Landesgesetzblatt Steiermark

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 26. Februar 2026

19. Gesetz:

Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025

 

(römisch neunzehn. GPStLT IA EZ 901/1 Ausschussbericht EZ 901/4)

19. Gesetz vom 16. Dezember 2025, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, das Gesetz über die Historische Landeskommission für Steiermark, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, das Steiermärkische Notifikationsgesetz 2017, das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, das Gesetz über die Patientenentschädigung, das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Zukunftsfondsgesetz, das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Gesetz über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 und das Steiermärkische Hinweisgeberschutzgesetz geändert werden (Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Historische Landeskommission für Steiermark

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen Notifikationsgesetzes 2017

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen (Aufhebung)

Artikel 6

Änderung des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Artikel 8

Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999

Artikel 9

Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967

Artikel 10

Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die Patientenentschädigung

Artikel 12

Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017

Artikel 13

Änderung des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst (Aufhebung)

Artikel 15

Änderung des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes

Artikel 16

Änderung des Steiermärkischen Seniorinnen- und Seniorengesetzes

Artikel 17

Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Artikel 18

Änderung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 19

Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983

Artikel 21

Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992

Artikel 22

Änderung des Zukunftsfondsgesetzes

Artikel 23

Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004

Artikel 24

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Artikel 25

Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Artikel 26

Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes

Artikel 27

Änderung des Gesetzes über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz (Aufhebung)

Artikel 28

Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Artikel 29

Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes

Artikel 30

Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Artikel 31

Änderung des Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetzes

Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes

Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 16 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 11,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 12, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Historische Landeskommission für Steiermark

Das Gesetz über die Historische Landeskommission für Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 12 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 3,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012

Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16, wird angefügt:

  1. Ziffer 16
    Kleinveranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Ostereier-Suchen, Laternenfeste, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder Maibaum-Aufstellen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32 a, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 31 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 8,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Notifikationsgesetzes 2017

Das Steiermärkische Notifikationsgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Artikel 26, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt , L 135 vom 23.5.2023, S. 1, anwenden;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 8 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen

Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:

„§ 5

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes

Das Steiermärkische Nächtigungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß Paragraph 132, Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      die Identitätsdaten nach Paragraph 2, Ziffer 2, des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie die Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte,
    2. Ziffer 2
      quartalsweise Aufstellungen der abgeschlossenen Buchungen, einschließlich der Buchungszeiträume, gegliedert nach Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen und deren Unterkünften sowie, sofern verfügbar, die Anzahl der jeweiligen Nächtigungen.
    Diese Daten sind den Gemeinden auf Verlangen in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß Paragraph 48 c, Absatz 6, BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 a, Absatz 4 und Paragraph 7 a, Absatz 4, wird der letzte Satz jeweils durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie unterliegen hinsichtlich aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des Paragraph 74, StGB.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Melde- und Informationspflichten“ durch die Wortfolge „Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:

  1. Absatz 20,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 13 c, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 21,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 4 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 12 und Paragraph 13 a, Absatz 2, Litera a und d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 306, werden folgende Absatz 49 und 50 angefügt:

  1. Absatz 49,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 303 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 50,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetzes 1999

Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht Rechnung getragen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, dass die Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektor, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landtagsdirektion der Präsident des Landtages und in Dienstrechtsangelegenheiten des Landesrechnungshofes der Leiter des Landesrechnungshofes mit ihr Verhandlungen führt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen oder keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Landesregierung oder der Landesamtsdirektor oder der Präsident des Landtages oder der Leiter des Landesrechnungshofes auch ohne Zustimmung der Personalvertretung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 44 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 16,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 17, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 9
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967

Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 106f Personenbezogene Bezeichnungen“ die Zeile „§ 106g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 43, Absatz 2 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Energieversorgung“ die Wort- und Zeichenfolge „, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Errichtung, Übernahme, Veräußerung und Auflösung einer Beteiligung bis zu 3 000 Euro an Genossenschaften mit vertraglich ausgeschlossener Nachschusspflicht und den ausschließlichen Zwecken einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Paragraph 79, Erneuerbare-Ausbau-Gesetz, EAG), die auch Anlagen im Sinne des EAG zur Erzeugung von elektrischer Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, errichten dürfen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 93, lautet:

