53. Gesetz vom 19. Mai 2026, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000 und das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark |
Artikel 2 | Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000 |
Artikel 5 | Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999 |
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 19a lautet „(entfallen)“.a) Der Eintrag zu Paragraph 19 a, lautet „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 300q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. 99/2025 – § 143a Korridorpension“ wird die Zeile „§ 300r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2026 – § 4 Abs. 4 Personalbericht“ eingefügt.b) Nach dem Eintrag „§ 300q Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt 99 aus 2025, – Paragraph 143 a, Korridorpension“ wird die Zeile „§ 300r Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, – Paragraph 4, Absatz 4, Personalbericht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung von Stellen über den Stellenplan hinausgehend ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Einmal jährlich ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht, Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht, Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe) zu enthalten hat. Der Personalbericht muss auch geschlechtsspezifische Entgeltgefälle abbilden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 3a lautet:Paragraph 9, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.“Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei § 9 Abs. 3a sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.“Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet, wobei Paragraph 9, Absatz 3 a, sinngemäß gilt. Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wennBei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 19a entfällt.Paragraph 19 a, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 52 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit und jede Veränderung hinsichtlich des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 181 Abs. 3a lautet:Paragraph 181, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 48a und 48d bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.“Abweichend von Absatz 3, ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 48 a und 48 d bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 185 Abs. 2 lautet:Paragraph 185, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt
ab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 % der Differenz zwischen dem Gehalt, auf das der Bedienstete auf Grund seiner bisherigen Verwendung Anspruch gehabt hat und dem Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das der Bedienstete auf Grund seiner Rücküberstellung Anspruch hat,
ab einer sechsjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 100 % des bisherigen Gehaltes,
wobei die Zeit einer befristeten Bestellung nach § 21a als Verwendung zu berücksichtigen ist, sofern er eine Ergänzungszulage nach § 183 Abs. 4 bezogen hat.“wobei die Zeit einer befristeten Bestellung nach Paragraph 21 a, als Verwendung zu berücksichtigen ist, sofern er eine Ergänzungszulage nach Paragraph 183, Absatz 4, bezogen hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 232a Abs. 1 lautet:Paragraph 232 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der/des
Leitung einer Außenstelle,
Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Oberstufe,
Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Unterstufe,
Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,
Koordination der Korrepetition,
Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,
Koordination der Begabtenförderung innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
Koordination der Blasorchesterleitung,
Koordination der Orchesterausbildung am Konservatorium,
Koordination von kammermusikalischen und internationalen Projekten innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
Koordination der Aktivitäten in sozialen Netzwerken des Konservatoriums,
Koordination elementarer Kooperationsprojekte an Pflichtschulen bzw. Jugendzentren sowie
Pädagogischen Mentoring im Bereich der Tasteninstrumente
verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr).“
13.Novellierungsanordnung 13, § 232a Abs. 3 lautet:Paragraph 232 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Abs. 1 Z 2 bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer bei Ausübung seiner Funktion unterstellt ist und beträgt:Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer bei Ausübung seiner Funktion unterstellt ist und beträgt:
Gruppen | Lehrer | Betrag /Euro |
Gruppe 1 | bis zu 10 | 193,8 |
Gruppe 2 | ab 11 bis 20 | 213,7 |
Gruppe 3 | ab 21 bis 30 | 232,8 |
Gruppe 4 | ab 31 | 252,4 |
| | |
§ 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 165, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 300q wird folgender § 300r eingefügt:Nach Paragraph 300 q, wird folgender Paragraph 300 r, eingefügt:
„§ 300r
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2026 – § 4 Abs. 4 PersonalberichtÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, – Paragraph 4, Absatz 4, Personalbericht
Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach § 4 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2026 ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.“Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 303 werden folgende Z 14 und 15 angefügt:Dem Paragraph 303, werden folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/970: Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21.Richtlinie (EU) 2023/970: Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt , L 132 vom 17.5.2023, S. 21.
Richtlinie (EU) 2024/1233: Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 2024/1233 vom 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233: Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L 2024/1233 vom 30.4.2024.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 306 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026, treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 9 Abs. 3a, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 52 Abs. 4 Z 3, § 181 Abs. 3a, § 185 Abs. 2, § 300r sowie § 303 Z 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2026; gleichzeitig tritt § 19a außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 9, Absatz 3 a,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 181, Absatz 3 a,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 300 r, sowie Paragraph 303, Ziffer 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2026; gleichzeitig tritt Paragraph 19 a, außer Kraft;
§ 232a Abs. 1 und 3 mit 1. September 2026.“Paragraph 232 a, Absatz eins und 3 mit 1. September 2026.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes
Das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Z 3 lautet:Paragraph 6, Ziffer 3, lautet:
die während der Zuweisung entstandenen und vom Rechtsträger dem Dienstgeber zu refundierenden Kosten aus den Aktivbezügen und dem Beitrag zur Deckung der Pensionskosten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 8 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(3)Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 tritt § 6 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2026, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, tritt Paragraph 6, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2026, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 34 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach § 155 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.“Abweichend von Paragraph 155, Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 44 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 43a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 43 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7)Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 tritt § 34 Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, tritt Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000
Das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 66 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ die Zeile „§ 67 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,
ein Bediensteter mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder eine extern bestellte Sicherheitsfachkraft,
ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und
ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 1 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für jedes Mitglied der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied der beim Magistrat der Stadt Graz eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung ein oder zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für den Bereich der Arbeitsmedizin ist kein Ersatzmitglied erforderlich.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 7 lautet:Paragraph 56, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden, insbesondere Personen aus dem arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 78b des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.“Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden, insbesondere Personen aus dem arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 78 b, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 67 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 67, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 65a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 65 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 54 Abs. 2 sowie § 56 Abs. 1 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 54, Absatz 2, sowie Paragraph 56, Absatz eins und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird wie folgt geändert:Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 tritt § 36 Abs. 5 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, tritt Paragraph 36, Absatz 5, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.“
Landeshauptmann Kunasek | Landeshauptmannstellvertreterin Khom |
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