39. Gesetz vom 24. März 2026, mit dem das Steiermärkische Schulassistenzgesetz 2023 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Schulassistenzgesetz 2023, LGBl. Nr. 1/2024, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Schulassistenzgesetz 2023, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Kostentragung
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß § 5 Z 7 festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 trägt das Land.“Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, trägt das Land.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:
„§ 10
Inkrafttreten von Novellen
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 8 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Mai 2026, in Kraft.“In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2026, tritt Paragraph 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Mai 2026, in Kraft.“
Landeshauptmann Kunasek | Landesrat Hermann |
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