„§ 93

Instanzenzug

  1. Absatz eins,Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
    1. Ziffer eins
      landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
    2. Ziffer 2
      Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
    Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. Absatz 2,In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 106 f, wird folgender Paragraph 106 g, eingefügt:

„§ 106g

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026, anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind vom Gemeinderat zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Für von Gemeinden vor dem 1. Jänner 2025 errichtete oder übernommene Beteiligungen an einer in Form einer Genossenschaft ohne vertraglich ausgeschlossene Nachschussverpflichtung organisierten EEG (Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer 4,) besteht keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 7,, ausgenommen die Umwandlung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, sofern die Höhe der Beteiligung 3 000 Euro nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 108, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:

  1. Absatz 22,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 106 f, mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist Paragraph 5 b, außer Kraft getreten.
  2. Absatz 23,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer 2, 3 und 4, Paragraph 93 und Paragraph 106 g, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 43, Absatz 2 b, außer Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, erster Satz lautet:

„Eine Leiche ist frühestens nach Vorliegen des Totenbeschauscheines und vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „siebenjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 40, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dies betrifft nicht die Genehmigung des Obduktionsraumes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz lautet:

„In Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 46 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 45 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 23, erster Satz, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Patientenentschädigung

Das Gesetz über die Patientenentschädigung, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „und Kontrolle des Landesrechnungshofes“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 11 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt die Überschrift des Paragraph 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 3, außer Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017

Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9, „(entfallen)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 29 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 28 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, außer Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005

Das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und den Landesrechnungshof“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 15 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

Das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1963,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, angefügt:

„§ 4

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes

Das Steiermärkische landwirtschaftliche Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1987,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Wort „alljährlich“ durch die Wortfolge „alle fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 16 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 4,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 2, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Steiermärkischen Seniorinnen- und Seniorengesetzes

Das Steiermärkische Seniorinnen- und Seniorengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 15 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 47, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wenn die Errichtungsbewilligung (Paragraph 44,) und die Anerkennung von Einrichtungen (Absatz eins,) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 47, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Wenn die Betriebsbewilligung (Paragraph 44 a,) und die Anerkennung von Diensten (Absatz 3,) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:

  1. Absatz 31,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 57 f, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 32,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 47, Absatz 2 a und 4 a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 51 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 50 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 16, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes

Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30, „(entfallen)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 30, außer Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983

Das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wortfolge „termingemäß bekanntzugeben“ durch die Wortfolge „auf Verlangen vorzulegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Wort „termingemäß“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 41, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „7 Absatz eins,,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Zeichenfolge „18,“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 42 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 18, außer Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992

Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (Paragraph 35 a,). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Absatz eins,), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Absatz 3,) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 35, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:

„§ 35a

Elektronisches Beitragserklärungssystem

  1. Absatz eins,Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können. Das elektronische Beitragserklärungssystem muss die Eintragung der Daten entsprechend der Muster-Beitragserklärung (Anlage 1) ermöglichen, wobei Anpassungen im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zulässig sind.
  2. Absatz 2,Das System ist so auszugestalten, dass der Landesregierung ein sicherer Zugriff auf jene Daten gewährleistet ist, die sie für die Vollziehung und Kontrolle benötigt .“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 39 c, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 39 i, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und durch den Landesrechnungshof“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 42 a, wird folgender Paragraph 42 b, eingefügt:

„§ 42b

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß Paragraph 35 a, besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:

  1. Absatz 19,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 41 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 20,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 35 a,, Paragraph 39 i, Absatz 2,, Paragraph 42 b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 39 c, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 1 wird erlassen.

