Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Juni 2026

56. Verordnung:

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

56. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2026 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ziele und Geltungsbereich der Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Biber (Castor fiber) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, Wasserkraftanlagen, landwirtschaftlicher sowie versorgungsrelevanter kommunaler Infrastruktur.
  2. Absatz 2,Die Verordnung gilt, mit Ausnahme der Durchführung von Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 3,, nicht:
    1. Ziffer eins
      in Naturschutzgebieten;
    2. Ziffer 2
      in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgut genannt ist;
    3. Ziffer 3
      in den Europaschutzgebieten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 27, 30, 33, 36, 56;
    4. Ziffer 4
      im Nationalpark Gesäuse.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Als Präventionsmaßnahmen gelten sämtliche die Auswirkungen von Biberaktivitäten mindernden Maßnahmen, wie insbesondere Einzelbaum- und Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten, die Entfernung von Nebendämmen und die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen.
  2. Absatz 2,Als Eingriffe in den Biberlebensraum gelten die Beeinträchtigung von Wohnbauen oder die Entfernung von Hauptdämmen.
  3. Absatz 3,Als Eingriffe in die Biberpopulation gelten der Fang mittels Lebendfallen und anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers.

Paragraph 3

Präventionsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Präventionsmaßnahmen sind ganzjährig zulässig.
  2. Absatz 2,Die Entfernung von Nebendämmen ist ganzjährig nach einem Beratungsgespräch mit einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.
  3. Absatz 3,Die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen ist ganzjährig entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.

Paragraph 4

Eingriffe in den Biberlebensraum

  1. Absatz eins,Eingriffe in den Biberlebensraum sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, wirkungslos geblieben sind.
  2. Absatz 2,Eingriffsberechtigt sind alle von einer Biberaktivität betroffenen Personen.
  3. Absatz 3,Die Entfernung eines Hauptdammes, der zur Absicherung eines Revierzentrums dient, oder die Entfernung eines Wohnbaues hat entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu erfolgen.

Paragraph 5

Eingriffe in die Biberpopulation

  1. Absatz eins,Eingriffe in die Biberpopulation durch Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass sowohl geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, als auch geeignete Eingriffe in den Biberlebensraum gemäß Paragraph 4, wirkungslos geblieben sind.
  2. Absatz 2,Eingriffsberechtigt sind Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane.
  3. Absatz 3,Für den Fang sind geeignete Lebendfallen zu verwenden. Die Lebendfallen sind mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Jede Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.
  4. Absatz 4,Der Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung hat an Land mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör weidgerecht zu erfolgen.

Paragraph 6

Kontingentierung

  1. Absatz eins,Pro Kalenderjahr können nach Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, 84 Biber erlegt werden. Die Verteilung des Kontingents auf die einzelnen Regionen ist in der Anlage 1 festgelegt.
  2. Absatz 2,Eingriffsberechtigte Personen haben vor der geplanten Erlegung im Internet auf der Website des Landes die tagesaktuelle Information über die Ausschöpfung des Kontingents gemäß Absatz eins, abzurufen. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.

Paragraph 7

Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring

  1. Absatz eins,Jede Entfernung eines Hauptdammes ist innerhalb von 2 Wochen bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.
  2. Absatz 2,Jede Erlegung ist innerhalb von 24 Stunden von der eingriffsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.
  3. Absatz 3,Ein erlegter Biber ist ab dem Zeitpunkt der Meldung gemäß Absatz 2, für 48 Stunden durch die eingriffsberechtigte Person aufzubewahren. Dieser ist auf Verlangen der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu übergeben. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  4. Absatz 4,Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung hat die Landesregierung stichprobenartig zu kontrollieren. Zur Beweissicherung kann ein erlegter Biber untersucht und Proben entnommen werden.
  5. Absatz 5,Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, sind von einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu dokumentieren.
  6. Absatz 6,Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Bibers hat die Landesregierung ein begleitendes Monitoring durchzuführen oder zu beauftragen.

Paragraph 8

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2026, in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2031 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Kunasek

Anlage 1