31. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 2026, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz eins, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen“ wird die Zeile „§ 1b Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen“ eingefügt.
b) Der Eintrag „2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3 StKJHG)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:b) Der Eintrag „2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfebeirat (Paragraph 16, Absatz 3, StKJHG)“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:
„2. Abschnitt (entfallen)“„2. Abschnitt, (entfallen)“ |
c) Die Einträge zu den §§ 3 bis 6 lauten „(entfallen)“.c) Die Einträge zu den Paragraphen 3 bis 6 lauten „(entfallen)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, eingefügt:
„§ 1b
Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen
(1)Absatz eins,In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der 2. Abschnitt und die dazugehörigen §§ 3 bis 6 entfallen.Der 2. Abschnitt und die dazugehörigen Paragraphen 3 bis 6 entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „692 Euro“ durch den Betrag „716,91 Euro“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „692 Euro“ durch den Betrag „716,91 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „761 Euro“ durch den Betrag „788,40 Euro“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag „761 Euro“ durch den Betrag „788,40 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „1.000 Euro“ durch den Betrag „1.036 Euro“ sowie der Betrag „1.500 Euro“ durch den Betrag „1.554 Euro“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Betrag „1.000 Euro“ durch den Betrag „1.036 Euro“ sowie der Betrag „1.500 Euro“ durch den Betrag „1.554 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 wird der Betrag „250 Euro“ durch den Betrag „259 Euro“ sowie der Betrag „375 Euro“ durch den Betrag „388,50 Euro“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Betrag „250 Euro“ durch den Betrag „259 Euro“ sowie der Betrag „375 Euro“ durch den Betrag „388,50 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag „36,63 Euro“ durch den Betrag „37,63 Euro“ sowie der Betrag „28,01 Euro“ durch den Betrag „28,77 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Betrag „36,63 Euro“ durch den Betrag „37,63 Euro“ sowie der Betrag „28,01 Euro“ durch den Betrag „28,77 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Betrag „10,28 Euro“ durch den Betrag „10,56 Euro“ sowie der Betrag „7,71 Euro“ durch den Betrag „7,92 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Betrag „10,28 Euro“ durch den Betrag „10,56 Euro“ sowie der Betrag „7,71 Euro“ durch den Betrag „7,92 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18 Abs. 4 wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,23 Euro“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird der Betrag „35,27 Euro“ durch den Betrag „36,23 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 19 Abs. 3 wird der Betrag „17,67 Euro“ durch den Betrag „18,15 Euro“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Betrag „17,67 Euro“ durch den Betrag „18,15 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20a wird der Betrag „356,67 Euro“ durch den Betrag „366,37 Euro“ ersetzt.In Paragraph 20 a, wird der Betrag „356,67 Euro“ durch den Betrag „366,37 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 20b wird der Betrag „1.156,04 Euro“ durch den Betrag „1.187,48 Euro“ ersetzt.In Paragraph 20 b, wird der Betrag „1.156,04 Euro“ durch den Betrag „1.187,48 Euro“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 22b Z 4 lautet:Paragraph 22 b, Ziffer 4, lautet:
von 1. Jänner 2025 bis 31. März 2026: 203,22 Euro;“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 22b wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 22 b, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
ab 1. April 2026: 209,01 Euro.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 22c lautet:Paragraph 22 c, lautet:
„(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann mit dem Personalbedarf gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 223,73 Euro;
von 1. Jänner 2025 bis 31. März 2026: 232,06 Euro;
ab 1. April 2026: 238,67 Euro.
(2)Absatz 2,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2024 bewilligten Leistungen I. A. (WG-KIJU), I. B. (WG-SPÄD) und I. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2024 können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024, bewilligten Leistungen römisch eins. A. (WG-KIJU), römisch eins. B. (WG-SPÄD) und römisch eins. E. (KRISE) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024, können längstens bis 31. Dezember 2027 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
für die Leistung I. A. (WG-KIJU):für die Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU):
von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 232,67 Euro;
von 1. Jänner 2025 bis 31. März 2026: 241,34 Euro;
ab 1. April 2026: 248,22 Euro;
für die Leistung I. B. (WG-SPÄD):für die Leistung römisch eins. B. (WG-SPÄD):
von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 232,67 Euro;
von 1. Jänner 2025 bis 31. März 2026: 241,34 Euro;
ab 1. April 2026: 248,22 Euro;
für die Leistung I. E. (KRISE):für die Leistung römisch eins. E. (KRISE):
von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024: 416,49 Euro;
von 1. Jänner 2025 bis 31. März 2026: 432,00 Euro;
ab 1. April 2026: 444,31 Euro.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 23a wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 12 Abs. 1 Z1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 Z 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20a, § 20b, § 22b Z 4 und 5, § 22c sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.; gleichzeitig treten die §§ 3 bis 6 außer Kraft.“In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b,, Paragraph 12, Absatz eins, Z1 und 2, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 22 b, Ziffer 4 und 5, Paragraph 22 c, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. April 2026 in Kraft.; gleichzeitig treten die Paragraphen 3 bis 6 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungs-bestimmungen) werden neu erlassen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek