61. Gesetz vom 16. Juni 2026, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 49 Jagdzeiten“ werden die Zeilen „§ 49a Ausnahmen für bestimmte Wildarten“ und „§ 49b Ausnahmen für Nebel- und Rabenkrähen“ eingefügt.
b) Der Eintrag zu § 66 lautet „Aus landwirtschaftlichen Wildhaltungen oder Tiergärten ausgebrochenes Schalenwild“b) Der Eintrag zu Paragraph 66, lautet „Aus landwirtschaftlichen Wildhaltungen oder Tiergärten ausgebrochenes Schalenwild“
c) Nach dem Eintrag „§ 82i Personenbezogene Bezeichnungen“ wird die Zeile „§ 82j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2026“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz lauten:Paragraph 7, Absatz 2, dritter bis fünfter Satz lauten:
„Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne samt Flächenangabe und Grundstücksverzeichnisse zu übermitteln. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „binnen 8 Wochen“ die Wortfolge „ab Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „binnen 8 Wochen“ die Wortfolge „ab Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 37 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die ein positives Jagdprüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes oder die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist und die Jagdprüfung in diesem Bundesland oder Staat positiv absolviert wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 49 Abs. 1 und 1a lauten:Paragraph 49, Absatz eins und eins a lauten:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Art. 14 FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in Paragraph 2, genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges römisch vier der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Artikel 14, FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(Absatz eins a,1a) Wild, das nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt ist, sowie andere nicht als Wild genannte Säugetiere und Vogelarten, die ebenfalls nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt sind, dürfen auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 49 Abs. 2 und 3 entfallen.Paragraph 49, Absatz 2 und 3 entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, § 49 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Art. 14 der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.“„Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Artikel 14, der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 49 Abs. 5 lautet:Paragraph 49, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Nach Abs. 1 sowie nach § 49a oder § 49b erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Abs. 1a erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.“Nach Absatz eins, sowie nach Paragraph 49 a, oder Paragraph 49 b, erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Absatz eins a, erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 49 werden folgende § 49a und § 49b eingefügt:Nach Paragraph 49, werden folgende Paragraph 49 a und Paragraph 49 b, eingefügt:
„§ 49a
Ausnahmen für bestimmte Wildarten
(1)Absatz eins,Ausnahmen vom Verbot
der absichtlichen Störung, des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Wild, das nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt ist und das im Hinblick auf diese Verbote ausschließlich diesem Gesetz unterliegt oderder absichtlichen Störung, des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Wild, das nach Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie streng geschützt ist und das im Hinblick auf diese Verbote ausschließlich diesem Gesetz unterliegt oder
zur Bejagung von Wild, das nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist,zur Bejagung von Wild, das nach Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist,
können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, sowie unter Festlegung der in Absatz 3, genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
(2)Absatz 2,Unter der Bedingung, dass die Populationen der in Abs. 1 angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässigUnter der Bedingung, dass die Populationen der in Absatz eins, angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV zu erlauben.um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.
(3)Absatz 3,Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz eins, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
die Art und den Umfang des Monitorings,
die Anzahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen (gegebenenfalls Quoten),
die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
die zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
die vorzunehmenden Kontrollen,
die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.
(4)Absatz 4,Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides nach Abs. 1 oder aufgrund einer Ausnahme vom Artenschutz nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtmäßig entnommen haben.Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides nach Absatz eins, oder aufgrund einer Ausnahme vom Artenschutz nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtmäßig entnommen haben.
(5)Absatz 5,Für sämtliches in § 2 genanntes Wild, das als Fallwild aufgefunden wird, bleibt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Aneignungsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 gewahrt.Für sämtliches in Paragraph 2, genanntes Wild, das als Fallwild aufgefunden wird, bleibt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Aneignungsrecht im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, gewahrt.
§ 49bParagraph 49 b
Ausnahmen für Nebel- und Rabenkrähen
(1)Absatz eins,Ausnahmen vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.Ausnahmen vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, sowie unter Festlegung der in Absatz 3, genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
(2)Absatz 2,Unter der Bedingung, dass die Populationen dieser Vogelarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ausreichende Bestände aufweisen, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
im Interesse der Luftfahrt,
zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz eins, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
die Art und den Umfang des Monitorings,
die Anzahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen (Quoten),
die entsprechend Anhang IV der Vogelschutz-Richtlinie zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,die entsprechend Anhang römisch vier der Vogelschutz-Richtlinie zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
die vorzunehmenden Kontrollen,
die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 56 Abs. 2 wird nach dem fünften Satz der folgende Satz eingefügt:In Paragraph 56, Absatz 2, wird nach dem fünften Satz der folgende Satz eingefügt:
„Bei Festsetzung des Abschussplanes für Gams- und Steinwild ist Art. 14 der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen.“„Bei Festsetzung des Abschussplanes für Gams- und Steinwild ist Artikel 14, der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 56 Abs. 2a wird nach dem Wort „Rotwild“ die Wortfolge „und Damwild“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „Rotwild“ die Wortfolge „und Damwild“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 56 Abs. 3b erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 56, Absatz 3 b, erster und zweiter Satz lauten:
„In Revieren, in denen auf Grund einer geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild, Damwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Rotwild an Kahlwild und an Hirschen der Klasse III vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) sowie von Muffel- und Damwild genehmigen. Der Abschuss von Rotwild an Hirschen der Klassen I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr darf in solchen Revieren nur auf Grund des genehmigten Abschussplanes erfolgen.“„In Revieren, in denen auf Grund einer geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild, Damwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Rotwild an Kahlwild und an Hirschen der Klasse römisch drei vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) sowie von Muffel- und Damwild genehmigen. Der Abschuss von Rotwild an Hirschen der Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr darf in solchen Revieren nur auf Grund des genehmigten Abschussplanes erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 56 Abs. 3c erster Satz lautet:Paragraph 56, Absatz 3 c, erster Satz lautet:
„Für mehrere Jagdgebiete kann der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass in diesen Revieren in den letzten Jagdjahren entsprechend der Struktur des Rotwildbestandes eine ausreichende Anzahl von Kahlwild erlegt wurde, sowie von Gamswild und Steinwild über Antrag des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt.“„Für mehrere Jagdgebiete kann der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr unter der Voraussetzung, dass in diesen Revieren in den letzten Jagdjahren entsprechend der Struktur des Rotwildbestandes eine ausreichende Anzahl von Kahlwild erlegt wurde, sowie von Gamswild und Steinwild über Antrag des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 56 Abs. 3e letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 56, Absatz 3 e, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichungen von den festgesetzten Abschussplänen, die nicht nur geringfügig sind, hat der Bezirksjägermeister der Behörde aufgelistet spätestens bis zum Ende des Jagdjahres zu melden. Diese Meldung ist der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 56 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „binnen drei Tagen“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ ersetzt.Paragraph 56, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „binnen drei Tagen“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 58 Abs. 2a Einleitungssatz lautet:Paragraph 58, Absatz 2 a, Einleitungssatz lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Vogelschutz-Richtlinie von Österreich als jagdbar genannt sind sowie für Nebel- und Rabenkrähen, sind, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd oder entsprechend der für Nebel- und Rabenkrähen gewährten Ausnahme, jedermann verboten:“Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang römisch zwei Teil B der Vogelschutz-Richtlinie von Österreich als jagdbar genannt sind sowie für Nebel- und Rabenkrähen, sind, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd oder entsprechend der für Nebel- und Rabenkrähen gewährten Ausnahme, jedermann verboten:“
17.Novellierungsanordnung 17, § 58 Abs. 2c Z 6 lautet:Paragraph 58, Absatz 2 c, Ziffer 6, lautet:
um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 58 Abs. 2d werden folgende Abs. 2e bis 2h eingefügt:Nach Paragraph 58, Absatz 2 d, werden folgende Absatz 2 e bis 2 h eingefügt:
„(2e)Absatz 2 e,Zum Schutz von Wild, das nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt ist, sowie zum Schutz von Wild, das nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, sind, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd entsprechend der vorgesehenen Ausnahmen, jedermann verboten:Zum Schutz von Wild, das nach Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie streng geschützt ist, sowie zum Schutz von Wild, das nach Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, sind, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd entsprechend der vorgesehenen Ausnahmen, jedermann verboten:
alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren.
(2f)Absatz 2 f,Die Landesregierung kann unter der Bedingung, dass die Populationen der in Abs. 2e angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2e bewilligen oder verordnen; dies gilt nicht für den Biber:Die Landesregierung kann unter der Bedingung, dass die Populationen der in Absatz 2 e, angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz 2 e, bewilligen oder verordnen; dies gilt nicht für den Biber:
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV zu erlauben.um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.
(2g)Absatz 2 g,Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2f bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz 2 f, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
die Arten, für die die Ausnahmen gelten, erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung,
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel eingeschränkt werden sollen,
die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können, und
die Art der Kontrollen, die vorzunehmen sind.
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(2h)Absatz 2 h,Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen im Sinne des Abs. 2a Z 1 und 4 oder Abs. 2e Z 1 und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“Wurden im Zusammenhang mit einem Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder dem Repowering einer Anlage zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Tötungen bzw. Störungen im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer eins und 4 oder Absatz 2 e, Ziffer eins und 2 so weit wie möglich zu verhindern, so gelten diese nicht als absichtlich.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 58 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „für Wild, für das eine Jagdzeit festgesetzt ist,“ eingefügt.In Paragraph 58, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „für Wild, für das eine Jagdzeit festgesetzt ist,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 58 Abs. 3a wird nach dem Wort „Jagdausübungsberechtigten,“ die Wortfolge „für Wild, für das eine Jagdzeit festgesetzt ist,“ eingefügt.In Paragraph 58, Absatz 3 a, wird nach dem Wort „Jagdausübungsberechtigten,“ die Wortfolge „für Wild, für das eine Jagdzeit festgesetzt ist,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 58 Abs. 3b lautet:Paragraph 58, Absatz 3 b, lautet:
„(3b)Absatz 3 b,Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Abs. 2 Z 5) findet keine Anwendung:Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Absatz 2, Ziffer 5,) findet keine Anwendung:
bei der Bejagung ausschließlich von Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen zur Verhinderung von Wildschäden,
im Fall einer tierseuchenrechtlichen Anordnung zur Bekämpfung von Tierseuchen,
bei der Entnahme von Wölfen und Fischottern, sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Entnahme vorliegen,
bei der Entnahme von Bibern, sofern nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 die Voraussetzungen vorliegen,
bei der Bejagung von Steinmarder, Baummarder (Edelmarder), Marderhund, Iltis, Waschbär, Bisam, Nutria, Fuchs, Goldschakal und Dachs auf landwirtschaftlichen Flächen.
