Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 27. Februar 2026

20. Gesetz:

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Steiermärkischen Baugesetzes, des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005, des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 und des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes

 

(römisch neunzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1007/1 Ausschussbericht EZ 1007/3)

 

[CELEX-Nr.: 32023L2413, 32024L1275, 32020L2184]

20. Gesetz vom 10. Februar 2026, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 und das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Artikel 5

Änderung des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013

Artikel 6

Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13a Sonderstandorte“ die Zeile „§ 13b Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der oder das für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Verordnung gemäß Paragraph 13 b, oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als besonders geeignet ausgewiesen wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, werden folgende Ziffer 10 a und 10 b eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse sowie Deponie-, Klär- und Biogas.
  2. Ziffer 10 b
    Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Eine Verordnung über ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie gemäß Paragraph 13 b, ist vor ihrer Beschlussfassung einer verpflichtenden Umweltprüfung zu unterziehen. Sie ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen des Paragraph 13 b, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und der Art der Technologie können wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der überörtlichen Raumplanung eine Verordnung mit der Ausweisung von Flächen ab einer Mindestgröße von 10 ha für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekte unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und der Art der Technologie können wirksame Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, die bei Errichtung und Betrieb von Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekten zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, eingefügt:

„§ 13b

Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. In der Verordnung sind geeignete Gebiete und wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Zur Begründung der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, in welchem insbesondere die Kriterien für die Ermittlung der geeigneten Gebiete und die Festlegung von Minderungsmaßnahmen darzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für eine Ausweisung nach Absatz eins, sind jene Gebiete geeignet, in denen durch die Nutzung einer oder mehrerer Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die geeigneten Gebiete sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art der Technologie einen ausreichend homogenen Zusammenhang aufweisen, damit eine Energieproduktion durch erneuerbare Energiequellen in erheblichem Ausmaß ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung von geeigneten Gebieten sind die dafür erforderlichen und verfügbaren Instrumente und Datensätze zu nutzen, um die Auswirkungen von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Umwelt einzuschätzen. Dabei sind künstliche und versiegelte Flächen besonders zu berücksichtigen, sofern diese Flächen bei der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle für eine Energieproduktion in erheblichem Ausmaß in Frage kommen.
  4. Absatz 4,Folgende Gebiete sind jedenfalls nicht geeignet:
    1. Ziffer eins
      Gebiete gemäß Paragraphen 7, 9, 10 und 12 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017;
    2. Ziffer 2
      Nationalparke;
    3. Ziffer 3
      Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, in denen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
    Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen, die sich innerhalb dieser Gebiete befinden.
  5. Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes, der Art der Technologie und der ermittelten Umweltauswirkungen wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Netzanschluss erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind. Diese müssen geeignet sein, mögliche negative Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.
  6. Absatz 6,Bei der Erlassung oder Änderung einer Verordnung sind die Regelungen über das Verfahren gemäß Paragraph 14, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Im Sachbereichskonzept Energie sind für das Gemeindegebiet oder Teile desselben folgende Bereiche darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Standorträume für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das sind potenzielle Standorträume, die für eine Versorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder Abwärme oder -kälte geeignet sind;
    2. Ziffer 2
      Standorträume für energiesparende Mobilität, das sind Standorträume, die durch eine an den öffentlichen Verkehrsangeboten sowie an den Erfordernissen des Fuß- und Radverkehrs orientierte Siedlungsstruktur gekennzeichnet sind.
    Auf Grundlage der im Sachbereichskonzept Energie dargestellten Standorträume gemäß Ziffer eins, können im örtlichen Entwicklungskonzept Vorranggebiete für die Fernwärme- oder Fernkälteversorgung festgelegt werden. Zusätzliche energieraumplanerische Maßnahmen können von der Gemeinde insbesondere dort vorgesehen werden, wo der Fernwärme- oder Fernkälteausbau technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Überdies können örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen zur Energieversorgung, wie insbesondere für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen, auf Grundlage einer gemeindeweiten Untersuchung festgelegt werden, wobei im Zuge der Bestandsaufnahme eine Abstimmung mit den Netzbetreibern erfolgen soll. Eine Festlegung von Vorrangzonen/Eignungszonen kann auch zur Förderung der Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Fernwärmesystem mit hocheffizienter Fernwärme gemäß Paragraph 4, Ziffer 37 a, durch die Wortfolge „Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme gemäß Paragraph 4, Ziffer 53 b, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 24, Absatz 6 und dem Paragraph 38, Absatz 6, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Sofern eine Umweltprüfung nicht erforderlich ist, gilt Paragraph 5 c, Absatz 2, sinngemäß für Festlegungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 a und 10 b, Paragraph 4, Absatz eins b,, Paragraph 11, Absatz 10,, Paragraph 13 a, Absatz 3,, Paragraph 13 b,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 8 und Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 80 c, lautet „Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe“.

b) Nach dem Eintrag „§ 80f Installation von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ werden die Zeilen „§ 80g Fernwärmedatenbank“ und „§ 80h Qualitätsgesicherte Fernwärme“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 119x Personenbezogene Bezeichnungen“ wird die Zeile „§ 119y Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 20/2026“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.) sowie bauliche Anlagen, die der Verteilung von elektronischen Kommunikationsnetzen dienen, soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt, einschließlich der mit diesen Anlagen zusammenhängenden Einfriedungen;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, Ziffer 4 b, wird folgende Ziffer 4 c, eingefügt:

  1. Ziffer 4 c
    Anlage zur Wärmebereitstellung: eine Anlage zum Zweck der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie, ausgenommen Einrichtungen gemäß Ziffer 25 c,;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Ziffer 24 a, wird folgende Ziffer 24 b, eingefügt:

  1. Ziffer 24 b
    Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Ziffer 25 b, wird nach dem Wort „zentralen“ die Wortfolge „oder dezentralen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, Ziffer 31 b, wird folgende Ziffer 31 c, eingefügt:

  1. Ziffer 31 c
    gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen: Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Ziffer 37 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, Ziffer 37 b, lautet:

  1. Ziffer 37 b
    glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, Ziffer 53 a, wird folgende Ziffer 53 b, eingefügt:

  1. Ziffer 53 b
    qualitätsgesicherte Fernwärme: Fernwärme, die den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) entspricht;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Ziffer 65, lautet:

  1. Ziffer 65
    Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „hocheffizienter“ durch das Wort „qualitätsgesicherter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit qualitätsgesicherter Fernwärme anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 6, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 2, 2 a und 7 wird jeweils nach dem Zitat „Abs. 1a“ die Wortfolge „und 1b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Abs. 2“ die Wortfolge „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 22 Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 10, zusätzlich zu Ziffer eins, den Nachweis der Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen im Sinne des Paragraph 80 b, Absatz eins,, sofern die neue Feuerungsanlage mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Angaben über die Wärmeversorgung, bei einem Fernwärmeanschluss mit Bekanntgabe des Fernwärmesystems;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Bei Neubauten von Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 3 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 1 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist. Bei der Berechnung wird die Brutto-Fläche solarthermischer Anlagen gemäß Ziffer 4, Litera a, angerechnet.
  2. Ziffer 2
    Bei Neubauten von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäuden, mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² sind auf den Bauwerksoberflächen oder auf sonstigen baulichen Anlagen auf dem Bauplatz solare Energiesysteme zu errichten; dabei sind je angefangene 100 m² Bruttogeschoßfläche Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 6 m² oder solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von mindestens 2 m² anzubringen. Dies gilt auch bei Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage, sofern gleichzeitig eine Sanierung von Dach- oder Fassadenflächen des Gebäudes vorgenommen wird, und bei größeren Renovierungen, wenn jeweils die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder solarthermischen Anlage technisch durchführbar ist.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 80 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Verpflichtung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entfällt zusätzlich, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die standortspezifische Lage (Einzellage) des Gebäudes oder des überdachten Bauwerkes die Herstellungskosten für den Netzanschluss mehr als das Dreifache der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage ausmachen und kein Warmwassserbedarf für die solarthermische Nutzung besteht;
    2. Ziffer 2
      die Konditionierung des Gebäudes durch ein Fernwärmesystem mit qualitätsgesicherter Fernwärme erfolgt;
    3. Ziffer 3
      bei größeren Renovierungen die Energie für die Konditionierung des Gebäudes von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 a, Stmk. ElWOG 2005 bezogen wird.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 80 c, lautet:

„§ 80c

Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe

  1. Absatz eins,Bei Neubauten dürfen Anlagen zur Wärmebereitstellung, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden. Die Errichtung solcher Anlagen zur Wärmebereitstellung ist auch bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, unzulässig.
  2. Absatz 2,Bei Neubauten dürfen Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die gemäß Paragraph 3, Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) unzulässig sind, nicht errichtet werden.
  3. Absatz 3,In anderen als den in Absatz eins, genannten Bauten ist vor dem Austausch bestehender Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen gemäß Paragraph 80 b, Absatz eins, zu prüfen. Diese sind einzusetzen, wenn sie verfügbar und zumutbar sind.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 80 f, werden folgende Paragraph 80 g und Paragraph 80 h, eingefügt:

„§ 80g

Fernwärmedatenbank

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat zum Zweck der systematischen Erfassung und des Monitorings von Fernwärmesystemen, der Prüfung und Beurteilung als qualitätsgesichertes Fernwärmesystem und der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sowie zur statistischen Auswertung dieser Daten eine Datenbank über Fernwärmesysteme („Fernwärmedatenbank“) einzurichten und fortlaufend zu führen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, Adress- und Kontaktdaten der Betreiberin oder des Betreibers eines Fernwärmesystems und einer Kontaktperson;
    2. Ziffer 2
      Adressdaten und Informationen über die Lage eines Fernwärmesystems;
    3. Ziffer 3
      Plan mit Darstellung der Grundstücke, die im Anschlussbereich des Fernwärmesystems liegen;
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Wärmeaufbringung eines Fernwärmesystems, insbesondere über die eingesetzten Energieträger und über die verwendeten Anlagen zur Wärmeaufbringung;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Betriebsart, die Trassenlänge, die Netzanschlussleistung und die Anzahl an Netzanschlüssen eines Fernwärmesystems;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die einmaligen Anschluss- und Montagegebühren sowie über die Tarife für die Wärmelieferung einschließlich der darin enthaltenen Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) samt den gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Regelungen zur Preisänderung, die zur Anwendung kommen;
    7. Ziffer 7
      Daten über einen allfällig vorliegenden Dekarbonisierungsplan.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärmesystems in der Datenbank zu erfassen und bei Änderungen von bereits erfassten Daten periodisch, zumindest innerhalb eines Jahres, zu aktualisieren. Dazu ist ein Zugang zu den Daten des eigenen Fernwärmesystems zu gewähren. Von der Landesregierung sind die für die Datenerfassung notwendigen Schnittstellen zur Datenbank einzurichten. Die Erfassung und Änderung von Daten kann auch von der Landesregierung von Amts wegen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Erfassung und der Kontrolle von Daten in der Fernwärmedatenbank gemäß Absatz eins, ist die Landesregierung berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden Daten weiterzuverarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten (Name, Sitz, Anschrift), Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen (Vor- und Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister: Namen, allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade und Wohnsitze.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung darf Daten gemäß Absatz eins, zur Verfolgung von energiepolitischen Zielen, für Zwecke der Raumordnung sowie zur Prüfung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben weiterverarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann den Gemeinden Pläne gemäß Absatz eins, Ziffer 3, über Fernwärmesysteme in ihrem Gemeindegebiet zur Vollziehung des Steiermärkischen Baugesetzes und für Zwecke der Raumordnung zur Verfügung stellen. Die Gemeinden dürfen die Daten für diese Zwecke verarbeiten.

Paragraph 80 h

Qualitätsgesicherte Fernwärme

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (Paragraph 80 g,) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (Paragraph 4, Ziffer 53 b,) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.
  2. Absatz 2,Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Absatz eins, noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Prüfung nach Absatz eins, festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß Paragraph 80 g, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Ergibt eine Prüfung nach Absatz eins,, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Absatz 3, noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 92 b, lautet:

  1. Absatz eins,Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) sind glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen und gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen einschließlich der Verbindung bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt auch für bewilligungspflichtige Zu- oder Umbauten, sofern im Zuge dessen ein wesentlicher Teil der gebäudeinternen physischen Infrastruktur erneuert oder neu geschaffen wird.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
    2. Ziffer 2
      Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²;
    3. Ziffer 3
      land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
    4. Ziffer 4
      Sport- und Freizeitanlagen;
    5. Ziffer 5
      Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
    6. Ziffer 6
      Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Gebäude, wenn die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz eins, in einem offenbaren Missverhältnis zu den Kosten des Vorhabens steht oder deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine Glasfaserverkabelung nicht erwarten lässt.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L 2024/1275 vom 08.05.2024, S 1.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 118 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU, Amtsblatt , L 2024/1309 vom 08.05.2024, S 1, durchgeführt.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 118 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0435/AT).“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 119 x, wird folgender Paragraph 119 y, eingefügt:

„§ 119y

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,

In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, anhängigen Verfahren ist Paragraph 80 b, in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 4 c, 24 b, 25 b, 31 c, 37 b, 53 b und 65, Paragraph 6, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 3, 5 und 7, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 4,, Paragraph 80 c,, Paragraph 80 g,, Paragraph 80 h,, Paragraph 92 b,, Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Absatz eins a und Absatz 4 und Paragraph 119 y, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Ziffer 37 a, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Ziffer 7 und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 mit 1. März 2026.“

Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 8 c, lautet:

  1. Ziffer 8 c
    „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der oder das für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Verordnung gemäß Paragraph 13 b, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als besonders geeignet ausgewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 13, wird folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, tritt Paragraph 2, Ziffer 8 c und 13 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Ziffer 5 a, lautet:

  1. Ziffer 5 a
    Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der oder das für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Verordnung gemäß Paragraph 13 b, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als besonders geeignet ausgewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Ziffer 7 a, wird folgende Ziffer 7 b, eingefügt:

  1. Ziffer 7 b
    Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 44 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, tritt Paragraph 4, Ziffer 5 a und 7 b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013

Das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des Paragraph 13 g, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 25 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026, tritt Paragraph 13 g, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes

Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 17 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2026,, tritt Paragraph 10, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026, in Kraft.“

Landeshauptmann

Kunasek

Landesrat

Amesbauer