18. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2026, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9 Förderung des Ankaufs von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen“ die Zeile „§ 9a Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Errichtung von Eigenheimen im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z 31 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt. Die Schaffung eines Generationenwohnhauses kann außerhalb des Siedlungsschwerpunktes erfolgen. Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten. Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf diese Fläche maximal 170 m² betragen.“Für die Errichtung von Eigenheimen im Siedlungsschwerpunkt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 werden unter Berücksichtigung ökologischer und nachhaltiger Gesichtspunkte Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer maximalen jährlichen Verzinsung von 1,5 % dekursiv gewährt. Die Schaffung eines Generationenwohnhauses kann außerhalb des Siedlungsschwerpunktes erfolgen. Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten. Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf diese Fläche maximal 170 m² betragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
Einpersonenhaushalt Euro 30.000,--
Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) Euro 40.000,--“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:Die Beträge gemäß Absatz 2, erhöhen sich:
für jede weitere mitwohnende nahestehende Person um je Euro 5.000,--
bei Umsetzung ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen um Euro 10.000,--
bei der Errichtung von Eigenheimen in Gruppe je Eigenheim um Euro 10.000,--
Eigenheime in Gruppen liegen vor, wenn:
mindestens acht, in begründeten Ausnahmefällen auch weniger Häuser errichtet werden
die Bauplätze je Haus 800 m2 nicht überschreiten
der Vorentwurf des Projektes von der mit der örtlichen Raumplanung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung positiv begutachtet worden ist (§ 3 Abs. 3) und die Teilung des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes erst danach erfolgtder Vorentwurf des Projektes von der mit der örtlichen Raumplanung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung positiv begutachtet worden ist (Paragraph 3, Absatz 3,) und die Teilung des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes erst danach erfolgt
ein Bebauungsplan oder mit Bescheid gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegte Bebauungsgrundlagen vorliegen, die mit dem positiv begutachteten Vorentwurf (lit. c) übereinstimmen bzw. auf diesem beruhenein Bebauungsplan oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegte Bebauungsgrundlagen vorliegen, die mit dem positiv begutachteten Vorentwurf (Litera c,) übereinstimmen bzw. auf diesem beruhen
die Aufschließung gemeinsam durchgeführt wird und
die Förderungsansuchen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung möglichst gemeinsam eingereicht werden
bei Schaffung eines Generationenwohnhauses mit volljährigen Verwandten in gerader Linie mit baulich abgeschlossenen Wohnungen um Euro 10.000,--
für Jungfamilien und gleichgestellte Personen gemäß § 2 Z 13 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 um Euro 10.000,--für Jungfamilien und gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 um Euro 10.000,--
Förderungsdarlehen können bis insgesamt maximal Euro 80.000,-- je Förderung gewährt werden“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens. Die für die zulässige Benützung der Baulichkeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen sind spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Förderungszusicherung vorzulegen.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
bis 5. Jahr
1,125 % (die Verzinsung beträgt 0,125 %)
bis 10. Jahr
1,25 % (die Verzinsung beträgt 0,250 %)
bis 15. Jahr
1,75 % (die Verzinsung beträgt 0,375 %)
bis 20. Jahr
2,00 % (die Verzinsung beträgt 0,500 %)
bis 25. Jahr
2,50 % (die Verzinsung beträgt 0,625 %)
bis 30. Jahr
2,75 % (die Verzinsung beträgt 0,750 %)
des Darlehensbetrages.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 lauten:Paragraph 9, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Förderungsdarlehen werden in folgender Höhe gewährt:
Einpersonenhaushalt Euro 40.000,--
Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) Euro 50.000,--
(3)Absatz 3,Die Beträge gemäß Abs. 2 erhöhen sich:Die Beträge gemäß Absatz 2, erhöhen sich:
für jede weitere mitwohnende nahestehende Person um je Euro 5.000,--
für Jungfamilien und gleichgestellte Personen gemäß § 2 Z 13 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 um Euro 10.000,--für Jungfamilien und gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 um Euro 10.000,--
(4)Absatz 4,Die Verzinsung und Tilgung beginnen zum jeweils nächstfolgenden 1. April oder 1. Oktober, frühestens jedoch 6 Monate nach erfolgter vollständiger Auszahlung des gewährten Landesdarlehens.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
bis 5. Jahr
1,125 % (die Verzinsung beträgt 0,125 %)
bis 10. Jahr
1,25 % (die Verzinsung beträgt 0,250 %)
bis 15. Jahr
1,75 % (die Verzinsung beträgt 0,375 %)
bis 20. Jahr
2,00 % (die Verzinsung beträgt 0,500 %)
bis 25. Jahr
2,50 % (die Verzinsung beträgt 0,625 %)
bis 30. Jahr
2,75 % (die Verzinsung beträgt 0,750 %)
des Darlehensbetrages.
(5)Absatz 5,Innerhalb von 6 Monaten nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist um eine Registrierung einer thermischen Sanierung mit Sanierungskonzept gemäß § 9a anzusuchen.Innerhalb von 6 Monaten nach Zusicherung des Förderungsdarlehens ist um eine Registrierung einer thermischen Sanierung mit Sanierungskonzept gemäß Paragraph 9 a, anzusuchen.
(6)Absatz 6,Die Förderungshöhe je Förderungsfall ist mit maximal Euro 80.000,-- an Förderungsbeträgen aus Bundes- und Landesmitteln limitiert.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a
Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in Abhängigkeit von der Anzahl der umgesetzten thermischen Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15, § 15a und § 16 entfallen.Paragraph 15,, Paragraph 15 a und Paragraph 16, entfallen.
Artikel 2
(1)Absatz eins,Art. 1 tritt mit 1. März 2026 in Kraft.Artikel eins, tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Förderungsansuchen gemäß § 8 und § 15, die vor dem 1. April 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.Für Förderungsansuchen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 15,, die vor dem 1. April 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2024, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Förderungsansuchen gemäß § 9 und § 15a, die vor dem 1. Mai 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2024 anzuwenden.Für Förderungsansuchen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 15 a,, die vor dem 1. Mai 2025 eingebracht wurden, ist die jeweilige Vorgängerbestimmung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2024, anzuwenden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Kunasek