Voraussetzung für die Verwendung dieser Geräte ist der Nachweis der Absolvierung eines von der Steirischen Landesjägerschaft abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Nachtzielgeräten gemäß Z 1 und 5 bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers.“Voraussetzung für die Verwendung dieser Geräte ist der Nachweis der Absolvierung eines von der Steirischen Landesjägerschaft abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung von künstlichen Nachtzielhilfen. Die Verwendung von Nachtzielgeräten gemäß Ziffer eins und 5 bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Reviers.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen dürfen
Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und
im Wald jagende Katzen, sofern auszuschließen ist, dass es sich um eine Wildkatze handelt,
getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen, Einstandsgebieten sowie Brut- und Nistplätzen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 60 Abs. 2 wird das Wort „Blindenhunden“ durch die Wortfolge „Assistenzhunden und Therapiebegleithunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 2, wird das Wort „Blindenhunden“ durch die Wortfolge „Assistenzhunden und Therapiebegleithunden gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 61 Abs. 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters, bei Gams- und Steinwild zusätzlich unter Zugrundelegung von Art. 14 FFH-Richtlinie, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeister und die Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Behörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand unmittelbar nach der Trophäenschau bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des § 79 der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.“Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters, bei Gams- und Steinwild zusätzlich unter Zugrundelegung von Artikel 14, FFH-Richtlinie, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeister und die Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Behörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach Paragraph 56, festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand unmittelbar nach der Trophäenschau bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79, der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 64 Abs. 3 wird das Wort „Schußzeiten“ durch das Wort „Jagdzeiten“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 3, wird das Wort „Schußzeiten“ durch das Wort „Jagdzeiten“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 66 lautet:Paragraph 66, lautet:
„§ 66
Aus landwirtschaftlichen Wildhaltungen oder Tiergärten ausgebrochenes Schalenwild
Der landwirtschaftliche Wildhalter oder Tiergartenbetreiber hat den Ausbruch von Schalenwild unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdgebiete sowie der Behörde mitzuteilen. Nachweislich aus diesen Tierhaltungen ausgebrochenes Schalenwild, ausgenommen Stein- und Gamswild, ist vom Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, ganzjährig, jedoch unter Schonung innehabender und führender Stücke, zu erlegen. Der erfolgte Abschuss ist binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 67 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 67, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
28.Novellierungsanordnung 28, § 76 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie erlegtes Wild und Fallwild oder deren Teile (z. B. Trophäen, Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,“
29.Novellierungsanordnung 29, § 81a Z 1 und 2 lauten:Paragraph 81 a, Ziffer eins und 2 lauten:
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115;Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.1.2010, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010, Amtsblatt , L 170 vom 25.6.2019, S. 115;
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 2025/1237 vom 24.6.2025.“Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 2025/1237 vom 24.6.2025.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 82i wird folgender § 82j eingefügt:Nach Paragraph 82 i, wird folgender Paragraph 82 j, eingefügt:
„§ 82j
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
Die nach dem Naturschutzgesetz erlassene Verordnung über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen, die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra) und die Verordnung über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus) gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 84 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:Dem Paragraph 84, werden folgende Absatz 25 und 26 angefügt:
„(25)Absatz 25,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 82i mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 82 i, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(26)Absatz 26,In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/2026, treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 37 Abs. 4 zweiter Satz, § 49 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 49a, § 49b, § 56 Abs. 2, 2a, Abs. 3e letzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz, § 58 Abs. 2a, Abs. 2c Z 6, Abs. 2e bis 2h, Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 66, § 76 Abs. 1 Z 3, § 81a Z 1 und 2 und § 82j mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2026; gleichzeitig treten § 49 Abs. 2 und 3 sowie in § 67 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, eins a, 4 und 5, Paragraph 49 a,, Paragraph 49 b,, Paragraph 56, Absatz 2, 2 a,, Absatz 3 e, letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 58, Absatz 2 a,, Absatz 2 c, Ziffer 6,, Absatz 2 e bis 2 h, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 3 b,, Paragraph 60, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 81 a, Ziffer eins und 2 und Paragraph 82 j, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2026; gleichzeitig treten Paragraph 49, Absatz 2 und 3 sowie in Paragraph 67, die Absatzbezeichnung (1) und Absatz 2, außer Kraft;
§ 56 Abs. 3b erster und zweiter Satz und Abs. 3c erster Satz mit 1. April 2027;Paragraph 56, Absatz 3 b, erster und zweiter Satz und Absatz 3 c, erster Satz mit 1. April 2027;
§ 24 Abs. 3 erster Satz mit 1. Jänner 2028.“Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz mit 1. Jänner 2028.“
Landeshauptmann Kunasek | Landesrätin Schmiedtbauer |
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