Artikel 22
Änderung des Zukunftsfondsgesetzes

Das Zukunftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2001,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und durch den Landesrechnungshof“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 12 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 6,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 9, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004

Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis (Artikel 7, Abfallrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß Paragraph eins, hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (Paragraph 14,), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (Paragraph 5,) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 21 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 7,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 und Paragraph 25, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 25, angefügt:

„§ 25

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Bisher nach Paragraph 15, Absatz 3, verordnete Abfallwirtschaftspläne gelten als Abfallwirtschaftspläne gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026, weiter.“

Artikel 24
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 118a EU-Recht“ die Zeile „§ 118b Datenverarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 7 und 7 a lauten:

  1. Ziffer 7
    bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.), soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt, einschließlich der mit diesen Anlagen zusammenhängenden Einfriedungen;
  2. Ziffer 7 a
    Photovoltaikanlagen, die nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, einschließlich der mit diesen Anlagen zusammenhängenden Batterieanlagen und Einfriedungen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    Anlagen zur Wärmebereitstellung sowie Motoren, Maschinen, Apparate und ähnliche technische Einrichtungen, einschließlich Batterieanlagen und Wärmepumpen, die in einer der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage aufgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Ziffer 5 und in Paragraph 20, Ziffer 2, Litera k, wird nach dem Wort „Photovoltaikanlagen“ und nach der Wortfolge „solarthermische Anlagen“ jeweils die Wortfolge „auf Freiflächen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte;“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 20, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Nutzungsänderungen bei Kleinhäusern, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird; als relevante Grundgrenze gilt die Grenze des am nächsten gelegenen Nachbargrundstückes im Bauland, im Freiland mit der Sondernutzung Auffüllungsgebiet oder im sonstigen Freiland, sofern für das Grundstück im sonstigen Freiland bereits eine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde oder ein vergleichbarer rechtmäßiger Bestand gemäß Paragraph 40, vorliegt;“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 20, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von mehr als 20 kWh, wenn ein Nachweis gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 a, Litera b, nicht vorliegt, oder mit einem Energieinhalt von mehr als 100 kWh;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen, die auf Dach- oder Fassadenflächen oder vorspringenden Bauteilen von baulichen Anlagen angebracht oder in diese integriert werden, sowie Photovoltaikanlagen auf Freiflächen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung bis zu 100 kWp und solarthermische Anlagen auf Freiflächen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 600 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen
    1. Litera a
      mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh;
    2. Litera b
      mit einem Energieinhalt von höchstens 100 kWh, sofern ein Nachweis vorliegt, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt;
  2. Ziffer 2 b
    die ortsfeste Aufstellung von Wärmepumpen;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zusätzlich zu Ziffer eins
    • Strichaufzählung
      den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch das technische Datenblatt;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 a, zusätzlich zu Ziffer eins
    • Strichaufzählung
      den Nachweis des Energieinhalts;
    • Strichaufzählung
      bei Anlagen gemäß Ziffer 2 a, Litera b, zusätzlich den Nachweis, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt;
  2. Ziffer 5
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 b, zusätzlich zu Ziffer eins
    • Strichaufzählung
      das technische Datenblatt;
    • Strichaufzählung
      eine Bestätigung einer oder eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften befugten Sachverständigen des einschlägigen Fachbereichs über die Einhaltung des für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegten zulässigen Planungsbasispegels an der relevanten Grundgrenze; als relevante Grundgrenze gilt die Grenze des am nächsten gelegenen Nachbargrundstückes im Bauland, im Freiland mit der Sondernutzung Auffüllungsgebiet oder im sonstigen Freiland, sofern für das Grundstück im sonstigen Freiland bereits eine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde oder ein vergleichbarer rechtmäßiger Bestand gemäß Paragraph 40, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    das Projekt in zweifacher Ausfertigung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, eins a, 2, Litera a bis d und Ziffer 3, die Unterlagen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Einleitungssatz lautet:

  1. Ziffer 2
    für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera e bis g sowie Litera i bis l, Ziffer 5 und Ziffer 7

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 4 und 4 a

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 19 Ziffer 2, die Wort- und Zeichenfolge „oder Paragraph 20, Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2 b, entfällt die Wortfolge „und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts“.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2 c, werden folgende Ziffer 2 d und 2 e eingefügt:

