrund führen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Bewerber, die für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Funktions- bzw. Entlohnungsgruppe erreicht ist.
(3)Absatz 3,Bewerber, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Funktions- bzw. Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 16, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes vierten Jahres zu ermittelnden Frauen- und Männeranteils an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten und der Teilbeschäftigten für einen Zeitraum von acht Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei ist eine detaillierte Aufstellung erforderlich, die sich an Dienst- oder Gehaltsklassen, Verwendungs-, Entlohnungs-, Funktionsgruppen oder Dienstzweigen orientieren kann. Nach jeweils vier Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(4)Absatz 4,Soweit ein Gleichstellungsprogramm im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Gleichstellungsprogramm durch Verordnung zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“Soweit ein Gleichstellungsprogramm im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Gleichstellungsprogramm durch Verordnung zu erlassen. Die Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgeltes
Erhält der Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 oder § 9 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“Erhält der Bedienstete wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 9, durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter, bei dem eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 27 Abs. 1, 2 und 3 lauten:Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Ansprüche von Bewerbern nach § 17 und von Vertragsbediensteten nach § 21 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, wobei die Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 17 und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, wobei die Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(2)Absatz 2,Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche von Vertragsbediensteten nach Paragraph 18, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, ABGB gerichtlich geltend zu machen.
(3)Absatz 3,Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 19, § 20 und § 22 sind binnen sechs Monaten gerichtlich, Ansprüche von Beamten nach § 19, § 20, § 21 und § 22 binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Anspruchsberechtigte die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, die Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, die Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder die Ablehnung des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.“Ansprüche von Vertragsbediensteten nach Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 22, sind binnen sechs Monaten gerichtlich, Ansprüche von Beamten nach Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21 und Paragraph 22, binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Anspruchsberechtigte die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, die Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, die Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder die Ablehnung des beruflichen Aufstiegs zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 Abs. 6, 7, 8 und 9 lauten:Paragraph 27, Absatz 6, 7, 8 und 9 lauten:
„(6)Absatz 6,Ansprüche nach § 25 wegen Belästigung sind binnen drei Jahren von Vertragsbediensteten gerichtlich, von Beamten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.Ansprüche nach Paragraph 25, wegen Belästigung sind binnen drei Jahren von Vertragsbediensteten gerichtlich, von Beamten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamten gegenüber dem Belästiger sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(7)Absatz 7,Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach § 17 bis § 23 und § 25 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Dienstbehörde sowie im Fall einer Belästigung dem Belästiger zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach Paragraph 17 bis Paragraph 23 und Paragraph 25, geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Dienstbehörde sowie im Fall einer Belästigung dem Belästiger zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(8)Absatz 8,In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(9)Absatz 9,Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 6. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung nach § 40 Abs. 10 an den Antragsteller.“Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 6, Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung nach Paragraph 40, Absatz 10, an den Antragsteller.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 28 lautet:Paragraph 28, lautet:
„§ 28
Benachteiligungsverbot von Bediensteten
(1)Absatz eins,Bedienstete dürfen durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.4.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 Amtsblatt , L 107 vom 22.4.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.
(3)Absatz 3,Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte aus der Richtlinie (EU) 2019/1152 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Bedienstete, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können vom Dienstgeber verlangen, dass er hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder die Maßnahme mit gleicher Wirkung anführt. Der Dienstgeber hat diese Gründe schriftlich darzulegen.
(4)Absatz 4,Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte gemäß Art. 4, 5, 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/1158 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Bedienstete, die der Ansicht sind, dass ihre Kündigung aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Art. 4, 5, 6 und 9 erfolgt, können vom Dienstgeber verlangen, dass er hinreichend genau bezeichnete Kündigungsgründe anführt. Im Falle der Kündigung wegen Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Art. 4, 5 oder 6 muss der Dienstnehmer diese Gründe schriftlich darlegen.Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte gemäß Artikel 4, 5, 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/1158 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Bedienstete, die der Ansicht sind, dass ihre Kündigung aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Artikel 4, 5, 6 und 9 erfolgt, können vom Dienstgeber verlangen, dass er hinreichend genau bezeichnete Kündigungsgründe anführt. Im Falle der Kündigung wegen Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Artikel 4, 5, oder 6 muss der Dienstnehmer diese Gründe schriftlich darlegen.
(5)Absatz 5,Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte gemäß Art. 14 der Richtlinie (EU) 2024/1233 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband anstreben, soweit sie von diesen Rechten Gebrauch machen.Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte gemäß Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2024/1233 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband anstreben, soweit sie von diesen Rechten Gebrauch machen.
(6)Absatz 6,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 bis 5 gelten § 27 Abs. 4 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 sinngemäß.“Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins bis 5 gelten Paragraph 27, Absatz 4 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 27, Absatz 7, sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 31 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen berechtigt.“Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 31, sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen berechtigt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35
Weisungsfreiheit, Befangenheit, Aufsicht und zeitliche Inanspruchnahme
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragte und dessen Stellvertreter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhängig und frei von äußerer Beeinflussung.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragte, dessen Stellvertreter und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3,Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, des Gleichbehandlungsbeauftragten, dessen Stellvertreter und der Kontaktpersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß.Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, des Gleichbehandlungsbeauftragten, dessen Stellvertreter und der Kontaktpersonen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 AVG sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und dessen Stellvertreter unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz und dessen Stellvertreter unterliegen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Kontaktpersonen in Dienststellen des Landes unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Kontaktpersonen in Dienststellen der Stadt Graz und in Dienststellen der Gemeinden unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung und der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragte, dessen Stellvertreter sowie die Kontaktpersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5)Absatz 5,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(7)Absatz 7,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Gleichstellung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 38 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 38, Ziffer 2 und 3 lauten:
Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Gleichstellung im öffentlichen Dienst berühren, abgeben und Rückmeldungen verlangen; zu diesem Zweck sind Begutachtungsentwürfe der Gleichbehandlungskommission zu übermitteln,
Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung abgeben sowie Rückmeldungen verlangen und diese im Internet auf der Website des Landes Steiermark veröffentlichen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 39 Abs. 5 lautet:Paragraph 39, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission sind von der Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 43a Abs. 1) wahrzunehmen.“Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission sind von der Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 43 a, Absatz eins,) wahrzunehmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 40 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 40, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt:Die Gleichbehandlungskommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung vorliegt:
des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oderdes Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraphen 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oder
des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14.des Gleichstellungsgebotes nach Paragraph 13 und Paragraph 14,
(2)Absatz 2,Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt:
der Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und
der Bedienstete, der
eine ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 odereine ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraphen 5, 8, 9,, 10, 11 und 12 oder
eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14 behauptet undeine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach Paragraph 13 und Paragraph 14, behauptet und
der Gleichbehandlungsbeauftragte.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 40 Abs. 9 Einleitungssatz lautet:Paragraph 40, Absatz 9, Einleitungssatz lautet:
„Vertritt die Gleichbehandlungskommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Gleichstellungsgebotes vorliegt, hat sie das Recht“
19.Novellierungsanordnung 19, § 40 Abs. 11 lautet:Paragraph 40, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Kommt der Dienstgeber diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 10 nach, ist dieser Umstand in den Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission nach § 51 Abs. 1 aufzunehmen.“Kommt der Dienstgeber diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Absatz 10, nach, ist dieser Umstand in den Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission nach Paragraph 51, Absatz eins, aufzunehmen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 42 Abs. 4 lautet:Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,§ 6 Abs. 1, §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 sowie § 46 AVG sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraphen 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 sowie Paragraph 46, AVG sind sinngemäß anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des § 43 lautet:Die Überschrift des Paragraph 43, lautet:
„Der Gleichbehandlungsbeauftragte“
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind die Gleichbehandlungskommission, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:
„§ 43a
Geschäftsführung des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Land bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle des Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Graz ist beim Magistrat einzurichten. Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz ist Leiter der Geschäftsstelle. Der für die unabhängige Ausübung und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Stadt Graz bereit zu stellen. Dem Gleichbehandlungsbeauftragten kommt vor Zuweisung von Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1)Absatz eins,Der Gleichbehandlungsbeauftragte
hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Gleichstellung betreffenden Fragen zu befassen,
ist befugt, Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung zu setzen und unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen,
hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten; zu diesem Zweck hat er Sprechstunden (Sprechtage) in seinem Wirkungsbereich abzuhalten,
hat Schlichtungsgespräche gemäß § 45 durchzuführen,hat Schlichtungsgespräche gemäß Paragraph 45, durchzuführen,
gilt als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU,gilt als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2014/54/EU,
ist verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Disziplinarkommission Disziplinaranzeige zu erstatten,
hat von Diskriminierung Betroffene zu unterstützen, insbesondere durch Beratung über die auf Grund des Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes,
hat das Recht am Verfahren von Diskriminierung, Belästigung und sexueller Belästigung Betroffenen vor einem Gericht oder bei der Dienstbehörde zur Unterstützung teilzunehmen,
ist berechtigt Erhebungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen sowie unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten abzugeben, die mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang stehen,
ist berechtigt, insbesondere zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Gleichstellung berühren, im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben und Rückmeldungen zu verlangen,
ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr Besprechungen mit den Kontaktpersonen abzuhalten,
hat für die Schulung und Fortbildung der Kontaktpersonen Sorge zu tragen,
hat bei der Erstellung und Änderung von Gleichstellungsprogrammen mitzuwirken,
hat den Dialog mit anderen Gleichbehandlungsstellen und Interessenvertretungen zu fördern und Informationen auszutauschen,
hat Bediensteten auf Verlangen Auskünfte über die Höhe ihres Entgelts und über die durchschnittliche Höhe des Entgelts jener Gruppe von Bediensteten, der sie angehören, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, soweit diese Informationen vom Dienstgeber nicht bereits auf andere Weise zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu erteilen,
hat sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.
(2)Absatz 2,Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 6 von der Disziplinarkommission als Zeuge vernommen werden.“Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von der Disziplinarkommission als Zeuge vernommen werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a entfallen.Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, § 50 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder“
27.Novellierungsanordnung 27, § 51 lautet:Paragraph 51, lautet:
„§ 51
Berichtspflicht
(1)Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission hat für jedes Kalenderjahr über ihre Tätigkeit, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. Der Bericht ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Gleichbehandlungsbeauftragte und der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz haben zu erstellen:
für den Zeitraum ihrer Funktionsdauer ein Arbeitsprogramm betreffend ihre Prioritäten und künftigen Tätigkeiten,
für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht, einschließlich des Sach- und Personalaufwandes, und
alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung.
Die Berichte nach Z 2 und 3 sind im Internet auf der Website des Landes Steiermark bzw. auf der Website der Stadt Graz zu veröffentlichen.Die Berichte nach Ziffer 2 und 3 sind im Internet auf der Website des Landes Steiermark bzw. auf der Website der Stadt Graz zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung im Landes- und Gemeindedienst gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung im Landes- und Gemeindedienst gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu berichten.
(4)Absatz 4,Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung gemäß Abs. 2 Z 3 zu berichten.Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 30. Juni des Folgejahres über Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Diskriminierung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu berichten.
(5)Absatz 5,Die für die Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 erforderlichen Daten sind laufend zu erheben. Der Dienstgeber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung der Berichte nach Abs. 2 Z 2 und 3 notwendig sind, bekanntzugeben.“Die für die Berichte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erforderlichen Daten sind laufend zu erheben. Der Dienstgeber hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung der Berichte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 notwendig sind, bekanntzugeben.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, eingefügt:
„§ 51a
Einkommensbericht der Gemeinden
(1)Absatz eins,Folgende Gemeinden haben dem Gleichbehandlungsbeauftragten nach vorheriger Anhörung der Personalvertretung jeweils bis zum 7. Juni einen Bericht über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu erstatten:
Gemeinden ab 250 Bediensteten jährlich,
Gemeinden mit 100 bis 249 Bediensteten alle drei Jahre.
Zudem sind im Bericht sämtliche Bedienstete in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe zu unterteilen und abzubilden. Der Bericht ist auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat das Recht, von den Gemeinden zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden, zu verlangen. Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen zu beantworten und gegebenenfalls entsprechend zu begründen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:Paragraph 52, Absatz 4, Einleitungssatz lautet:
„Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Gleichbehandlungskommission sind ferner berechtigt, im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 29 folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:“„Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Gleichbehandlungskommission sind ferner berechtigt, im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 29, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 54 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 9, 10, 11 und 12 angefügt:In Paragraph 54, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 9, 10, 11 und 12 angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. L 132 vom 17.5.2023, S 21;Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt , L 132 vom 17.5.2023, S 21;
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 2024/1233 vom 30.4.2024;Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233 vom 30.4.2024;
Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, ABl. L 2024/1499 vom 29.5.2024;Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, Amtsblatt , L 2024/1499 vom 29.5.2024;
Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, ABl. L 2024/1500 vom 29.5.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU, Amtsblatt , L 2024/1500 vom 29.5.2024.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, eingefügt:
„§ 57b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 70/2026Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2026,
(1)Absatz eins,Das Arbeitsprogramm nach § 51 Abs. 2 Z 1 ist erstmalig 2027, der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 2 erstmalig 2028 und der Bericht nach § 51 Abs. 2 Z 3 erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.Das Arbeitsprogramm nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, ist erstmalig 2027, der Bericht nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, erstmalig 2028 und der Bericht nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 1 ist erstmalig im Jahr 2027 zu erstellen. Der Bericht nach § 51a Abs. 1 Z 2 ist für Gemeinden mit 150 bis 250 Bediensteten erstmalig im Jahr 2027, für Gemeinden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.“Der Bericht nach Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist erstmalig im Jahr 2027 zu erstellen. Der Bericht nach Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist für Gemeinden mit 150 bis 250 Bediensteten erstmalig im Jahr 2027, für Gemeinden mit 100 bis 149 Bediensteten erstmalig im Jahr 2031 zu erstellen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Inkrafttreten von Novellen
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 57a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 und 7, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 und 4, § 18, § 27 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9, § 28, § 32 Abs. 1, § 35, § 38 Z 2 und 3, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 9 Einleitungssatz, § 40 Abs. 11, § 42 Abs. 4, die Überschrift des § 43, § 43 Abs. 1, § 43a, § 44, § 50 Abs. 3 Z 2, § 51, § 51a, § 52 Abs. 4 Einleitungssatz, § 54 Z 8, 9, 10, 11 und 12 sowie § 57b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2026, in Kraft; gleichzeitig treten § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 2a außer Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Schlusssatz, Paragraph 9,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, 16 Absatz 3 und 4, Paragraph 18,, Paragraph 27, Absatz eins, 2, 3, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35,, Paragraph 38, Ziffer 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz 9, Einleitungssatz, Paragraph 40, Absatz 11,, Paragraph 42, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 43,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43 a,, Paragraph 44,, Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 51,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52, Absatz 4, Einleitungssatz, Paragraph 54, Ziffer 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Paragraph 57 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2026, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 a, außer Kraft.“
Landeshauptmann Kunasek | Landeshauptmannstellvertreterin Khom |
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