  1. Ziffer 2 d
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 a, der Mitteilung den Nachweis des Energieinhalts und bei Anlagen gemäß Ziffer 2 a, Litera b, den Nachweis, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt, nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
  2. Ziffer 2 e
    bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 b, der Mitteilung die Bestätigung einer oder eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften befugten Sachverständigen über die Einhaltung des für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegten zulässigen Planungsbasispegels an der relevanten Grundgrenze nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 118 a, wird folgender Paragraph 118 b, eingefügt:

„§ 118b

Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:
    1. Ziffer eins
      das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde, des Bürgermeisters oder des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. Litera a
        Bauwerbern, Grundeigentümern oder sonst dinglich Berechtigten und Inhabern des Baurechtes,
      2. Litera b
        Nachbarn und Verfahrensbeteiligten,
      3. Litera c
        Verfassern von Projektunterlagen, Sachverständigen und Bauführern;
      4. Litera d
        Erstellern von Energieausweisen;
    2. Ziffer 2
      Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
    3. Ziffer 3
      Gutachten und Stellungnahmen;
    4. Ziffer 4
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. Ziffer 5
      anlagenbezogene Daten;
    6. Ziffer 6
      umweltbezogene Daten;
    7. Ziffer 7
      nutzungsbezogene Daten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung von Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren und Erhebungen;
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit dem Führen eines Verzeichnisses für nichtamtliche Sachverständige (Paragraph 28,, Paragraph 28 a,);
    3. Ziffer 3
      zur Umsetzung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise (Paragraph 81 a,), einschließlich der Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes, der Kontrolle und Mängelbehebung sowie der Bescheiderlassung.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen;
    2. Ziffer 2
      zur Beurteilung von meldepflichtigen Vorhaben;
    3. Ziffer 3
      für die Überprüfung der Baudurchführung und der Fertigstellungsanzeige;
    4. Ziffer 4
      für die Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
    6. Ziffer 6
      für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 120 a, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:

  1. Absatz 31,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 119 x, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 32,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 7, 7 a, 11 und 12, Paragraph 19, Ziffer 5 und 7, Paragraph 20, Ziffer eins a,, Ziffer 2, Litera k,, Ziffer 4 und 4 a, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera o,, Absatz 2, Ziffer 2, 2 a und 2 b, Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 5, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 6, Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2 b, 2 d und 2 e sowie Paragraph 118 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 6, lautet „Raumforschung und Bestandsaufnahme“.

b) Nach dem Eintrag „§ 6 Raumforschung und Bestandsaufnahme“ wird die Zeile „§ 6a Informationspflicht“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag „§ 24a Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes“ wird die Zeile „§ 24b Digitale Verarbeitung der Pläne“ eingefügt.

d) Nach dem Eintrag „§ 39 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplanes“ wird die Zeile „§ 39a Digitale Verarbeitung der Pläne“ eingefügt.

e) Nach dem Eintrag „§ 66 EU-Recht“ wird die Zeile „§ 66a Datenverarbeitung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, lautet:

  1. Ziffer 29
    raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen: Planungen oder Maßnahmen, für deren Verwirklichung Raum in größerem Umfang in Anspruch genommen wird oder der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst wird oder die für die Entwicklung des Raumes von großer Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, lautet:

„§ 6

Raumforschung und Bestandsaufnahme

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen (Raumforschung). Die Erhebung, Sammlung und Verknüpfung von Informationen und sonstigen Grundlagen, die Auswirkungen auf den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren haben können, sind Teil der Raumforschung. Die Ergebnisse der Raumforschung sind systematisch zu erfassen und festzuhalten (Bestandsaufnahme). Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Grundlagen und Ergebnisse der überörtlichen und örtlichen Raumforschung in einem Datenbestand zu führen. Die Gemeinden haben dazu ihre nach Absatz eins, erhobenen Informationen der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, bekanntgegebene Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind in den Datenbestand aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes dürfen Daten aus dem Datenbestand (Absatz 2,) in folgender Weise verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      das Amt der Landesregierung hat Daten aus dem Datenbestand für die in Ziffer 2 und 3 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      die Gemeinden dürfen die Daten aus dem Datenbestand nutzen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer örtlichen Raumordnung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Das Amt der Landesregierung darf die Daten aus dem Datenbestand (Absatz 2,) Organen der Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen, sofern die Verwendung dieser Daten zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a

Informationspflicht

  1. Absatz eins,Planungsträgerinnen und Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z. B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Seveso-Betriebe) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen und Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen (Informationspflicht). Informationen sind in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Sachbereiche festlegen:
    1. Ziffer eins
      welche Planungen und Maßnahmen jedenfalls raumbedeutsam und Informationen darüber nach Absatz eins, mitzuteilen sind;
    2. Ziffer 2
      welche Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung von einer Informationspflicht betroffen sind;
    3. Ziffer 3
      die Form der Übermittlung von Informationen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann die Erfüllung einer Informationspflicht gemäß Absatz eins, mit Bescheid anordnen, sofern eine verpflichtete Person dieser nicht nachkommt. Gleichzeitig mit der Anordnung ist eine angemessene Frist für die Informationserteilung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15,, Paragraph 16 und Paragraph 17, lauten:

„§ 15

Raumordnungsbeirat

  1. Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten
    1. Litera a
      der überörtlichen Raumordnung sowie
    2. Litera b
      in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten
    ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß Paragraph 10, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt;
    2. Ziffer 2
      weitere Vertreterinnen oder Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landwirtschaftskammer Steiermark.
  4. Absatz 4,Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen.
  6. Absatz 6,Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

Paragraph 16

Aufgaben des Raumordnungsbeirates

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen;
    2. Ziffer 2
      Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus über sonstige raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.

Paragraph 17

Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat im Anlassfall die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 3,Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
  4. Absatz 4,Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für das örtliche Entwicklungskonzept und das gemeinsame örtliche Entwicklungskonzept (Leitlinien);
    2. Ziffer 2
      inhaltliche und zeichnerische Darstellungen, Form und Maßstab der planlichen Darstellungen und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;
    3. Ziffer 3
      elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
    4. Ziffer 4
      von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 lauten:

  1. Ziffer 6
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Ziffer 7
    die örtlich zuständige Baubezirksleitung sowie“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 24, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, sofern diese aufgrund der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben durch die Beschlussfassung betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch“.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, eingefügt:

„§ 24b

Digitale Verarbeitung der Pläne

Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 6 zugrunde liegen, jeweils vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder vor der Verfügung zur Auflage durch den Bürgermeister der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde die übermittelten Pläne in einem unveränderbaren elektronischen Format (z. B. PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu folgenden Inhalten festlegen:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze der Erstellung und inhaltliche Vorgaben für den Flächenwidmungsplan und die Baulandflächenbilanz;
    2. Ziffer 2
      inhaltliche und zeichnerische Darstellungen, Form und Maßstab der planlichen Darstellungen und die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen;
    3. Ziffer 3
      elektronische Darstellung und die dabei zu verwendenden Dateiformate;
    4. Ziffer 4
      von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendungen, einschließlich des Zuganges, der Schnittstelle, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 lauten:

  1. Ziffer 7
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Ziffer 8
    die örtlich zuständige Baubezirksleitung sowie“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 38, Absatz 3, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, sofern diese aufgrund der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben durch die Beschlussfassung betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Falle einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, Vermessungsgesetz kann der Gemeinderat abweichend von Absatz eins, unter Abstandnahme von den Verfahrensbestimmungen des Paragraph 38, die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschließen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, eingefügt:

„§ 39a

Digitale Verarbeitung der Pläne

Die Landesregierung hat eine EDV-Anwendung zur einheitlichen digitalen Verarbeitung der Pläne zur Verfügung zu stellen, mit welcher die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Geographischen Informationssystems (GIS) sichergestellt wird. Dazu sind die Pläne, welche einem Entwurf gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 6 zugrunde liegen, jeweils vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder vor der Verfügung zur Auflage oder Anhörung durch den Bürgermeister der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat der Gemeinde die übermittelten Pläne in einem unveränderbaren elektronischen Format (z. B. PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Ziffer 6
    die örtlich zuständige Baubezirksleitung sowie“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 42, Absatz 4, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, sofern diese aufgrund der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben durch die Beschlussfassung betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 65, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    einer mit Bescheid gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, eingefügt:

„§ 66a

Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:
    1. Ziffer eins
      das Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Bürgermeisters fallenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. Litera a
        Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
      2. Litera b
        Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,
      3. Litera c
        Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
    2. Ziffer 2
      Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
    3. Ziffer 3
      Gutachten und Stellungnahmen;
    4. Ziffer 4
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. Ziffer 5
      anlagenbezogene Daten;
    6. Ziffer 6
      umweltbezogene Daten;
    7. Ziffer 7
      nutzungsbezogene Daten.
  3. Absatz 3,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Wahrnehmung von Aufgaben der überörtlichen Raumordnung, insbesondere für überörtliche Planungsaufgaben wie die Erlassung, Änderung und Fortführung von Entwicklungsprogrammen;
    2. Ziffer 2
      zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
    3. Ziffer 3
      zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Führung des Datenbestandes (Paragraph 6, Absatz 2,) und zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (Paragraph 6, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      zur digitalen Verarbeitung von Plänen;
    5. Ziffer 5
      für die Durchführung von aufsichtsbehördlichen Verfahren oder die Umsetzung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen;
    6. Ziffer 6
      für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes;
    7. Ziffer 7
      für die Durchführung von Verfahren über die Umlegung von Grundstücken oder über Grenzänderungen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      zur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Raumordnung, insbesondere für örtliche Planungsaufgaben wie die Aufstellung, Änderung und Fortführung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen;
    2. Ziffer 2
      zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen, insbesondere im Rahmen der Grundlagen- und Raumforschung, Bestandsaufnahmen und Strategischen Umweltprüfung;
    3. Ziffer 3
      zur Raumforschung und Bestandsaufnahme sowie zur Verwendung der Daten aus dem Datenbestand (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,);
    4. Ziffer 4
      für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
    5. Ziffer 5
      für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes;
    6. Ziffer 6
      für die Durchführung von Verfahren über die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Verfahren über den Abspruch einer Entschädigung auf Grundlage dieses Gesetzes erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Das Amt der Landesregierung und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes aus den in Absatz 3 und 4 genannten Gründen auf Daten aus folgenden Quellen zuzugreifen und diese zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten aus öffentlich zugänglichen Dateisystemen, die für jede Person verfügbar sind;
    2. Ziffer 2
      Daten aus landesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen;
    3. Ziffer 3
      Daten aus bundesgesetzlich eingerichteten Dateisystemen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Dateisysteme hiezu ermächtigen.
  7. Absatz 7,Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Es besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung und kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  8. Absatz 8,Die Daten gemäß Absatz 2, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 68 a, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 67 i, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 19,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 10, Ziffer 4,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 7, 8 und 9, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 5, 6 und 7, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 66 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026; gleichzeitig tritt Paragraph 42, Absatz 5, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 24 b,, Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 39 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026; sie sind erst anzuwenden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb der EDV-Anwendung vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Artikel 26
Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes

Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Landesbeamten“ jeweils durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 7 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 6,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 3, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Gesetzes über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz

Das Gesetz über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1965,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:

„§ 7

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 69, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 67 c, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 16,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes

Das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, tritt Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Dem Antrag auf Bewilligung sind der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und in zweifacher Ausfertigung ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung sowie eine maßstab- und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens und der Angabe des Ortes der geplanten Situierung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:

  1. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 44 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 43 b, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Steiermärkische Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 27 Inkrafttreten von Novellen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, begehen keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen, soweit sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 25 a, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  2. Absatz 2,In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 20, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.“

Landeshauptmann

Kunasek

Landeshauptmannstellvertreterin

Khom